Umfang der Rechtseinräumung Musterklauseln

Umfang der Rechtseinräumung. 12.1 DVSE behält sich sämtliche Nutzungs- und gewerblichen Schutzrech- te sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, an der gelieferten Software vor. Die auf Programmträgern, Verpackung oder sonst kenntlich angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. 12.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten Software. Diese darf – soweit technisch zwingend erforderlich – aus- schließlich zum Zwecke der Sicherung und Installation vervielfältigt wer- den. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 12.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenste- hen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Eine Beseitigung etwaiger Softwaremän- gel bietet DVSE im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an. 12.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständ- lichen Software (Reverse Engineering) ist unzulässig. DVSE behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen zur Herstellung der In- teroperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschrän- kungen zu beachten.
Umfang der Rechtseinräumung. 12.1 DOMIG INFORMATIK AG behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. 12.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger erhaltenen Software. Diese dürfen nur - soweit technisch zwingend erforderlich - zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung. 12.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet DOMIG INFORMATIK AG im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an. 12.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering ) ist ebenfalls unzulässig. DOMIG INFORMATIK AG behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs.2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebener
Umfang der Rechtseinräumung. 3.1. Zu den der VdFS eingeräumten Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergü- tungsansprüchen iSd § 24 VerwGesG 2016 gehören das Recht der Ver- vielfältigung und Verbreitung, einschließlich des Vermietens und Verlei- hens von Werkstücken (§§ 15, 16 und 16a UrhG), das Recht der Sendung, insbesondere mit Hilfe von Leitungen (§§ 17 bis 17b und § 59a UrhG), der öffentlichen Aufführung und Vorführung (öffentlichen Wiedergabe) unter Benutzung einer Rundfunksendung oder von Bildschall- und/oder Schall- trägern (§18 Abs 2 und 3 UrhG) und des öffentlichen Zurverfügungstel- lens (§ 18a UrhG) sowie die Vergütungsansprüche im Fall der Vervielfälti- gung zum eigenen oder privaten Gebrauch (Speichermedienvergütung, § 42b UrhG), der Benutzung in Bibliotheken (§ 56b UrhG), der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zurverfügungstellung in bzw. für Unter- richt und Lehre (§§ 42g und 56c UrhG), der öffentlichen Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben (§ 56d UrhG), der Nutzung für Menschen mit Behinderungen (§ 42d UrhG) und im Fall der Schutzfristverlängerung so- wie über Auftrag des/der Rechteinhabers/in von verwaisten Werken (§ 56e Abs 6 UrhG). 3.2. Die Wahrnehmung der vorstehend umschriebenen Rechtseinräumung (§ 24 Abs 1 VerwGesG 2016) erfolgt im Umfang der der VdFS jeweils er- teilten Betriebsgenehmigung (Wahrnehmungsgenehmigung), wie im An- hang wiedergegeben. 3.3. Die Rechtseinräumung schließt auch Computer- und Videospiele ein, so- fern es sich um Filmwerke handelt; sie gilt auch für nachgelassene Werke der Filmkunst und/oder Laufbilder gemäß § 76b UrhG. 3.4. Ist die Wahrnehmung von Rechten im Ausland in einem weiteren Umfang gesetzlich vorgeschrieben und/oder praktisch üblich, erstreckt sich die Rechtseinräumung auch auf diese Bereiche. 3.5. Die Rechtseinräumung bezieht sich zum Zweck der Wahrnehmung im Ausland auch auf Sammelwerke, Datenbankwerke und Datenbanken ge- mäß §§ 6, 40f und 76c UrhG, dies jedoch beschränkt auf solche, die aus- schließlich oder nahezu ausschließlich Filmwerke oder Laufbilder enthal- ten. 3.6. Die Rechtseinräumung umfasst alle weitergehende Rechte (einschließ- lich der Urheber/innen/persönlichkeitsrechte) im Fall der Rechtsverlet- zung im Einvernehmen mit dem/der Rechteinhaber/in. 3.7. Wenn für den/die Rechteinhaber/in im In- oder Ausland neue Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche entstehen, neue Nutzungs- arten hinzukommen, die der gegenständlichen Rechtseinräumung inhalt- lich im Wesentlichen entsprechen oder diese substituieren...
Umfang der Rechtseinräumung. 11.1 SelectLine Software GmbH behält an der gelieferten Software sämtliche gewerblichen Schutzrechte sowie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte, Nutzungsrechte und sonstigen Befugnisse, sofern nicht schriftlich aus- drücklich etwas anderes vereinbart und soweit keine Erschöpfung der Rechte eingetreten ist. Die auf dem Pro- grammträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. 11.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde die zur Benutzung erforderlichen nicht ausschließlichen, einfachen Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Software. Dies umfasst die Installation der Software auf einem Massenspeicher, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher sowie das Anzeigen und Ablaufen der Software. Sicherungskopien dürfen nur erstellt werden, soweit sie zur künftigen be- stimmungsgemäßen Nutzung der Software oder im Rahmen eines angemessenen Datensicherungskonzeptes er- forderlich sind. Die Nutzung im Netzwerk oder in einem sonstigen Mehrplatzsystem bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung, sofern dazu eine Mehrfachinstallation der Software nötig ist und/oder dadurch die Möglich- keit der Nutzung auf mehreren Rechnern, insbesondere die der zeitgleichen Mehrfachnutzung, geschaffen wird. 11.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist grundsätzlich unzulässig; die §§ 69c Nr. 2, 69d Abs. 1 UrhG bleiben davon unberührt. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifi- kation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Die Beseitigung von Softwa- remängeln über die Gewährleistung hinaus bietet SelectLine Software GmbH im Rahmen eines Softwarepflege- vertrages an. 11.4 Das Verleihen oder Vermieten per Kauf erworbener Software ist ausgeschlossen. SelectLine Software GmbH wird dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegen- ständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, zur Verfügung stellen. Bei der Verwendung dieser In- formationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.
Umfang der Rechtseinräumung. 14.1 ORCA behält an der vertragsgegenständlichen Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die auf den Programmträgern und/oder Verpackungen angebrachten Schutzrechtshinweise - insbesondere auch solche Dritter - sind strikte zu beachten. 14.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf den ausgelieferten Programmträgern enthaltenen Software. Diese darf nur zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung. 14.3 Die Bearbeitung der vertragsgegen- ständlichen Software ist unzulässig. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet ORCA im Rahmen ihrer Wartungsverträge an. 14.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung der Software (Reverse Engineering) ist unzulässig. 14.5 ORCA behält sich vor, dem Kunden auf Wunsch Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei Verwendung dieser Information hat der Kunde die in Art. 21 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen strikte zu beachten.
Umfang der Rechtseinräumung. NAVKONZEPT GMBH behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Einzellizenzbedingungen für NAVKONZEPT GMBH Software für die jeweiligen Produkte.
Umfang der Rechtseinräumung. Pentaprise behält an der gelieferten Software die Urhe- ber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwer- tungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Ver- packung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Drit- ter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nut- zungsrecht an der Software. Im übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für Pentaprise Software für die jeweiligen Produkte.
Umfang der Rechtseinräumung. Die voice INTER connect GmbH behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den „Lizenzbedingungen für Software“ der voice INTER connect GmbH für die jeweiligen Produkte.
Umfang der Rechtseinräumung. EIDOLOGIC GmbH behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für EIDOLOGIC GmbH Software für die jeweiligen Produkte.
Umfang der Rechtseinräumung. Die Rechtseinräumung beschränkt sich auf das Recht gemäß § 16 UrhG, Musik-werke zu vervielfältigen, und das Recht aus § 19a UrhG, Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen. Im Rahmen und zum Zwecke des Betriebs des MoD-Cloud-Services des Li- zenznehmers können auf diese Weise, die ordnungsgemäße Lizenzierung vorausgesetzt, ▪ Musikwerke in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (z. B. Serverrechner) des Lizenzneh- mers eingebracht werden, ▪ Musikwerke öffentlich zugänglich gemacht werden, ▪ Musikwerke als Download auf einem Endgerät beim Endnutzer zum privaten Gebrauch abgespeichert werden. a) Die eingeräumten Nutzungsrechte sind einfach und nicht auf Dritte übertragbar. Sie beschränken sich räumlich auf Nut- zungshandlungen, die innerhalb Deutschlands bzw. für den deutschen Markt erfolgen. Zeitlich ist die Rechtseinräumung durch die Dauer der erworbenen Lizenz beschränkt. b) Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf andere Rechte, insbesondere nicht auf Bearbeitungen sowie das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer Gattungen (Herstellungsrecht), sowie nicht auf graphische Rechte oder Rechte am Noten- oder Textbild. Ebenfalls nicht umfasst sind Leistungsschutzrechte. c) Das Urheberpersönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden. Änderungen an einem Werk, um dieses im Online-Service des Li- zenznehmers zu verwenden, insbesondere die Kürzung des Werkes, müssen den möglichen Anforderungen der §§ 14 und 39 UrhG genügen. Soweit die Nutzung der Musikwerke unmittelbar oder mittelbar zu Werbezwecken erfolgt, müssen vom Li- zenznehmer, soweit urheberpersönlichkeitsrechtliche Belange betroffen sind, die entsprechenden Einwilligungen gesondert eingeholt werden.