Common use of Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen Clause in Contracts

Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de, www.gdv.de

Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und WasserfahrzeugenWasser- fahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und EntladenEntla- den. Für Schäden an Containern besteht auch dann VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen Verkehrsverträ- gen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.

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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de

Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.. Falls vereinbart: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: …

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Samples: www.gdv.de

Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/durch / oder beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge Wasser- fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung Beschädi- gung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.

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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de

Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/durch / oder beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung Be- schädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.

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Samples: uelzener.de

Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/durch oder beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.

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Samples: www.gdv.de