Tod eines Kontoinhabers. Nach dem Tod eines Kontomitinhabers können die anderen Kontoinhaber nur gemeinschaftlich mit den Erben des Verstorbenen über die Gemein- schaftskonten verfügen und eine Auflösung oder Umschreibung verlangen, sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist.
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Tod eines Kontoinhabers. Nach dem Tod eines Kontomitinhabers können die anderen Kontoinhaber Kontoinha- ber nur gemeinschaftlich mit den Erben des Verstorbenen über die Gemein- schaftskonten Gemeinschaftskonten verfügen und eine Auflösung oder Umschreibung Umschrei- bung verlangen, sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist.
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Tod eines Kontoinhabers. Nach dem Tod eines Kontomitinhabers können die anderen Kontoinhaber nur gemeinschaftlich mit den Erben des Verstorbenen über die Gemein- schaftskonten verfügen und eine Auflösung oder Umschreibung verlangen, sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist.. Stand: Januar 2021
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