Umfang der maximalen Wärmeleistung. 5.1. Die maximale Wärmeleistung (Anschlusswert) ist vom Kunden bzw. von einer vom Kunden beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln. 5.2. Kommt der Wärmeversorgungsvertrag durch die Entnahme von Fernwärme zustande (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV), gilt der in den vorangegangenen zwölf Monaten an dieser Abnahmestelle gemessene höchste Bezugswert als vereinbarte maximale Wärmeleistung. Besteht ein solcher Bezugswert nicht, so ist dieser nach der durchschnittlichen maximalen Wärmeleistung vergleichbarer Kunden anzusetzen. 5.3. Bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Wärmeleistung gilt der mittels geeichter Messeinrichtung ausgelesene Höchstwert (höchste Inanspruchnahme im Lieferjahr) als neue vereinbarte maximale Wärmeleistung für die folgenden Lieferjahre des vertraglich vereinbarten Lieferzeitraums. 5.5. Der vereinbarte Umfang des Wärmebedarfs des Kunden nach §3 AVBFernwärmeV, ist der gesamte Wärmebedarf des Anschlussobjektes.
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Samples: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme
Umfang der maximalen Wärmeleistung. 5.1. Die maximale Wärmeleistung (Anschlusswert) ist vom Kunden bzw. von einer vom Kunden beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln.
5.2. Kommt der Wärmeversorgungsvertrag durch die Entnahme von Fernwärme zustande (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV), gilt der in den vorangegangenen zwölf Monaten Mo- naten an dieser Abnahmestelle gemessene höchste Bezugswert als vereinbarte maximale ma- ximale Wärmeleistung. Besteht ein solcher Bezugswert nicht, so ist dieser nach der durchschnittlichen maximalen Wärmeleistung vergleichbarer Kunden anzusetzen.
5.3. Bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Wärmeleistung gilt der mittels geeichter Messeinrichtung ausgelesene Höchstwert (höchste Inanspruchnahme im Lieferjahr) als neue vereinbarte maximale Wärmeleistung für die folgenden Lieferjahre Liefer- jahre des vertraglich vereinbarten Lieferzeitraums.
5.5. Der vereinbarte Umfang des Wärmebedarfs des Kunden nach §3 AVBFernwärmeV, ist der gesamte Wärmebedarf des Anschlussobjektes.
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Samples: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme