Datenversicherung. Versichert sind bis 5.000 EUR die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten für serienmäßig hergestellte Standardprogramme und Daten inkl. der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage stehen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der Daten und Programme eingetreten ist durch einen gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2008 versicherten Schaden am Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder am IT-System, durch das sie verarbeitet wurden, oder die nachteilige Veränderung oder der Verlust der Daten und Programme die nachweisliche Folge einer Blitzeinwirkung gewesen ist, und die Daten und Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. Für Daten gilt Abschnitt A § 2 ohne Nr. 2 ABE 2008.
Datenversicherung. 5.6.1 Über Ziffern 1 und 2 hinaus sind bis zur vereinbarten Ent- schädigungsgrenze im Rahmen der Elektronikversicherung Wechseldatenträger und die Kosten für die Wiederherstel- lung von Daten und betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Pro- grammen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer be- rechtigt ist, mitversichert, soweit sich diese auf einem Daten- xxxxxx befinden. Nicht versichert sind Kosten für die Wieder- herstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Ar- beitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
5.6.2 Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge von Blitzeinwirkung oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespei- chert waren, eingetreten ist.
5.6.3 Entschädigt wird die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme not- wendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstel- lung sind insbesondere erforderliche
a) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträ- gern;
b) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wieder- herstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (ein- schließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung / In- formationsbeschaffung);
c) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standard- programmen;
d) Wiedereingabe von Programmdaten individuell herge- stellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versiche- rungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).
5.6.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung
a) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicher- ten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zu- griffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzer- werb);
b) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
c) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
d) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun- gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
e) für sonstige Vermögensschäden;
f) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
g) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
Datenversicherung. (sofern beantragt) Datenversicherung bis maximal 500.000,-- EUR
1.1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, z.B. Daten aus Dateien / Datenbanken, Standardprogramme,
1.2. Mitversichert sind diejenigen Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese
1.3. Nicht versichert sind:
1.3.1. Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien);
1.3.2. Nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme;
1.3.3. Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Datenversicherung. 2.15.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Daten (maschinenlesbare Informationen), z. X. Xxxxx- und Bewegungsdaten aus Dateien/Datenban- ken, Daten aus serienmäßig hergestellten Standard- programmen, Daten aus individuell hergestellten be- triebsfertigen Programmen. Mitversichert sind diejenigen Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare In- formationen), auf denen die versicherten Daten (Satz 1) gespeichert sind, sofern diese Datenträger vom Be- nutzer auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplat- ten, Magnetbänder, Disketten.
2.15.2 Versicherungsschutz besteht
a) am Versicherungsort und in den Auslagerungsstätten;
b) auf den Wegen zwischen dem Versicherungsort und den Auslagerungsstätten, soweit es sich um Siche- rungsdaten handelt.
2.15.3 Wir leisten Entschädigung abweichend von Nr. 2.1 ABE 2014, wenn versicherte Daten (Nr. 2.15.1)
a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha- dens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Anlage, durch die sie verarbei- tet wurden, oder
b) nachweislich infolge einer Blitzeinwirkung vom Be- nutzer nicht mehr maschinell gelesen oder verar- beitet werden können.
2.15.4 Abweichend von Nr. 11 ABE 2014 ersetzen wir bis zum Betrag von 5.000 EUR auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung und Wiedereingabe der Daten, höchstens jedoch für die xxxxxxxx Xxxxxx- eingabe aus Urbelegen bzw. damit vergleichbaren Unter- lagen oder aus dem Ursprungsprogramm bis zum ab- lauffähigen Zustand. Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Schadens, so ersetzen wir nur den Zeitwert der versicherten Da- tenträger. Abweichend von § 75 VVG verzichten wir auf den Einwand der Unterversicherung.
2.15.5 Der nach Nr. 2.15.4 errechnete Betrag wird je Versi- cherungsfall um die im Versicherungsvertrag genannte Selbstbeteiligung gekürzt.
2.15.6 Im Interesse der Schadenverhütung haben Sie eine üb- liche Datensicherung zu betreiben und Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage und der Datenträger zu be- achten. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, kön- nen wir nach Maßgabe von Nr. 8 ABE 2014 zur Kündi- gung berechtigt sowie ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach können wir zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Datenversicherung. (zu Klausel TK 3911) In der Klausel TK 3911 gilt „Versicherungsnehmer“ durch „Mitversicherten“ ersetzt. Es gilt eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko von 15.000 EUR je Schadenfall mitversichert.
Datenversicherung. Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederher- stellung von Daten und betriebsfertigen und funktionsfä- higen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist und soweit sich diese auf einem Datenträger befinden. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare In- formationen. Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Datenversicherung. 5.6.1 Über Ziffern 1 und 2 hinaus sind bis zur vereinbarten Ent- schädigungsgrenze im Rahmen der Elektronikversicherung Wechseldatenträger und die Kosten für die Wiederherstel- lung von Daten und betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Pro- grammen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer be- rechtigt ist, mitversichert, soweit sich diese auf einem Daten- xxxxxx befinden. Nicht versichert sind Kosten für die Wieder- herstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Ar- beitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
5.6.2 Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge von Blitzeinwirkung oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespei- chert waren, eingetreten ist.
5.6.3 Entschädigt wird die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme not- wendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstel- lung sind insbesondere erforderliche
a) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträ- gern;
b) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wieder- herstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (ein- schließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung / In- formationsbeschaffung);
c) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standard- programmen;
d) Wiedereingabe von Programmdaten individuell herge- stellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versiche- rungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).
Datenversicherung. Versichert sind bis 10.000 Euro die Wiederbeschaf> fungs> bzw. Neuprogrammierungskosten für serien> mäSig hergestellte Standardprogramme und Daten inkl. Der Datenträger, sofern diese im Zusammen> hang mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage stehen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der Da> ten und Programme eingetreten ist durch einen ge> mäS Abschnitt A § 2 ABE 2013 versicherten Scha> den am Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder am IT>System, durch das sie verarbei> tet wurden, oder die nachteilige Veränderung oder der Verlust der Daten und Programme die nach> weisliche Folge einer Blitzeinwirkung gewesen ist, und die Daten und Programme deshalb rekonstru> iert oder wiederbeschafft werden müssen. Für Da> ten gilt Abschnitt A § 2 ohne Nr. 2 ABE 2013.
Datenversicherung. A 2.2.2.2.1 Versichert sind Daten (maschinenlesbare Informationen), z. X. Xxxxx- und Bewegungsdaten aus Dateien, Datenbanken, Daten aus serienmäßig hergestellten Standardprogrammen, Daten aus individuell hergestellten betriebsfertigen Programmen. Mitversichert sind Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf denen die versicherten Daten gespeichert sind, sofern diese Datenträger vom Benutzer auswechselbar sind, z.B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, Disketten.
Datenversicherung. Versichert sind abweichend von Abschnitt A § 6 Nr. 2 b) die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten von Sonstigen Daten und Programmen, inklusive der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage stehen.