Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag Musterklauseln

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag. Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag ist vollstän- dig in diesem Prospekt in Abschnitt 21 abgedruckt.
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag. 6. Gegen Ansprüche der Treuhandkommanditistin aus den vorste- henden Absätzen ist eine Aufrechnung nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag. 2. Die Treuhandkommanditistin haftet nicht für das Ausbleiben pro- gnostizierter beziehungsweise vom Anleger erwarteter Erträge der Gesellschaft oder für das Ausbleiben steuerlicher Ettekte so- wie sonstiger Ettekte. Ebenso wenig übernimmt sie eine Haftung für die Bonität der Vertragsparteien der Gesellschaft oder eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung derselben. Die Anlagebe- ratung oder die Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft ist nicht vertragliche Pflicht der Treuhandkommanditistin.

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