Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Musterklauseln

Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeits- schäden)
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Ver- sicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft- pflicht sämtlicher vom Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Eigenleistung mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie während der Bauausführung für den Versi- cherungsnehmer bei Dritten verursachen. Des Weiteren sind mitversichert Ansprüche der Bau- helfer gegen den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherten gemäß A1-2. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche gemäß A1-6.3.5.3. Senkungen und Erdrutschungen Eingeschlossen sind – abweichend von A1-7.12 – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befind- lichen Gebäuden oder Anlagen.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmäch- tigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und al- le sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus- schließlich an Bootssteganlagen und/oder Boots- einstellräumen die, zum Zweck der Unterbringung des im Versicherungsschein genannten Bootes, gemietet (nicht geleast) oder geliehen wurden. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Mietsachschäden an Bootssteganlagen/Einstellräumen je Versicherungs- fall 250.000 Euro, jedoch maximal 500.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schä- den 250 Euro selbst zu tragen.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) sofern nicht ausgeschlossen –
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). 22. Schäden an Sachen von Arbeitskollegen bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Schäden an Immobilien und Einrichtungsgegen- ständen
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Abweichend von A1-7.5 sind Schäden an fremden, von Dir oder von Dir Bevoll- mächtigten oder Beauftragten gemie- teten Sachen und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden mitversichert.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). A5-2.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A5-2.5
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Für Mietsachschäden von Hunden an gemieteten Wohnräumen gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.9 entsprechend.