TRANSAKTIONSABWICKLUNG. 4.1 Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über- mittlung an PAYONE von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermitt- lungsweg mit den jeweils zwischen PAYONE und dem VP ver- einbarten Vorgaben übereinstimmen. XXXXXX kann diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch PAYONE benutzt werden. PAYONE ist für das ordnungsgemässe Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlich. Die Kosten (einschliesslich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Über- mittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktions- tüchtigkeit der Geräte, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen von PAYONE aus einem anderen Vertrag, unter dem PAYONE Hard- oder Software für die Elektronische Übermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt. 4.2 Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Auto- risierung nicht entbehrlich machen, ist eine Transaktionsein- reichung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermes- sen von PAYONE bestimmt werden, dass Autorisierung und anschliessende Verarbeitung der autorisierten Transaktio- nen bei PAYONE in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausgesetzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Ände- rung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt. 4.3 Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver- wendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentrans- aktionen im Wege der Elektronischen Übermittlung nicht mög- lich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungs- dienst der PAYONE eine telefonische Autorisierungsanfrage zu stellen und den von PAYONE mitgeteilten Autorisier- ungscode auf dem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maes- tro-, V PAY-, UPI- und Electron-Karten ist eine telefonische Autorisierung auch bei einer Betriebsstörung nicht möglich. 4.4 Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die von PAYONE jeweils zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS-Gerät gegen unbefugten Zugriff Drit- ter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbefugt Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist der VP verpflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen. 4.5 Die manuelle Erstellung von Belastungsbelegen in keinem Falle, auch nicht während einer Betriebsstörung des POS- Xxxxxx oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrücksei- te nicht oder nur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen der Karte über das POS-Gerät erfassten Transakti- onsdaten sind innerhalb eines Werktages nach Beseitigung der Störung durch Elektronische Übermittlung an PAYONE zu übermitteln. Die manuelle Eingabe von Kartendaten am POS- Gerät ist stets unzulässig. 4.6 Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbei- ter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Ein- flussbereich, einschliesslich der von ihm beauftragten Perso- nen (z.B. Internet-Provider) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneingabe möglich ist. Sollte der VP von einem möglich- en Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten erfahren, hat er PAYONE sofort zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
TRANSAKTIONSABWICKLUNG. 4.1 Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über- mittlung an BS PAYONE von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermitt- lungsweg Übermittlungs- weg mit den jeweils zwischen BS PAYONE und dem VP ver- einbarten verein- barten Vorgaben übereinstimmen. XXXXXX BS PAYONE kann diese Vorgaben Vor- gaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegen Vor- liegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch BS PAYONE benutzt werden. BS PAYONE ist für das ordnungsgemässe ord- nungsgemäße Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlichverantwort- lich. Die Kosten (einschliesslich einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Über- mittlung Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktions- tüchtigkeit Funktionstüchtigkeit der Geräte, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung Datenübertra- gung verwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen von BS PAYONE aus einem anderen Vertrag, unter dem BS PAYONE Hard- oder Software für die Elektronische Übermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung Verfü- gung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt.
4.2 Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Auto- risierung Autori- sierung nicht entbehrlich machen, ist eine Transaktionsein- reichung Transaktionseinrei- chung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung Auto- risierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermes- sen Ermessen von BS PAYONE bestimmt werden, dass Autorisierung und anschliessende anschließende Verarbeitung der autorisierten Transaktio- nen Transaktionen bei BS PAYONE in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausgesetztvor- ausgesetzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Ände- rung Änderung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt.
4.3 Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver- wendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentrans- aktionen Kartentransak- tionen im Wege der Elektronischen Übermittlung nicht mög- lich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungs- dienst Autorisierungsdienst der BS PAYONE eine telefonische Autorisierungsanfrage zu stellen und den von BS PAYONE mitgeteilten Autorisier- ungscode Autorisierung- scode auf dem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maes- tro-Maestro-, V PAY-, UPI- und Electron-Karten ist eine telefonische Autorisierung Autori- sierung auch bei einer Betriebsstörung nicht möglich.
4.4 Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die von BS PAYONE jeweils zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS-Gerät gegen unbefugten Zugriff Drit- ter Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbefugt unbe- fugt Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist der VP verpflichtetver- pflichtet, dies BS PAYONE unverzüglich anzuzeigen.
4.5 Die manuelle Erstellung von Belastungsbelegen in keinem Falle, auch nicht im Nahabsatz ist nur zulässig während einer Betriebsstörung des POS- POS-Xxxxxx oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrücksei- te Kartenrückseite nicht oder nur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen der Karte über das POS-Gerät erfassten Transakti- onsdaten In diesen Fällen sind innerhalb eines Werktages die Bela- stungsbelege mit einem Imprinter (Handdruckgerät) zu erstel- len und nach Beseitigung der Störung sind die Transaktions- daten durch Elektronische Übermittlung an BS PAYONE zu übermitteln. Die Ist die Elektronische Übermittlung länger als einen Werktag gestört, sind die manuell erstellten Belastungs- belege auf dem Postweg bei BS PAYONE einzureichen. Bei Maestro-, V PAY-, UPI- und Electron-Karten ist die Inzahlung- nahme durch manuelle Eingabe von Kartendaten am POS- Gerät ist stets unzulässigErstellung eines Belastungsbeleges auch bei einer Betriebsstörung nicht zulässig. BS PAYONE wird die vorgenannten Kartentypen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP reduzieren oder erweitern, sofern die jeweilige Kartenorganisation dies gegenüber BS PAYONE ver- bindlich vorgibt.
4.6 Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Ein- flussbereichEinflussbe- reich, einschliesslich einschließlich der von ihm beauftragten Perso- nen Personen (z.B. Internet-Provider) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten Karten- daten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden Ent- wenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneingabe Dateneinga- be möglich ist. Sollte der VP von einem möglich- en möglichen Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten erfahren, hat er BS PAYONE sofort zu informiereninfor- mieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
TRANSAKTIONSABWICKLUNG. 4.1 (1) Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über- mittlung Übermittlung an PAYONE von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermitt- lungsweg Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen PAYONE und dem VP ver- einbarten vereinbarten Vorgaben übereinstimmen. XXXXXX kann diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch PAYONE benutzt werden. PAYONE ist für das ordnungsgemässe ordnungsgemäße Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlich. Die Kosten (einschliesslich einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Über- mittlung Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktions- tüchtigkeit Funktionstüchtigkeit der Geräte, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen von PAYONE aus einem anderen Vertrag, unter dem PAYONE Hard- oder Software für die Elektronische Übermittlung kauf- kauf oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt.
4.2 (2) Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Auto- risierung Autorisierung nicht entbehrlich machen, ist eine Transaktionsein- reichung Transaktionseinreichung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermes- sen Ermessen von PAYONE bestimmt werden, dass Autorisierung und anschliessende anschließende Verarbeitung der autorisierten Transaktio- nen Transaktionen bei PAYONE in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausgesetzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Ände- rung Änderung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt.. PAYONE_10700_AGB_2022-06_DE
4.3 (3) Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver- wendet verwendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentrans- aktionen Kartentransaktionen im Wege der Elektronischen Übermittlung nicht mög- lich möglich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungs- dienst Autorisierungsdienst der PAYONE eine telefonische Autorisierungsanfrage zu stellen und den von PAYONE mitgeteilten Autorisier- ungscode Autorisierungscode auf dem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maes- tro-Maestro-, V PAY-, UPI- und Electron-Karten ist eine telefonische Autorisierung auch bei einer Betriebsstörung nicht möglich.
4.4 (4) Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die von PAYONE jeweils zum Betrieb Allgemeine Geschäftsbedingungen im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS-Gerät gegen unbefugten Zugriff Drit- ter zu sichernDritter zusichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbefugt Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist der VP verpflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen.
4.5 (5) Die manuelle Erstellung von Belastungsbelegen Belegen ist in keinem FalleFall, auch nicht während einer Betriebsstörung des POS- POS-Xxxxxx oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrücksei- te Kartenrückseite nicht oder nur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen der Karte über das POS-Gerät erfassten Transakti- onsdaten Transaktionsdaten sind innerhalb eines Werktages nach Beseitigung der Störung durch Elektronische Übermittlung an PAYONE zu übermitteln. Die manuelle Eingabe von Kartendaten ist am POS- POS-Gerät ist stets unzulässig.
4.6 (6) Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Ein- flussbereichEinflussbereich, einschliesslich einschließlich der von ihm beauftragten Perso- nen Personen (z.B. Internet-Provider) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneingabe möglich ist. Sollte der VP von einem möglich- en möglichen Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten erfahren, hat er PAYONE sofort zu informieren.
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Samples: General Terms and Conditions
TRANSAKTIONSABWICKLUNG. 4.1 (1) Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über- mittlung Übermittlung an PAYONE von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermitt- lungsweg Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen PAYONE und dem VP ver- einbarten Vorgaben vereinbarten Vor- gaben übereinstimmen. XXXXXX PAYONE kann diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber ge- genüber dem VP bei Vorliegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch PAYONE benutzt werden. PAYONE ist für das ordnungsgemässe Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlich. Die Kosten (einschliesslich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Über- mittlung Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktions- tüchtigkeit Funktionstüchtigkeit der Geräte, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter Einrichtungen Einrich- tungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen von PAYONE aus einem anderen Vertrag, unter dem PAYONE Hard- oder Software für die Elektronische Übermittlung Über- mittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt.
4.2 (2) Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Auto- risierung Autorisierung nicht entbehrlich ent- behrlich machen, ist eine Transaktionsein- reichung Transaktionseinreichung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermes- sen Ermessen von PAYONE bestimmt werden, dass Autorisierung und anschliessende Verarbeitung der autorisierten Transaktio- nen Transaktionen bei PAYONE in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausgesetztvor- ausgesetzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Ände- rung Änderung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt.
4.3 (3) Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver- wendet verwendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentrans- aktionen Kartentransaktionen im Wege der Elektronischen Übermittlung Über- mittlung nicht mög- lich möglich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungs- dienst Autorisierungsdienst der PAYONE eine telefonische Autorisierungsanfrage zu stellen und den von PAYONE mitgeteilten Autorisier- ungscode mitge- teilten Autorisierungscode auf dem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maes- tro-Maestro-, V PAY-, UPI- und Electron-Karten ist eine telefonische Autorisierung auch bei einer Betriebsstörung Be- triebsstörung nicht möglich.
4.4 (4) Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die von PAYONE jeweils zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ausge- schlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS-Gerät gegen unbefugten Zugriff Drit- ter Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbefugt Zugang zu dem POS-POS- Gerät verschafft haben, ist der VP verpflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen.. PAYONE GmbH_10820CHDE_2020-02_DE
4.5 (5) Die manuelle Erstellung von Belastungsbelegen in keinem Falle, auch nicht während wäh- rend einer Betriebsstörung des POS- POS-Xxxxxx oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrücksei- te Kar- tenrückseite nicht oder nur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen der Karte über das POS-Gerät erfassten Transakti- onsdaten Transaktionsdaten sind innerhalb eines Werktages nach Beseitigung der Störung durch Elektronische Übermittlung an PAYONE zu übermittelnüber- mitteln. Die manuelle Eingabe von Kartendaten am POS- POS-Gerät ist stets unzulässig.
4.6 (6) Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Ein- flussbereichEinflussbereich, einschliesslich der von ihm beauftragten Perso- nen beauf- tragten Personen (z.B. Internet-Provider) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten Karten- daten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneingabe möglich ist. Sollte der VP von einem möglich- en möglichen Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten Transakti- onsdaten erfahren, hat er PAYONE sofort zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Zahlungsverkehrslösungen
TRANSAKTIONSABWICKLUNG. 4.1 Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über- mittlung an BS PAYONE von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermitt- lungsweg Übermittlungs- weg mit den jeweils zwischen BS PAYONE und dem VP ver- einbarten verein- barten Vorgaben übereinstimmen. XXXXXX BS PAYONE kann diese Vorgaben Vor- gaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegen Vor- liegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch BS PAYONE benutzt werden. BS PAYONE ist für das ordnungsgemässe ord- nungsgemäße Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlichverantwort- lich. Die Kosten (einschliesslich einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Über- mittlung Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktions- tüchtigkeit Funktionstüchtigkeit der Geräte, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung Datenübertra- gung verwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen von BS PAYONE aus einem anderen Vertrag, unter dem BS PAYONE Hard- oder Software für die Elektronische Übermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung Verfü- gung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt.
4.2 Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Auto- risierung Autori- sierung nicht entbehrlich machen, ist eine Transaktionsein- reichung Transaktionseinrei- chung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung Auto- risierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermes- sen Ermessen von BS PAYONE bestimmt werden, dass Autorisierung und anschliessende anschließende Verarbeitung der autorisierten Transaktio- nen Transaktionen bei BS PAYONE in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausgesetztvor- ausgesetzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Ände- rung Änderung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt.
4.3 Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver- wendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentrans- aktionen Kartentransak- tionen im Wege der Elektronischen Übermittlung nicht mög- lich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungs- dienst Autorisierungsdienst der BS PAYONE eine telefonische Autorisierungsanfrage zu stellen und den von BS PAYONE mitgeteilten Autorisier- ungscode Autorisierung- scode auf dem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maes- tro-Maestro-, V PAY-, UPI- und Electron-Karten ist eine telefonische Autorisierung Autori- sierung auch bei einer Betriebsstörung nicht möglich.
4.4 Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die von BS PAYONE jeweils zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS-Gerät gegen unbefugten Zugriff Drit- ter Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbefugt unbe- fugt Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist der VP verpflichtetver- pflichtet, dies BS PAYONE unverzüglich anzuzeigen.
4.5 Die manuelle Erstellung von Belastungsbelegen Belegen ist in keinem FalleFall, auch nicht während einer Betriebsstörung des POS- POS-Xxxxxx oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrücksei- te Kartenrückseite nicht oder nur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen der Karte über das POS-Gerät erfassten Transakti- onsdaten Transaktionsdaten sind innerhalb eines Werktages nach Beseitigung der Störung durch Elektronische Übermittlung an BS PAYONE zu übermittelnübermit- teln. Die manuelle Eingabe von Kartendaten ist am POS- POS-Gerät ist stets unzulässig.
4.6 Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Ein- flussbereichEinflussbe- reich, einschliesslich einschließlich der von ihm beauftragten Perso- nen Personen (z.B. Internet-Provider) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten Karten- daten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden Ent- wenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneingabe Dateneinga- be möglich ist. Sollte der VP von einem möglich- en möglichen Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten erfahren, hat er BS PAYONE sofort zu informiereninfor- mieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
TRANSAKTIONSABWICKLUNG. 4.1 Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über- mittlung Übermitt- lung an PAYONE von Datensätzen über die betreffende Transaktion Transak- tion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermitt- lungsweg Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen PAYONE und dem VP ver- einbarten vereinbarten Vorgaben übereinstimmen. XXXXXX PAYONE kann diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen Kartenorganisa- tionen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch PAYONE benutzt werden. PAYONE ist für das ordnungsgemässe ordnungsgemäße Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlich. Die Kosten (einschliesslich einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Über- mittlung Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktions- tüchtigkeit Funktionstüchtigkeit der Geräte, LeitungswegeLei- tungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter ver- wendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen Ver- pflichtungen von PAYONE aus einem anderen Vertrag, unter dem PAYONE Hard- oder Software für die Elektronische Übermittlung kauf- kauf oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt.
4.2 . Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Auto- risierung Autorisierung nicht entbehrlich machen, ist eine Transaktionsein- reichung Transaktionseinreichung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermes- sen Ermessen von PAYONE bestimmt werden, dass Autorisierung und anschliessende anschließende Verarbeitung der autorisierten Transaktio- nen Transaktionen bei PAYONE in einem Verarbeitungsschritt Verarbeitungs- schritt erfolgen, vorausgesetzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Ände- rung Änderung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt.
4.3 . Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver- wendet verwendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentrans- aktionen Kartentransaktionen im Wege der Elektronischen Übermittlung nicht mög- lich möglich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungs- dienst Autorisierungsdienst der PAYONE eine telefonische tele- fonische Autorisierungsanfrage zu stellen und den von PAYONE mitgeteilten Autorisier- ungscode Autorisierungscode auf dem Belastungsbeleg zu vermerkenver- merken. Bei Maes- tro-Maestro, V PAY-PAY, UPI- UPI und Electron-Karten ist eine telefonische tele- fonische Autorisierung auch bei einer Betriebsstörung nicht möglich.
4.4 . Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen Trans- aktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die von PAYONE jeweils zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS-POS- Gerät gegen unbefugten Zugriff Drit- ter Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht Ver- dacht besteht, dass sich Dritte unbefugt Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist der VP verpflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen.
4.5 . Die manuelle Erstellung von Belastungsbelegen Belegen ist in keinem Falle, auch nicht während einer Betriebsstörung des POS- POS-Xxxxxx oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrücksei- te Kartenrückseite nicht oder nur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen der Karte über das POS-Gerät erfassten Transakti- onsdaten Transaktionsdaten sind innerhalb eines Werktages Werk- tages nach Beseitigung der Störung durch Elektronische Übermittlung Übermitt- lung an PAYONE zu übermitteln. Die manuelle Eingabe von Kartendaten am POS- POS-Gerät ist stets unzulässig.
4.6 un- zulässig. Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Ein- flussbereichEinflussbereich, einschliesslich einschließlich der von ihm beauftragten Perso- nen Personen (z.B. Internet-ProviderPro- vider) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden von Kartendaten Kartenda- ten oder Manipulation der Dateneingabe möglich ist. Sollte der VP von einem möglich- en möglichen Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten erfahren, hat er PAYONE sofort zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
TRANSAKTIONSABWICKLUNG. 4.1 Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über- mittlung Übermittlung an PAYONE B+S von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermitt- lungsweg mit den jeweils zwischen PAYONE B+S und dem VP ver- einbarten verein- barten Vorgaben übereinstimmen. XXXXXX B+S kann diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch PAYONE B+S benutzt werden. PAYONE B+S ist für das ordnungsgemässe ordnungsgemäße Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlich. Die Kosten (einschliesslich einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Über- mittlung Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktions- tüchtigkeit Funktionstüchtigkeit der GeräteGerä- te, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung Datenüber- tragung verwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragentra- gen. Etwaige Verpflichtungen von PAYONE B+S aus einem anderen Vertrag, unter dem PAYONE B+S Hard- oder Software für die Elektronische Elektroni- sche Übermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt.
4.2 Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Auto- risierung nicht entbehrlich machen, ist eine Transaktionsein- reichung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermes- sen von PAYONE B+S bestimmt werden, dass Autorisierung und anschliessende anschließende Verarbeitung der autorisierten Transaktio- nen Transaktionen bei PAYONE B+S in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausgesetztvorausge- setzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Ände- rung Änderung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt.
4.3 Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver- wendet verwendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentrans- aktionen Karten- transaktionen im Wege der Elektronischen Übermittlung nicht mög- lich möglich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungs- dienst Auto- risierungsdienst der PAYONE B+S eine telefonische Autorisierungsanfrage Autorisierungs- anfrage zu stellen und den von PAYONE B+S mitgeteilten Autorisier- ungscode Autorisie- rungscode auf dem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maes- tro-Maestro-, V PAY-, UPI- und Electron-Karten ist eine telefonische telefoni- sche Autorisierung auch bei einer Betriebsstörung nicht möglich.
4.4 Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die von PAYONE B+S jeweils zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS-Gerät gegen unbefugten Zugriff Drit- ter Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbefugt Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist der VP verpflichtet, dies PAYONE B+S unverzüglich anzuzeigen.
4.5 Die manuelle Erstellung von Belastungsbelegen in keinem Falle, auch nicht im Nahab- satz ist nur zulässig während einer Betriebsstörung des POS- Xxxxxx oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrücksei- te nicht oder nur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen der Karte über das POS-Gerät erfassten Transakti- onsdaten In diesen Fällen sind innerhalb eines Werktages die Belastungsbelege mit einem Imprinter (Handdruckgerät) zu erstellen und nach Beseitigung der Störung sind die Transaktionsdaten durch Elektronische Übermittlung an PAYONE B+S zu übermitteln. Die Ist die Elektronische Übermittlung länger als einen Werktag gestört, sind die manuell erstellten Bela- stungsbelege auf dem Postweg bei B+S einzureichen. Bei Maestro-, V PAY-, UPI- und Electron-Karten ist die Inzahlung- nahme durch manuelle Eingabe von Kartendaten am POS- Gerät ist stets unzulässigErstellung eines Belastungsbeleges auch bei einer Betriebsstörung nicht zulässig. B+S wird die vorgenannten Kartentypen durch schriftliche Erklärung gegen- über dem VP reduzieren oder erweitern, sofern die jeweilige Kartenorganisation dies gegenüber B+S verbindlich vorgibt.
4.6 Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbei- ter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Ein- flussbereich, einschliesslich einschließlich der von ihm beauftragten Perso- nen (z.B. Internet-Provider) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneingabe möglich ist. Sollte der VP von einem möglich- en mögli- chen Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten erfahren, hat er PAYONE B+S sofort zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
TRANSAKTIONSABWICKLUNG. 4.1 Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über- mittlung an PAYONE von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermitt- lungsweg Übermittlungs- weg mit den jeweils zwischen PAYONE und dem VP ver- einbarten vereinbar- ten Vorgaben übereinstimmen. XXXXXX kann diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch PAYONE benutzt werden. PAYONE ist für das ordnungsgemässe ordnungs- gemäße Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlich. Die Kosten (einschliesslich einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Über- mittlung Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktions- tüchtigkeit Funktionstüchtigkeit der Geräte, LeitungswegeLei- tungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Etwai- ge Verpflichtungen von PAYONE aus einem anderen Vertrag, unter dem PAYONE Hard- oder Software für die Elektronische Übermittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt.
4.2 Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Auto- risierung Autori- sierung nicht entbehrlich machen, ist eine Transaktionsein- reichung Transaktionseinrei- chung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung Auto- risierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermes- sen Ermessen von PAYONE bestimmt werden, dass Autorisierung und anschliessende ansch- ließende Verarbeitung der autorisierten Transaktio- nen Transaktionen bei PAYONE in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausgesetztvorausge- setzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Ände- rung Änderung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt.
4.3 Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver- wendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentrans- aktionen Kartentransak- tionen im Wege der Elektronischen Übermittlung nicht mög- lich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungs- dienst Autorisierungsdienst der PAYONE eine telefonische Autorisierungsanfrage zu stellen stel- len und den von PAYONE mitgeteilten Autorisier- ungscode Autorisierungscode auf dem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maes- tro-Maestro-, V PAY-, UPI- und Electron-Karten ist eine telefonische Autorisierung auch bei einer Betriebsstörung nicht möglich.
4.4 Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die von PAYONE jeweils zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS-Gerät gegen unbefugten Zugriff Drit- ter Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbefugt unbe- fugt Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist der VP verpflichtetver- pflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen.
4.5 Die manuelle Erstellung von Belastungsbelegen Belegen ist in keinem FalleFall, auch nicht während einer Betriebsstörung des POS- POS-Xxxxxx oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrücksei- te Kartenrückseite nicht oder nur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen der Karte über das POS-Gerät erfassten Transakti- onsdaten Transaktionsdaten sind innerhalb eines Werktages nach Beseitigung der Störung durch Elektronische Übermittlung an PAYONE zu übermitteln. Die manuelle Eingabe von Kartendaten ist am POS- POS-Gerät ist stets unzulässig.
4.6 Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Ein- flussbereichEinflussbe- reich, einschliesslich einschließlich der von ihm beauftragten Perso- nen Personen (z.B. Internet-Provider) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten Karten- daten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden Ent- wenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneingabe Dateneinga- be möglich ist. Sollte der VP von einem möglich- en möglichen Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten erfahren, hat er PAYONE sofort zu informiereninfor- mieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
TRANSAKTIONSABWICKLUNG. 4.1 (1) Die Transaktionseinreichung muss durch Elektronische Über- mittlung Übermittlung an PAYONE von Datensätzen über die betreffende Transaktion erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermitt- lungsweg Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen PAYONE und dem VP ver- einbarten Vorgaben vereinbarten Vor- gaben übereinstimmen. XXXXXX PAYONE kann diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber ge- genüber dem VP bei Vorliegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Verfahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch PAYONE benutzt werden. PAYONE ist für das ordnungsgemässe ordnungsgemäße Funktionieren des Verfahrens nicht verantwortlich. Die Kosten (einschliesslich einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Über- mittlung Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktions- tüchtigkeit Funktionstüchtigkeit der Geräte, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter Einrichtungen Einrich- tungen fortlaufend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen von PAYONE aus einem anderen Vertrag, unter dem PAYONE Hard- oder Software für die Elektronische Übermittlung Über- mittlung kauf- oder mietweise zur Verfügung stellt und/oder wartet, bleiben davon unberührt.
4.2 (2) Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Auto- risierung Autorisierung nicht entbehrlich ent- behrlich machen, ist eine Transaktionsein- reichung Transaktionseinreichung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermes- sen Ermessen von PAYONE bestimmt werden, dass Autorisierung und anschliessende anschließende Verarbeitung der autorisierten Transaktio- nen Transaktionen bei PAYONE in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausgesetztvor- ausgesetzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leistung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Ände- rung Änderung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt.
4.3 (3) Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung ver- wendet verwendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentrans- aktionen Kartentransaktionen im Wege der Elektronischen Übermittlung Über- mittlung nicht mög- lich möglich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungs- dienst Autorisierungsdienst der PAYONE eine telefonische Autorisierungsanfrage zu stellen und den von PAYONE mitgeteilten Autorisier- ungscode mitge- teilten Autorisierungscode auf dem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maes- tro-Maestro-, V PAY-, UPI- UPI und Electron-Karten ist eine telefonische Autorisierung auch bei einer Betriebsstörung Be- triebsstörung nicht möglich.
4.4 (4) Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Transaktionen darüber abzuwickeln. Der VP darf nur solche POS-Geräte einsetzen, die von PAYONE jeweils zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ausge- schlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS-Gerät gegen unbefugten Zugriff Drit- ter Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht, dass sich Dritte unbefugt Zugang zu dem POS-POS- Gerät verschafft haben, ist der VP verpflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen.
4.5 (5) Die manuelle Erstellung von Belastungsbelegen Belegen ist in keinem FalleFall, auch nicht während einer Betriebsstörung des POS- POS-Xxxxxx oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrücksei- te Kartenrück- seite nicht oder nur fehlerhaft gelesen wird, zulässig. Die durch Auslesen der Karte über das POS-Gerät erfassten Transakti- onsdaten Transaktionsdaten sind innerhalb eines Werktages nach Beseitigung Besei- tigung der Störung durch Elektronische Übermittlung an PAYONE zu übermitteln. Die manuelle Eingabe von Kartendaten ist am POS- POS-Gerät ist stets unzulässig.
4.6 (6) Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Ein- flussbereichEinflussbereich, einschliesslich einschließlich der von ihm beauftragten Perso- nen beauf- tragten Personen (z.B. Internet-Provider) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten Karten- daten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden von Kartendaten oder Manipulation der Dateneingabe möglich ist. Sollte der VP von einem möglich- en möglichen Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten Transakti- onsdaten erfahren, hat er PAYONE sofort zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Kartenzahlungen