Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Appears in 3 contracts
Samples: www.gdv.de, www.gdv.de, www.gdv.de
Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und WasserfahrzeugenWasser- fahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und EntladenEntla- den. Für Schäden an Containern besteht auch dann VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen Verkehrsverträ- gen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Appears in 2 contracts
Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de
Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.. Falls vereinbart: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: …
Appears in 1 contract
Samples: www.gdv.de
Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/durch / oder beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge Wasser- fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung Beschädi- gung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Appears in 1 contract
Samples: www.tierversicherungen-schewe.de
Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/durch / oder beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung Be- schädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Appears in 1 contract
Samples: uelzener.de
Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/durch oder beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Appears in 1 contract
Samples: www.gdv.de