Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial Musterklauseln

Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Tätigkeitsschäden an Fremdmaterial, das dem Versicherungsnehmer zum Ein-, Auf- oder Zusam- menbau zur Verfügung gestellt wurde. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeits- schäden ergeben – insoweit abweichend von A1-6.8 S. 1.
Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusam- menbaus in oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der Eintritt des Tätigkeitsschadens außer- halb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 finden insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder - verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder befunden haben; b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben – insoweit abwei- chend von A1-6.7 Satz 1.
Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. A3-6.1.4 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Fremdmaterial, das dem Versicherungsnehmer zum Ein-, Auf- oder Zusammenbau zur Verfügung gestellt wurde. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 finden insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- der -verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder befunden haben; (2) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tä- tigkeitsschäden ergeben – insoweit abweichend von A1-6.6 Satz 1. Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR. Die Höchstersatz- leistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres beträgt 100.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- gen je Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen.
Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial beim oder infolge des Ein-, Auf- oder infolge Zusammenbaus in oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau als auch der Eintritt des Tätig- keitsschadens außerhalb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. A1-3.1.2.1 und A1-7.4 Absatz 1 finden insoweit keine Anwendung. (2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschä- den an Fremdmaterial, das dem Versicherungs- nehmer zum Ein-, Auf- oder Zusammenbau zur Verfügung gestellt wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen – der Beschädigung von Sachen, die dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -ver- arbeitung überlassen worden sind; – Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätig- keitsschäden ergeben – insoweit abweichend von Ziffer 11.12 Absatz 1.
Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt: 45.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen Schäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der Eintritt der Schäden außerhalb des Betriebsgrundstücks des Versicherungs- nehmers erfolgen und dass diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 45.2 Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) finden insoweit keine Anwendung. 45.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder Reparatur befinden oder befunden haben sowie alle Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben. 45.4 Die Ersatzleistung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

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