TRACKING ERROR Musterklauseln

TRACKING ERROR. Der erwartete/voraussichtliche „Tracking Error“ jedes passiv verwalteten Fonds (also die Standardabweichung des Renditeunterschieds zwischen dem Fonds und dem Referenzindex) ist im Prospektnachtrag für den jeweiligen Fonds dargelegt. In den Jahres- und Halbjahresberichten wird die Höhe des Tracking Error am Ende des Berichtszeitraums angegeben. Der Jahresbericht enthält auch eine Erläuterung etwaiger Abweichungen zwischen dem erwarteten und dem realisierten Tracking Error im maßgeblichen Zeitraum. Die Gesellschaft verfolgt eine physische Nachbildungsstrategie für passiv verwaltete Fonds. Unter bestimmten Umständen kann die Gesellschaft nach Benachrichtigung der Anteilsinhaber des maßgeblichen Fonds und gemäß den Bestimmungen der Zentralbank eine synthetische Nachbildungsstrategie verfolgen. Das Engagement im Referenzindex kann beeinträchtigt werden durch die Kosten eines Rebalancing, insbesondere wenn der Referenzindex einem größeren Rebalancing unterzogen wird oder wenn Komponenten nicht sehr liquide sind oder Einschränkungen der Zugänglichkeit bestehen. Rebalancing-Kosten sind abhängig von der Häufigkeit des Rebalancing des zugrunde liegenden Referenzindex, den Anpassungen der Gewichtung von Komponenten und/oder der Anzahl von Komponenten, die bei jedem Rebalancing ersetzt werden, und den für die Umsetzung solcher Änderungen anfallenden Transaktionskosten. Hohe Rebalancing-Kosten mindern generell die Wertentwicklung eines passiv verwalteten Fonds im Verhältnis zum Referenzindex. Näheres zur Häufigkeit des Rebalancing und zu eventuellen Rebalancing-Kosten ist für die einzelnen Fonds den maßgeblichen Prospektnachträgen zu entnehmen.
TRACKING ERROR. Es besteht das Risiko, dass die auf der Bitpanda Plattform integrierten Kurse und somit auch die Kurse der Index-Produkte fehlerhaft sind. Zahlen, Nummern, Tauschreferenzpreise oder andere relevanten Publikationen von Bitpanda, entweder via Websites oder mobilen Anwendungen oder auf andere Weise, sind in keinem Fall verbindliche Angebote oder Garantien für einen Tausch, Kauf oder Verkauf, sondern immer nur als Einladungen an den Anleger zur Angebotslegung zu verstehen. Aufgrund unvorhersehbarer technischer Störungen kann es zu Verzögerungen bei der Verarbeitung von Anlegerangeboten kommen bzw. die Gefahr bestehen, dass die von Bitpanda angebotenen Preise und Tauschkurse für Krypto-Assets nicht das allgemeine Marktpreisniveau widerspiegeln und diese fehlerhaft sind. Es besteht daher das Risiko, dass in solchen Fällen die im Index-Produkt enthaltenen Kypto-Assets nicht zum allgemeinen Marktpreisniveau gekauft oder verkauft werden und der Anleger daher einen Wertverlust erleiden kann. Da der Anleger bei Erwerb des Index-Produkts die dahinterstehenden Krypto-Assets erwirbt und keinem Index-Wert folgt, kann nicht gewährleistet werden, dass die Performance des Bitpanda Index-Produkts der Performance des zugrunde liegenden Index entspricht. In diesem Zusammenhang spricht man auch von „Tracking-Error“. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass die Bewertung des Index-Produkts teilweise auf anderen Preisdaten beruht als jene der Bewertung des zugrunde liegenden Index.
TRACKING ERROR. Der „Tracking Error“ für die jeweiligen Fonds (d. h. die Standardabweichung der Differenz zwischen der Rendite des Fonds und des Referenzindex) wird im Nachtrag für den betreffenden Fonds angegeben. Das Engagement in einem Referenzindex durch physische und synthetische Nachbildung kann durch die Kosten für die Neuausrichtung beeinträchtigt werden, wenn der Referenzindex einer erheblichen Neuausrichtung unterzogen wird oder wenn die enthaltenen Titel nicht sehr liquide oder nicht uneingeschränkt zugänglich sind. Die Kosten für die Neuausrichtung richten sich nach der Häufigkeit der Neuausrichtung des zugrunde liegenden Index, den Gewichtungsanpassungen hinsichtlich der enthaltenen Titel und/oder der Anzahl der an den einzelnen Neuausrichtungsterminen ersetzten enthaltenen Titeln sowie den für die Umsetzung solcher Änderungen anfallenden Transaktionskosten. Derartige Kosten für die Neuausrichtung können für alle Fonds aufgrund ihres Engagements in dem jeweils zugrunde liegenden Index oder Vergleichsindex anfallen. Hohe Kosten für die Neuausrichtung verringern in der Regel die relative Performance des Fonds gegenüber dem relevanten Referenzindex. Die Häufigkeit der Neuausrichtung eines jeden Fonds ist im entsprechenden Nachtrag dargelegt. In den Jahres- und Halbjahresberichten wird der Tracking Error zum Ende des Berichtszeitraums dargelegt. Der Jahresbericht wird eine Erläuterung zu einer eventuell vorhandenen Abweichung zwischen dem erwarteten und dem realisierten Tracking Error für den relevanten Berichtszeitraum enthalten.

Related to TRACKING ERROR

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • EDI Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Cloud-Service 1.1. SAP Analytics Cloud ist in den folgenden Editionen verfügbar: SAP Analytics Cloud für Planung, Professional Edition; SAP Analytics Cloud für Planung, Standard Edition; und SAP Analytics Cloud für Business Intelligence. Die in jeder dieser Editionen sowie für bestimmte Rechenzentrumsstandorte enthaltenen Funktionen sind in der Funktionsumfangsbeschreibung in der Dokumentation beschrieben. Jede Edition muss gesondert in einer Order Form vereinbart werden. Für die Zwecke dieser Ergänzenden Bedingungen bezeichnet Cloud Service die Editionen, die in einer Order Form festgelegt sind. 1.2. Der Auftraggeber kann für SAP Analytics Cloud Vereinbarungen über private und öffentliche Test-Tenants (jeweils ein „Test-Tenant“) treffen. Test-Tenants dürfen nur für nicht produktive Tests und nicht mit personenbezogenen Daten genutzt werden. 1.3. SAP Analytics Cloud, Embedded Edition wird dem Auftraggeber gemäß dem Cloud-Enterprise-Agreement- Modell bereitgestellt, das einer separaten Vereinbarung und Vergütung unterliegt, und ist ein In Frage kommender Cloud Service. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, umfassen Verweise auf Cloud Services oder SAP Analytics Cloud in diesen Ergänzenden Bedingungen nicht SAP Analytics Cloud, Embedded Edition.

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Hotline Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgen- den Zeiten: Tag Uhrzeit Bis von Bis Uhr Bis von Bis Uhr von Bis Uhr An Sonntagen von Bis Uhr An Feiertagen am Erfüllungsort von Bis Uhr Weitere Vereinbarungen zur Hotline (z.B. Kreis der Berechtigten, Leistungsumfang) gemäß Anlage Nr. .