Gegenstand dieser Vereinbarung Musterklauseln

Gegenstand dieser Vereinbarung. Diese Auftragsbearbeitungsvereinbarung (Vereinbarung) regelt die Pflichten und Zuständigkeitsbereiche der Parteien in Bezug auf die Auftragsbearbeitung durch Leistungserbringerin für die Leistungsbezügerin.
Gegenstand dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung legt die allgemeinen Bedingungen für die Zusammenarbeit der Parteien bei der Bereitstellung und/oder dem Vertrieb der ANYBILL-Produkte und der damit verbundenen Services fest, wie in der/den Zusatzvereinbarung(en) näher beschrieben.
Gegenstand dieser Vereinbarung. 2.1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Hinterlegung des Hinterlegungsgegenstands gemäß Anlage A bei dem TÜV SÜD. Gegenstand dieser Vereinbarung ist ferner die Regelung über Zeitpunkt und Herausgabe des Hinterlegungsgegenstands an den Li- zenznehmer oder einen sonstigen Berechtigten. 2.2 Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind Verifikationsleistungen der Stufen II bis
Gegenstand dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen der BBG durch den Kunden, insbesondere 2.1 den Zugang zu registrierungspflichtigen E-Procurement-Anwendungen wie z.B. BBG-Portal, e-Shop und e-Reisen. 2.2 die Bedarfserhebung – Integration von bündelbaren Bedarfen in Ausschreibungen der BBG im Namen und auf Rechnung des Bundes bzw. in gemeinsame Ausschreibungen. 2.3 die Beauftragung zum Abschluss von Rahmenverträgen und Rahmenvereinbarungen (im Folgenden kurz „Verträge“ genannt).
Gegenstand dieser Vereinbarung. 1.1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Durchführung der im Anhang „Datenkategorien“ ausgewählten Leistungen durch den Auftragsverarbeiter, sofern für die Erbringung dieser Leistung auch ein entsprechender Vertrag zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Auftraggeber besteht. 1.2. Die im Anhang „Datenkategorien“ mit der Auswahl der Leistungen ausgewiesenen Datenarten von Xxxxxx und Mitarbeitern des Auftraggebers (als Betroffene im Sinne der DSGVO) werden dabei vom Auftragsverarbeiter verarbeitet.
Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Diartis bietet der Öffentlichen Hand und privaten Unternehmungen komplexe Softwarelösungen an. Da- mit werden in aller Regel personenbezogene Daten bearbeitet. Die vorliegende Datenschutz- und Geheimhaltungsvereinbarung regelt die Pflichten des Mitarbeitenden bei seiner Tätigkeit für die Diartis, insbesondere bei Kundenprojekten. Der Mitarbeitende nimmt zur Kenntnis, dass der Inhalt dieser Datenschutz- und Geheimhaltungsvereinba- rung dem Kunden mitgeteilt wird.
Gegenstand dieser Vereinbarung. Diese Nutzungsvereinbarung zwischen Ihnen als Anwender(in) und der Xxxx.XXX als Betreiber regelt die Nutzung der Webanwendung FLIWAS und der FLIWAS App und der daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Anwender.
Gegenstand dieser Vereinbarung. 2.1. Diese Vereinbarung gemäß Artikel 26 DSGVO regelt die Rechte und Pflichten der Vertrags- parteien im Hinblick auf eine datenschutzkonforme gemeinsame Verarbeitung personenbe- zogener Daten. 2.2. Festlegung der Zwecke der Verarbeitung: Verwendung der Webapplikation xxxxx.xx zur erleichterten Einteilung von Ministrant/innen in der jeweiligen Pfarre KJSÖ, Pfarre 1 Siehe dazu Urteil des EuGH vom 10. Juli 2018, in der Rechtssache C-25/17Tietosuojavaltuutettu /Jehovan todistajat –uskonnollinen yhdyskunta 2.3. Die Kategorien der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen lauten wie folgt: per- sonenbezogene Daten von Ministrant/innen und der für die Ministrant/inneneinteilung ver- antwortlichem Personen (Mini-Verantwortliche) in den Pfarren 2.4. Folgende Kategorien von personenbezogenen Daten sind Gegenstand der vorliegenden Ver- arbeitung: Nachname, Vorname, Spitzname, Geschlecht, Postadresse, E-Mail, Telefon, Notizen. 2.5. Festlegung der Mittel der Verarbeitung: Webapplikation xxxxx.xx KSJÖ, Pfarre Datenbank KJSÖ Speicherung der Betroffenendaten zur Ministrant/innenverwaltung 2.6. Aufgabenbeschreibung und Verteilung der Aufgaben sowie Festlegung der Verpflichtungen der Verantwortlichen Anlaufstelle(n) für die Betroffenen gem. Art 26 DSGVO KJSÖ, Pfarre Es besteht keine einheitliche Anlaufstelle für die Betroffenen. Erfüllung der Informationspflichten bei den Betroffenen (Art 12-14 DSGVO), auch hinsichtlich der Transparenzpflichten zur Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (wesentliche Inhalte der Vereinbarung) KJSÖ, Pfarre Primär ist die Pfarre für die Erfüllung der Informationspflicht verantwortlich. Die Pfarre hat die Informationspflicht zu erfüllen, wenn Daten der Minis für die Mini-App erhoben werden. Die KJSÖ erfüllt zusätzlich indem die Minis, wenn ihre personenbezogenen Daten angelegt worden sind, diese bzw. ihre Eltern ein Verständigungsmail als Teil des Registrierungsprozesses erhalten Die Pfarre ist ihrerseits verpflichtet, alle Informationen der KJSÖ zur Erfüllung der Informationspflicht auf Nachfrage offen zu legen und zu übermitteln. Wahrnehmung der Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung (und Mitteilungspflichten), Recht auf Datenübertragung, Widerspruch und Widerruf (Art 15-21 DSGVO) Pfarre Die Pfarre übernimmt die konkreten Aufgaben zur Erfüllung der Verantwortlichkeit hinsichtlich der Wahrnehmung der Betroffenenechte auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder ...
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  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.