Umfang der Entschädigung für Daten und Programme. a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A§7 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustan- des der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere er- forderliche
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Umfang der Entschädigung für Daten und Programme. a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A§7 A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustan- des be- triebsfertigen Zustandes der Daten und Programme Pro- gramme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen Aufwen- dungen zur Wiederherstellung sind insbesondere er- forderlicheerforderliche
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Umfang der Entschädigung für Daten und Programme. a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A§7 A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustan- des Zustandes der Daten und Programme Pro- gramme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere er- forderlicheerforderliche
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Umfang der Entschädigung für Daten und Programme. a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A§7 die § 7 ABEdie für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustan- des Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung Wiederherstel- lung sind insbesondere er- forderlicheerforderliche
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Umfang der Entschädigung für Daten und Programme. a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A§7 A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustan- des Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen Auf- wendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere er- forderlicheerforder- liche
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Umfang der Entschädigung für Daten und Programme. (a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A§7 "A" 7. ABE 2011 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustan- des Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen Aufwen- dungen zur Wiederherstellung sind insbesondere er- forderlicheerforderliche
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Umfang der Entschädigung für Daten und Programme. a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A§7 A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustan- des Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere er- forderlicheerforderliche aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
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Umfang der Entschädigung für Daten und Programme. a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A§7 A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustan- des Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere er- forderlicheerforderliche
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