Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.
Persönliche Daten Sie sind verpflichtet LAMIE direkt unverzüglich Änderungen Ihres Namens, Ihrer (Zustell- oder E-Mail-) Adres- se unter xxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxx.xx oder schriftlich an L’AMIE AG, Xxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, zu melden. Unterlassen Sie die Anzeige einer Namens- oder Adressänderung, so gelten alle Erklärungen und Mitteilungen, die an Ihre zuletzt bekanntgegebene (E-Mail-) Adresse geschickt werden, als zugegangen.
Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.
Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Gewerbliche Schutzrechte 14.1. Der AG erwirbt an physischen Vertragsprodukten (z.B. Hardware, [vervielfältigte] User-Manuals etc.) Eigentum. Weiters räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen (Lernvideos, Textdateien, etc.) für interne Schulungszwecke zu verwenden. Insbesondere ist der AG berechtigt, Schulungsunterlagen selbst zu schneiden und diese Schulungsunterlagen auf der Hardware/dem Endprodukt zu internen Schulungszwecken drahtlos oder drahtgebunden zu übertragen, zu senden, vorzuführen und zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sichert der AG zu, dass die geschnittenen Schulungsunterlagen keinen irreführenden Eindruck über die Nutzung und Anwendung der Vertragsprodukte erweckt und dass keine wesentlichen Informationen verloren gehen. Andernfalls haftet der AG für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Kosten und Verluste (einschließlich aller angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und - verteidigung). 14.2. Der AN räumt dem AG alle notwendigen Schutzrechte ein, um die Vertragsprodukte nutzen zu können. Der AG hat die anwendbaren Lizenzbedingungen zu beachten, die bei einem Einzelauftrag zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den AG für das Vertragsprodukt gelten; diese werden dem AG über Anfrage zur Verfügung gestellt. Die geltenden Lizenzbedingungen sind unter xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxx aufgeführt. Vorbehaltlich dessen verbleibt der AN Eigentümer bzw. alleiniger Inhaber aller Schutzrechte an den Vertragsprodukten. Die dem AG eingeräumten Nutzungsrechte sind, sofern nicht anders vereinbart, vom vereinbarten Entgelt umfasst. Der AG erwirbt keine exklusiven Rechte. 14.3. Der AN steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union sowie in Australien, Brasilien, China, Indien, Island, Japan, Kanada, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, Schweiz, Singapur, Südkorea, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA verletzen. Für alle anderen Länder führt der AN keine diesbezügliche Prüfung durch; Punkt 14.5. gilt entsprechend. Der AG wird den AN hierbei auf eigene Kosten unterstützen. 14.4. Der AG wird dem AN ihm allfällig zur Kenntnis gelangende Schutzrechtsverletzungen mitteilen; In diesem Fall bzw. sofern die Verletzung von Schutzrechten Dritter behauptet wird, unternehmen die Parteien unverzüglich auf eigene Kosten alles, um derartige Ansprüche gemeinsam abzuwehren. Diese Abwehr erfolgt unter Federführung des AN. Prozesse führt der AN, es sei denn, dies ist nicht möglich oder es wird anderes vereinbart. Sofern der AG den Prozess führt, hat er sich laufend mit dem AN abzustimmen und dessen Entscheidungen zu beachten. Der AG darf Ansprüche Dritter nicht eigenständig anerkennen oder darüber Vergleiche abschließen. Tut der AG es doch, hat der AG den AN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Von behaupteten Verletzungen und damit in Zusammenhang stehenden Folgen haben die Parteien einander stets unverzüglich zu informieren. 14.5. Sofern durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass die Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzen und die Nutzung der Vertragsprodukte hierdurch beeinträchtigt oder unmöglich wird, gilt Folgendes: (i) Die Parteien werden sich zunächst unter Federführung des AN gemeinsam darum bemühen, die erforderlichen Nutzungsrechte zu erhalten. Sollten hieraus Kosten (insbesondere Lizenzgebühren) erwachsen, werden diese vom AN getragen. (ii) Sollten die Nutzungsrechte nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen erlangt werden können, wird der AN auf seine Kosten die betroffenen Vertragsprodukte so ändern oder durch andere (ähnliche) Produkte ersetzen, dass sie das betroffene Schutzrecht nicht verletzen. Auf diese Weise wird der AG in die Lage versetzt, die Vertragsprodukte (bzw. andere ähnliche Produkte) nutzen zu können. Die vereinbarten Spezifikationen sind dabei nach Möglichkeit im Wesentlichen einzuhalten. Unwesentliche Abweichungen, die keine funktionalen Probleme verursachen, gelten jeweils als BIP des AN. (iii) Dem AN steht es auch frei, den AG von allfälligen Lizenzgebühren für die Nutzung der Vertragsprodukte gegenüber Dritten freizustellen. (iv) Wenn all dies nicht möglich ist, wird der AN die Vertragsprodukte zurücknehmen und das entrichtete Entgelt zurückerstatten. 14.6. Der AN übernimmt keine Haftung für Änderungen der Vertragsprodukte durch den AG oder durch dessen Kunden. Der AN haftet auch nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, wenn die Vertragsprodukte auch nur teilweise auf Spezifikationen des AG oder auf einer anwenderspezifischen Verwendung der Vertragsprodukte beruhen. 14.7. Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt 14. geregelten Ansprüche des AG sind ausgeschlossen. Für die Haftung des AN findet Punkt 13. Anwendung. 14.8. Das Eigentum am BIP verbleibt in jedem Fall bei der jeweiligen Partei, die über das BIP verfügt. Alle Erfindungen, Entdeckungen, Entwicklungen und Verbesserungen, die ganz oder teilweise (i) vom AN selbst oder (ii) vom AN im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung für den AG oder unter Mitwirkung des AG gemacht oder erdacht wurden, gelten jeweils als BIP des AN. 14.9. Der AN haftet in keiner Weise für den Fall, dass der AG aufgrund oder infolge der konkreten Verwendung der vom AN zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzt. Der AG hat den AN diesbezüglich in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, insbesondere auch im Hinblick auf diesbezügliche Ansprüche Dritter.