Common use of Transitarbeitskräfte – Entlohnung / Förderung Clause in Contracts

Transitarbeitskräfte – Entlohnung / Förderung. Die Entlohnung der Transitarbeitskräfte richtet sich nach einem der folgenden Kollektivverträge: o Für SWÖ-Mitglieder sind die Entgeltbestimmungen des SWÖ anzuwenden (SWÖ-Mitgliedschaft geht einem eventuellen Branchen-Kollektivvertrag vor) o Für Nicht-SWÖ-Mitglieder kommen im Fall der Kollektivvertragsunterworfenheit die Entgelt- bestimmungen des jeweiligen Branchen-Kollektivvertrages zur Anwendung (z.B.: Branchen-KV aufgrund einer Gewerbeberechtigung; Kollektivvertrag der Caritas, …) o Wenn weder eine SWÖ -Mitgliedschaft noch ein anzuwendender Branchen-Kollektivvertrag vorliegt, kommen aufgrund der Satzung des SWÖ-KV dessen Entgeltbestimmungen zur Anwendung Ist der SWÖ-KV aufgrund von Mitgliedschaft oder gemäß Satzung anzuwenden, so ist für die Prüfung der Kostenangemessenheit für Transitarbeitskräfte der § 28 SWÖ-KV relevant. Die Beihilfe für anerkennbare Personalaufwendungen für Transitarbeitskräfte kann bis zur Höhe von 66,7 % gewährt werden. o Pro KV-VWG und Förderdauer und Stundenausmaß ist eine Berechnung, die dann im Finanzplan im Arbeitsblatt „Detail-TAK“ in die Spalte DG-GK pro TAK einzutragen ist, durchzuführen (siehe Punkt 3.2. „Schlüsselkräfte – Entlohnung, Förderung“). Die Berechnung dieser Gesamtkosten obliegt in der Verantwortung des Dienstgebers und ist nachvollziehbar darzustellen (z.B. Lohnnebenkostenfaktor lt. GKK, DB, DZ). Die Summe multipliziert sich automatisch mit der Anzahl der TAP in der Spalte DG- Gesamtkosten gesamt. o Weichen die AMS-förderbaren Kosten von den DG-GK ab (z.B. Kosten werden von einem anderen Fördergeber – nicht AMS, nicht Land, nicht Eigenerwirtschaftung - übernommen), ist auf Basis der förderbaren Bruttoentlohnung (oder auf Basis der förderbaren Stunden …) der verringerte Betrag zu errechnen. Mit den nun errechneten DG-GK ist die automatisch ausgewiesene Summe in der Spalte „DG- Gesamtkosten fiktiv pro TAK (vom AMS anerkannt)“ zu überschreiben. Die Spalte „DG-Gesamtkosten fiktiv gesamt (vom AMS anerkannt) multipliziert sich automatisch mit der Anzahl an TAP. Die AMS-Förderquote wird automatisch mit 66,7 % vorgegeben, kann jedoch überschrieben werden. Genauso verhält es sich mit der Förderquote des Landes Steiermark – bitte diese auch auf die Gegebenheiten der jeweiligen Maßnahme anpassen.

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Transitarbeitskräfte – Entlohnung / Förderung. Die Entlohnung der Transitarbeitskräfte richtet sich nach einem der folgenden Kollektivverträge: o Für SWÖ-Mitglieder sind die Entgeltbestimmungen des SWÖ anzuwenden (SWÖ-Mitgliedschaft geht einem eventuellen Branchen-Kollektivvertrag vor) o Für Nicht-SWÖ-Mitglieder kommen im Fall der Kollektivvertragsunterworfenheit die Entgelt- bestimmungen des jeweiligen Branchen-Kollektivvertrages zur Anwendung (z.B.: Branchen-KV aufgrund einer Gewerbeberechtigung; Kollektivvertrag der Caritas, BABE, …) o Wenn weder eine SWÖ -Mitgliedschaft noch ein anzuwendender Branchen-Kollektivvertrag vorliegt, kommen aufgrund der Satzung des SWÖ-KV dessen Entgeltbestimmungen zur Anwendung Ist der SWÖ-KV aufgrund von Mitgliedschaft oder gemäß Satzung anzuwenden, so ist für die Prüfung der Kostenangemessenheit für Transitarbeitskräfte der § 28 SWÖ-KV relevantKVrelevant. Die Beihilfe Prüfung der Angemessenheit der Entlohnung von Transitarbeitskräften für anerkennbare Personalaufwendungen Überlassungszeiten orientiert sich an dem für Transitarbeitskräfte kann bis zur Höhe von 66,7 % gewährt werdenden Beschäftigerbetrieb geltenden Branchen-Kollektivvertrag. Sollte dies im Einzelfall zu einer niedrigeren Entlohnung führen, hat sich die Preisangemessenheitsprüfung an dem für den Projektträger/Arbeitgeber anzuwendenden Kollektivvertrag zu orientieren. o Pro KV-VWG und Förderdauer und Stundenausmaß ist eine Berechnung, die dann im Finanzplan im Arbeitsblatt „Detail-TAK“ in die Spalte DG-GK pro TAK einzutragen ist, durchzuführen (siehe Punkt 3.2. „Schlüsselkräfte – Entlohnung, Förderung“). Die Berechnung dieser Gesamtkosten obliegt in der Verantwortung des Dienstgebers und ist nachvollziehbar darzustellen (z.B. Lohnnebenkostenfaktor lt. GKK, DB, DZ). Die Summe multipliziert sich automatisch mit der Anzahl der TAP in der Spalte DG- Gesamtkosten gesamt. o Weichen die AMS-förderbaren Kosten von den DG-GK ab (z.B. Kosten werden von einem anderen Fördergeber – nicht AMS, nicht Land, nicht Eigenerwirtschaftung - übernommen), ist auf Basis der förderbaren Bruttoentlohnung (oder auf Basis der förderbaren Stunden …) der verringerte Betrag zu errechnen. Mit den nun errechneten DG-GK ist die automatisch ausgewiesene Summe in der Spalte „DG- Gesamtkosten fiktiv pro TAK (vom AMS anerkannt)“ zu überschreiben. Die Spalte „DG-Gesamtkosten fiktiv gesamt (vom AMS anerkannt) multipliziert sich automatisch mit der Anzahl an TAP. Die AMS-Förderquote wird automatisch mit 66,7 % vorgegeben, kann jedoch überschrieben werden. Genauso verhält es sich mit der Förderquote des Landes Steiermark – bitte diese auch auf die Gegebenheiten der jeweiligen Maßnahme anpassengesamt.

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