Common use of Transitmitarbeiterinnen Clause in Contracts

Transitmitarbeiterinnen. a) Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 Abs 3 lit c) sind entsprechend der ausgeübten Tätigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzureihen (Ar- beiterinnen und Angestellte): A Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht oder teilweise selbständig verrichten. B Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran- chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen.

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Samples: www.miteinander.com, www.gpa.at, www.belegschaftsvertretung.net

Transitmitarbeiterinnen. a) Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 Abs 3 lit c), vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten ausge- übten Tätigkeiten in folgende Verwendungsgruppen Verwendungsgrup- pen einzureihen (Ar- beiterinnen Arbeiterinnen und Angestellte): A Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht oder teilweise selbständig verrichten. B Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran- chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche wesentli- che Arbeitsschritte selbständig durchführen.

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Samples: www.kv-rechner.at, www.knackpunkt-salzburg.at, www.kv-rechner.at