Umfang der Rechtseinräumung Musterklauseln

Umfang der Rechtseinräumung. 12.1 DVSE behält sich sämtliche Nutzungs- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, an der gelieferten Software vor. Die auf Programmträgern, Verpackung oder sonst kenntlich angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten.
Umfang der Rechtseinräumung. Die Rechtseinräumung beschränkt sich auf das Recht gemäß § 16 UrhG, Musik-werke zu vervielfältigen, und das Recht aus § 19a UrhG, Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen. Im Rahmen und zum Zwecke des Betriebs des MoD-Cloud-Services des Li- zenznehmers können auf diese Weise, die ordnungsgemäße Lizenzierung vorausgesetzt, ▪ Musikwerke in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (z. B. Serverrechner) des Lizenzneh- mers eingebracht werden, ▪ Musikwerke öffentlich zugänglich gemacht werden, ▪ Musikwerke als Download auf einem Endgerät beim Endnutzer zum privaten Gebrauch abgespeichert werden.
Umfang der Rechtseinräumung. 11.1 SelectLine Software GmbH behält an der gelieferten Software sämtliche gewerblichen Schutzrechte sowie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte, Nutzungsrechte und sonstigen Befugnisse, sofern nicht schriftlich aus- drücklich etwas anderes vereinbart und soweit keine Erschöpfung der Rechte eingetreten ist. Die auf dem Pro- grammträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
Umfang der Rechtseinräumung. 2.1. Die Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche des Herstellers von Musikvideos (Pkt. 1.1.) werden der LSG gemäß § 24 Abs 1 VerwGesG 2016 zur Wahrnehmung eingeräumt, und zwar für den Fall:
Umfang der Rechtseinräumung. Pro Fit erteilt dem Käufer das Recht, ein Exemplar des jeweiligen Softwareprogramms auf einem einzigen Computer zu benutzen. Erwirbt der Käufer eine Netzwerklizenz, so erweitert sich dieses Recht auf eine Netzwerkanlage. Die Lizenz ist nicht übertragbar. Der Käufer darf die Software nicht weitergeben, vermieten, verleihen, verändern, in andere Sprachen übersetzen, dekompilieren oder disassemblieren. Insbesondere ist die Software mit einem Kopierschutz versehen und kann ohne diesen nicht betrieben werden.
Umfang der Rechtseinräumung. 14.1 ORCA behält an der vertragsgegenständlichen Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die auf den Programmträgern und/oder Verpackungen angebrachten Schutzrechtshinweise - insbesondere auch solche Dritter - sind strikte zu beachten.
Umfang der Rechtseinräumung. 1. Bodensee-Software behält an der gelieferten Software die Urheber und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen von Bodensee-Software für die jeweiligen Produkte.
Umfang der Rechtseinräumung. 12.1. Die GIO behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerbli- chen Schutzrechte sowie die Verwer- tungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes verein- bart ist. Die auf dem Programmträ- ger oder der Verpackung angebrach- ten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten.
Umfang der Rechtseinräumung. 1. Tip-Tec LLC behält an der vertragsgegenständlichen Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen ist. Die auf den Programmträgern und/oder Verpackungen angebrachten Schutzrechtshinweise - insbesondere auch solche Dritter - sind strikte zu beachten.
Umfang der Rechtseinräumung. 3.1. Zu den der VdFS eingeräumten Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergü- tungsansprüchen iSd § 24 VerwGesG 2016 gehören das Recht der Ver- vielfältigung und Verbreitung, einschließlich des Vermietens und Verlei- hens von Werkstücken (§§ 15, 16 und 16a UrhG), das Recht der Sendung, insbesondere mit Hilfe von Leitungen (§§ 17 bis 17b und § 59a UrhG), der öffentlichen Aufführung und Vorführung (öffentlichen Wiedergabe) unter Benutzung einer Rundfunksendung oder von Bildschall- und/oder Schall- trägern (§18 Abs 2 und 3 UrhG) und des öffentlichen Zurverfügungstel- lens (§ 18a UrhG) sowie die Vergütungsansprüche im Fall der Vervielfälti- gung zum eigenen oder privaten Gebrauch (Speichermedienvergütung, § 42b UrhG), der Benutzung in Bibliotheken (§ 56b UrhG), der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zurverfügungstellung in bzw. für Unter- richt und Lehre (§§ 42g und 56c UrhG), der öffentlichen Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben (§ 56d UrhG), der Nutzung für Menschen mit Behinderungen (§ 42d UrhG) und im Fall der Schutzfristverlängerung so- wie über Auftrag des/der Rechteinhabers/in von verwaisten Werken (§ 56e Abs 6 UrhG).