Umfang der maximalen Wärmeleistung. 5.1. Die maximale Wärmeleistung (Anschlusswert) ist vom Kunden/Anschlussnehmer bzw. von einer vom Kun- den/Anschlussnehmer beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbe- dingungen zu ermitteln und mit einer Wärmebedarfsrechnung darzulegen. Wird eine solche nicht vorgelegt, erfolgt die Festlegung des Anschlusswertes nach den Erfahrungswerten der GWBS. 5.2. Eine Verpflichtung der GWBS zur Reduzierung der maximalen Wärmeleistung, etwa aufgrund von wärme- technischen Sanierungen, besteht nicht. Rechte des Kunden nach § 3 S. 3 AVBFernwärmeV bleiben un- berührt. 5.3. Kommt der Wärmelieferungsvertrag durch die Entnahme von Wärme zustande (§ 2 Abs. 2 AVBFernwär- meV), gilt der in den vorangegangenen zwölf Monaten an dieser Abnahmestellte gemessene höchste Be- zugswert als vereinbarte maximale Wärmeleistung. Besteht ein solcher Bezugswert nicht, so ist dieser nach der durchschnittlichen maximalen Wärmeleistung vergleichbarer Kunden/Anschlussnehmer anzuset- zen. 5.4. Bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Wärmeleistung gilt der mittels geeichter Messeinrichtung ausgelesene Höchstwert (höchste Inanspruchnahme im Lieferjahr) als neue vereinbarte maximale Wärme- leistung für die folgenden Lieferjahre des vertraglich vereinbarten Lieferzeitraums.
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Samples: Wärmelieferungsvertrag
Umfang der maximalen Wärmeleistung. 5.1. Die maximale Wärmeleistung (Anschlusswert) ist vom Kunden/Anschlussnehmer Kunden bzw. von einer vom Kun- den/Anschlussnehmer von ihm beauftragten Fachfirma Fach- firma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbe- dingungen Anschlussbedingungen zu ermitteln und mit einer Wärmebedarfsrechnung darzulegen. Wird eine solche nicht vorgelegt, erfolgt die Festlegung des Anschlusswertes nach den Erfahrungswerten der GWBSermitteln.
5.2. Eine Verpflichtung der GWBS des FVU zur Reduzierung der maximalen Wärmeleistung, etwa aufgrund von wärme- technischen Sanierungen, besteht nicht. Rechte des Kunden nach § 3 S. 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV bleiben un- berührtunberührt.
5.3. Kommt der Wärmelieferungsvertrag Wärmeversorgungsvertrag durch die Entnahme von Wärme Fernwärme zustande (§ 2 Abs. 2 AVBFernwär- meVAVB- FernwärmeV), gilt der in den vorangegangenen zwölf 12 Monaten an dieser Abnahmestellte gemessene höchste Be- zugswert Bezugswert als vereinbarte maximale Wärmeleistung. Besteht ein solcher Bezugswert nicht, so ist dieser nach der durchschnittlichen maximalen Wärmeleistung vergleichbarer Kunden/Anschlussnehmer anzuset- zenKunden anzusetzen.
5.4. Bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Wärmeleistung gilt der mittels geeichter Messeinrichtung Messeinrich- tung ausgelesene Höchstwert (höchste Inanspruchnahme im Lieferjahr) als neue vereinbarte maximale Wärme- leistung Wärmeleistung für das vergangene und die folgenden Lieferjahre des vertraglich vereinbarten LieferzeitraumsLieferzeit- raums.
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Umfang der maximalen Wärmeleistung. 5.16.1. Die maximale Wärmeleistung (Anschlusswert) ist vom Kunden/Anschlussnehmer bzw. von einer vom Kun- denKunden/Anschlussnehmer beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbe- dingungen Anschlussbedingungen zu ermitteln und mit einer Wärmebedarfsrechnung darzulegen. Wird eine solche nicht vorgelegt, erfolgt die Festlegung des Anschlusswertes nach den Erfahrungswerten der GWBSermitteln.
5.26.2. Eine Verpflichtung der GWBS des NVU zur Reduzierung der maximalen Wärmeleistung, etwa aufgrund von wärme- technischen wärmetechnischen Sanierungen, besteht nicht. Rechte des Kunden nach § 3 S. 3 AVBFernwärmeV bleiben un- berührtunberührt.
5.36.3. Kommt der Wärmelieferungsvertrag Wärmeversorgungsvertrag durch die Entnahme von Wärme Nahwärme zustande (§ 2 Abs. 2 AVBFernwär- meVAVBFernwärmeV), gilt der in den vorangegangenen zwölf Monaten an dieser Abnahmestellte gemessene ge- messene höchste Be- zugswert Bezugswert als vereinbarte maximale Wärmeleistung. Besteht ein solcher Bezugswert Be- zugswert nicht, so ist dieser nach der durchschnittlichen maximalen Wärmeleistung vergleichbarer Kunden/Anschlussnehmer anzuset- zenanzusetzen.
5.46.4. Bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Wärmeleistung gilt der mittels geeichter Messeinrichtung Mess- einrichtung ausgelesene Höchstwert (höchste Inanspruchnahme im Lieferjahr) als neue vereinbarte maximale Wärme- leistung Wärmeleistung für das vergangene und die folgenden Lieferjahre des vertraglich vereinbarten verein- barten Lieferzeitraums.
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Samples: Ergänzende Allgemeine Versorgungsbedingungen Zur Avbfernwärmev
Umfang der maximalen Wärmeleistung. 5.1. 5.1 Die maximale Wärmeleistung (Anschlusswert) ist vom Kunden/Kunden / Anschlussnehmer bzw. von einer vom Kun- den/Kunden / Anschlussnehmer beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbe- dingungen Anschlussbedingungen zu ermitteln und mit einer Wärmebedarfsrechnung darzulegen. Wird eine solche nicht vorgelegt, erfolgt die Festlegung des Anschlusswertes nach den Erfahrungswerten der GWBSermitteln.
5.2. 5.2 Eine Verpflichtung der GWBS des Stadtwerks zur Reduzierung der maximalen Wärmeleistung, etwa aufgrund von wärme- technischen wärmetechnischen Sanierungen, besteht nicht. Rechte des Kunden Kun- den nach § 3 S. 3 AVBFernwärmeV bleiben un- berührtunberührt.
5.3. 5.3 Kommt der Wärmelieferungsvertrag Wärmeversorgungsvertrag durch die Entnahme von Wärme zustande Fernwärme zustan- de (§ 2 Abs. 2 AVBFernwär- meVAVBFernwärmeV), gilt der in den vorangegangenen zwölf Monaten an dieser Abnahmestellte gemessene höchste Be- zugswert Bezugswert als vereinbarte maximale Wärmeleistung. Besteht ein solcher Bezugswert nicht, so ist dieser nach der durchschnittlichen durch- schnittlichen maximalen Wärmeleistung vergleichbarer Kunden/Anschlussnehmer anzuset- zenKunden anzusetzen.
5.4. 5.4 Bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Wärmeleistung gilt der mittels geeichter ge- eichter Messeinrichtung ausgelesene Höchstwert (höchste Inanspruchnahme im Lieferjahr) als neue vereinbarte maximale Wärme- leistung Wärmeleistung für die folgenden Lieferjahre Liefer- jahre des vertraglich vereinbarten Lieferzeitraums.
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Samples: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag