Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden) Musterklauseln

Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden). Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden). Miet- / Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Miet- / Pachtsachschäden ausschließlich an (1) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen in Gebäuden. (2) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und der- gleichen). A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergän- zung von A1-7.4 – auch An-sprüche von (1) Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; (2) gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichti- gung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des- selben angestellt hat und deren Angehörigen gemäß A1-7.4 (1) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; (3) Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich ver- bunden sind und unter einer einheitlichen unternehme- rischen Leitung stehen.
Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden). Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungs- schein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers wegen Miet- / Pachtsachschäden ausschließlich an a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen in Ge- bäuden; b) zu betrieblichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden und / oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanla- gen und dergleichen) durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer; c) zu betrieblichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden und / oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen) durch Pferde. Die Versicherungssumme für Miet- / Pachtsachschäden an Gebäuden und / oder Räumen durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer beträgt je Versicherungsfall 0.000.000 €. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 0.000.000 €. Es gilt eine bedingungsgemäße Selbstbeteiligung von 0.000 € je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme für sonstige Miet- / Pachtsachschäden an Gebäu- den und / oder Räumen z.B. durch Pferde beträgt je Versicherungsfall ma- ximal 00.000 €. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 000.000 €. Es gilt eine bedingungsgemäße Selbstbeteiligung von 0.000 € je Versicherungsfall. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung zu A1-7.4 – auch Ansprüche von a) Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; b) gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Perso- nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren Angehörigen ge- mäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; c) Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell- schaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer ein- heitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden). Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von sei- nen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten oder gepachteten Sachen und alle sich da- raus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet- /Pachtsachschäden ausschließlich an a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen in Gebäuden; b) zu betrieblichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen) durch Brand, Ex- plosion, Leitungswasser und Abwässer. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von A1-7.4 – auch Ansprüche von a) Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, b) gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Lei- tung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben ange- stellt hat und deren Angehörigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben; c) Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Ka- pital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei- tung stehen.
Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden). Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevoll- mächtigten oder Beauftragten gemieteten oder ge- pachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden ausschließlich an a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen ge- mieteten oder gepachteten Räumen in Gebäu- den und deren Einrichtungen. Der Versiche- rungsnehmer hat von den Aufwendungen je Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen. b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken ge- mieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Pro- duktionsanlagen und dergleichen) durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer. c) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken ge- mieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Pro- duktionsanlagen und dergleichen) durch andere Ursachen als Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer. Die Versicherungssumme für Miet-/Pachtsachschäden beträgt je Versiche- rungsfall 1.000.000 EUR. Die Höchstersatzleis- tung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres beträgt 1.000.000 EUR. Der Versi- cherungsnehmer hat von den Aufwendungen je Versicherungsfall 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR selbst zu tragen. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall so- wie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von A1-7.4, abweichend von

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.