Telearbeitsplatz Musterklauseln

Telearbeitsplatz. (1) Der dienstliche Arbeitsplatzrechner (Endgerät) ist ausschließlich für dienstliche Zwe- cke bestimmt.
Telearbeitsplatz. (1) Allgemeines Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedingungen und Aufwandserstattungen für einen zu vereinbarenden Telearbeitsplatz eines Dienstnehmers, insbesondere in der Wohnung des Dienstnehmers. Ein Telearbeitsplatz liegt dann vor, wenn der Dienstnehmer regelmäßige Teile seiner Arbeitszeit dort leistet. Der Ort, die Erreichbarkeit, die Arbeitsmittel und die Aufwandsentschädigungen für den Telearbeitsplatz müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Die Beschäftigung an einem Telearbeitsplatz ist sowohl von Seiten des Dienstnehmers als auch des Dienstgebers freiwillig. Die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen: Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des Dienstgebers mit dem Dienstnehmer, die den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig abzuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind einzuhalten. Der arbeitsrechtliche Status des Dienstnehmers erfährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes keine Änderung. Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit unverändert oder sinngemäß für die Dienstnehmer, die einen Telearbeitsplatz haben, anzuwenden.
Telearbeitsplatz. Mit dieser Vereinbarung wird ab dem in der Wohnung der/des Beschäftigten ein Bildschirmarbeitsplatz zur Telearbeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 1.3.2 zur KAO eingerichtet. Die Telearbeit beträgt 🗌 unter 50 % 🗌 mindestens 50 % 🗌 100 % Der/die Beschäftigte weist dem Arbeitgeber einmalig unaufgefordert gemäß § 6 Absatz 6 der Anlage 1.3.2 nach, dass Internet- und Telefonkosten in der angegebenen Höhe anfallen. Eine Aufteilung der Internet- und Telefonkosten in einen privaten und dienstlichen Anteil erfolgt nicht. Ohne Vorlage des Nachweises wird der Zuschuss nicht gewährt. Jede anspruchsverändernde Änderung dieser Kosten ist dem Arbeitgeber unverzüglich nachzuweisen.
Telearbeitsplatz. ♦ Der dienstliche Arbeitsplatzrechner ist für dienstliche Zwecke bestimmt. ♦ Die Hardwarekomponenten sind in geschlossenen Räumen (nicht abgeschlossenen Räumen) aufzustellen. Die Telearbeiterinnen und Telearbeiter haben Unbefugten den Zugang zum Rechner zu verwehren. ♦ Der Zugriff auf Programme und Daten ist durch Benutzerkennungen und das Login- Passwort geschützt. Für die Geheimhaltung des Passwortes und die vorgeschriebe- ne Gestaltung gemäß Paßwort-RL sind die Telearbeiterinnen und Telearbeiter ver- antwortlich. ♦ Durch passwortgeschützte Bildschirmschoner ist während Sitzungsunterbrechungen und kurzer Abwesenheiten der unzulässige Zugriff auf den Rechner und das Aus- spähen von Informationen zu unterbinden. ♦ Dateien jeglicher Art, die von den Telearbeiterinnen und Telearbeitern von Datenträ- gern eingelesen werden, von anderen Rechnern heruntergeladen werden oder von Dritten übermittelt worden sind, sind auf Viren zu überprüfen. Bei Virenbefall ist die Dienststelle unverzüglich zu informieren. ♦ Verbindungen zu Rechnern in öffentlichen Netzen sind über den Server der Dienst- stelle und die zentralen Rechner / Server des Landesamtes für Informationstechnik (LIT) aufzubauen. ♦ Bei ISDN-Anschlüssen mit Mehrfachrufnummern ist die Zuordnung der Endeinrich- tungen zu den einzelnen Rufnummern mit der Dienststelle bzw. dem LIT zu verein- baren. ♦ Der dienstliche Netzanschluss für den Rechner am häuslichen Telearbeitsplatz darf nicht für private PCs genutzt werden. ♦ Die Telearbeiterinnen und Telearbeiter sind nicht berechtigt, die sicherheitsrelevan- ten Voreinstellungen der Dienststelle zu modifizieren. Festgestellte Sicherheitslücken sind der Dienststelle sofort anzuzeigen. ♦ Die Telearbeiterinnen und Telearbeiter dürfen selbstständig neue Software nur mit Zustimmung der Dienststelle installieren. ♦ Um die periodische Sicherung der Dateien / Daten zu gewährleisten, sind die Datei- en bei vernetzten Telearbeitsplatzrechnern auf dem Server der Dienststelle abzule- gen. Ist der Telearbeitsplatz nicht mit dem Server der Dienststelle verbunden, sichert die Telearbeiterin / der Telearbeiter die Daten selbst. Die Datenträger mit periodi- schen Sicherungsbeständen sind in der Dienststelle zu lagern. ♦ Die zu vernichtenden Dokumente und Unterlagen sind nach den Anweisungen der Dienststelle zu vernichten, sofern sie nicht mit einem dienstlichen Aktenvernichter (Shredder) vor Ort vernichtet werden. ♦ Dokumente und Daten sind bei längerer Abwesenheit (z. B. Krankheit,...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.