Datenversicherung Musterklauseln

Datenversicherung. 5.6.1 Über Ziffern 1 und 2 hinaus sind bis zur vereinbarten Ent- schädigungsgrenze im Rahmen der Elektronikversicherung Wechseldatenträger und die Kosten für die Wiederherstel- lung von Daten und betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Pro- grammen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer be- rechtigt ist, mitversichert, soweit sich diese auf einem Daten- xxxxxx befinden. Nicht versichert sind Kosten für die Wieder- herstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Ar- beitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Datenversicherung. Versichert sind bis 5.000 EUR die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten für serienmäßig hergestellte Standardprogramme und Daten inkl. der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage stehen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der Daten und Programme eingetreten ist durch einen gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2008 versicherten Schaden am Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder am IT-System, durch das sie verarbeitet wurden, oder die nachteilige Veränderung oder der Verlust der Daten und Programme die nachweisliche Folge einer Blitzeinwirkung gewesen ist, und die Daten und Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. Für Daten gilt Abschnitt A § 2 ohne Nr. 2 ABE 2008.
Datenversicherung. (sofern beantragt) individuell hergestellte Programme. Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z.B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, Disketten, CD-/ DVD-ROM, magneto-optische Platten.
Datenversicherung. (sofern beantragt) Datenversicherung bis maximal 500.000,-- EUR individuell hergestellte Programme. Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z.B. Magnetwechselplatten, Magnet-bänder, Disketten, CD-/ DVD-ROM, magneto-optische Platten.
Datenversicherung. (zu Klausel TK 3911) In der Klausel TK 3911 gilt „Versicherungsnehmer“ durch „Mitversicherten“ ersetzt. Es gilt eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko von 15.000 EUR je Schadenfall mitversichert.
Datenversicherung. Versichert sind abweichend von Abschnitt A § 6 Nr. 2 b) die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten von Sonstigen Daten und Programmen, inklusive der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage stehen.
Datenversicherung. A 2.2.2.2.1 Versichert sind Daten (maschinenlesbare Informationen), z. X. Xxxxx- und Bewegungsdaten aus Dateien, Datenbanken, Daten aus serienmäßig hergestellten Standardprogrammen, Daten aus individuell hergestellten betriebsfertigen Programmen. Mitversichert sind Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf denen die versicherten Daten gespeichert sind, sofern diese Datenträger vom Benutzer auswechselbar sind, z.B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, Disketten.
Datenversicherung aa) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederher- stellung von Daten und betriebsfertigen und funktionsfä- higen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist und soweit sich diese auf einem Datenträger befinden. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare In- formationen. Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Datenversicherung. Versichert sind bis 10.000 Euro die Wiederbeschaf> fungs> bzw. Neuprogrammierungskosten für serien> mäSig hergestellte Standardprogramme und Daten inkl. Der Datenträger, sofern diese im Zusammen> hang mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage stehen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der Da> ten und Programme eingetreten ist durch einen ge> mäS Abschnitt A § 2 ABE 2013 versicherten Scha> den am Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder am IT>System, durch das sie verarbei> tet wurden, oder die nachteilige Veränderung oder der Verlust der Daten und Programme die nach> weisliche Folge einer Blitzeinwirkung gewesen ist, und die Daten und Programme deshalb rekonstru> iert oder wiederbeschafft werden müssen. Für Da> ten gilt Abschnitt A § 2 ohne Nr. 2 ABE 2013.
Datenversicherung. 2.15.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Daten (maschinenlesbare Informationen), z. X. Xxxxx- und Bewegungsdaten aus Dateien/Datenban- ken, Daten aus serienmäßig hergestellten Standard- programmen, Daten aus individuell hergestellten be- triebsfertigen Programmen. Mitversichert sind diejenigen Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare In- formationen), auf denen die versicherten Daten (Satz 1) gespeichert sind, sofern diese Datenträger vom Be- nutzer auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplat- ten, Magnetbänder, Disketten.