Transitmitarbeiterinnen. a) Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 Abs 3 lit c) sind entsprechend der ausgeübten Tätigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzureihen (Ar- beiterinnen und Angestellte): A Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht oder teilweise selbständig verrichten. B Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran- chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen. b) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 beträgt das mo- natliche Entgelt für TMA wie folgt: A € 1.564,00 B ....................................................... € 1.633,80 c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) im Rahmen der ge- meinnützigen Arbeitskräfteüberlassung (iSd § 2 Abs 3 lit c), haben während des Zeitraumes der ar- beitsmarktpolitischen Maßnahme, Anspruch auf je- nes kollektivvertragliche Mindestentgelt, das im Be- schäftigerbetrieb für die ausgeübte Tätigkeit gilt, mindestens jedoch jenes der Gruppe A des § 29a. Während des Zeitraumes der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Be- schäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehme- rinnen anzuwendenden Kollektivvertrages (Be- schäftigerkollektivvertrag) bzw ist die beim Be- schäftiger betriebsübliche Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen. Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zulagen, Zuschlägen etc (be- triebliche Übung).
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Samples: Kollektivvertrag Der Sozialwirtschaft Österreich (Swö Kv), Kollektivvertrag
Transitmitarbeiterinnen. a) Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 Abs 3 lit c), vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten ausge- übten Tätigkeiten in folgende Verwendungsgruppen Verwendungsgrup- pen einzureihen (Ar- beiterinnen Arbeiterinnen und Angestellte): A Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht oder teilweise selbständig verrichten. B Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran- chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche wesentli- che Arbeitsschritte selbständig durchführen.
b) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 2021 beträgt das mo- natliche Entgelt für TMA wie folgt: A € 1.564,00 B ....................................................... B................................................ € 1.633,80
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) im Rahmen der ge- meinnützigen Arbeitskräfteüberlassung (iSd § 2 Abs 3 lit c), haben während des Zeitraumes der ar- beitsmarktpolitischen Maßnahme, Anspruch auf je- nes jenes kollektivvertragliche Mindestentgelt, das im Be- schäftigerbetrieb Beschäftigerbetrieb für die ausgeübte Tätigkeit gilt, mindestens jedoch jenes der Gruppe A des § 29a. Während des Zeitraumes der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Be- schäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehme- rinnen anzuwendenden Kollektivvertrages (Be- schäftigerkollektivvertrag) bzw ist die beim Be- schäftiger betriebsübliche Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen. Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zulagen, Zuschlägen etc (be- triebliche Übung).
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Transitmitarbeiterinnen. a) Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 Abs 3 lit c), vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten ausge- übten Tätigkeiten in folgende Verwendungsgruppen Verwendungsgrup- pen einzureihen (Ar- beiterinnen Arbeiterinnen und Angestellte): A Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht oder teilweise selbständig verrichten. B Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran- chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche wesentli- che Arbeitsschritte selbständig durchführen.
b) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 Februar 2020 beträgt das mo- natliche Entgelt für TMA wie folgt: A € 1.564,00 B ....................................................... 1.532,10 B................................................ € 1.633,801.600,50
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) im Rahmen der ge- meinnützigen Arbeitskräfteüberlassung (iSd § 2 Abs 3 lit c), haben während des Zeitraumes der ar- beitsmarktpolitischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, Anspruch auf je- nes jenes kollektivvertragliche Mindestentgelt, das im Be- schäftigerbetrieb Beschäftigerbetrieb für die ausgeübte Tätigkeit gilt, mindestens jedoch jenes der Gruppe A des § 29a. Während des Zeitraumes der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Be- schäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehme- rinnen anzuwendenden Kollektivvertrages (Be- schäftigerkollektivvertrag) bzw ist die beim Be- schäftiger betriebsübliche Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen. Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zulagen, Zuschlägen etc (be- triebliche Übung).
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Samples: Kollektivvertrag Der Sozialwirtschaft Österreich (Swö Kv)
Transitmitarbeiterinnen. a) Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 Abs 3 lit c) sind entsprechend der ausgeübten Tätigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzureihen (Ar- beiterinnen und Angestellte): A Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht oder teilweise selbständig verrichten. B Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran- chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen.
b) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 2023 beträgt das mo- natliche Entgelt für TMA wie folgt: A € 1.564,00 1.689,10 B ....................................................... € 1.633,801.764,50
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) im Rahmen der ge- meinnützigen Arbeitskräfteüberlassung (iSd § 2 Abs 3 lit c), haben während des Zeitraumes der ar- beitsmarktpolitischen Maßnahme, Anspruch auf je- nes kollektivvertragliche Mindestentgelt, das im Be- schäftigerbetrieb für die ausgeübte Tätigkeit gilt, mindestens jedoch jenes der Gruppe A des § 29a. Während des Zeitraumes der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Be- schäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehme- rinnen anzuwendenden Kollektivvertrages (Be- schäftigerkollektivvertrag) bzw ist die beim Be- schäftiger betriebsübliche Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen. Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zulagen, Zuschlägen etc (be- triebliche Übung).
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Samples: Kollektivvertrag