In Beherbergungsbetrieben Musterklauseln

In Beherbergungsbetrieben. 3.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernich- tung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen ein- gebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sa- chen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. 3.2.2 bei Gastgaragen und Einstellplätzen für Beherbergungsgäste Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kfz in verschließ- baren Garagen, in Hofräumen oder auf umfriedeten Einstellplätzen befindet. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Ver- nichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Ge- brauch 3.2.2.1 der eingestellten Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung); 3.2.2.2 des in den eingestellten Kfz befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen sonstiger In- halt und Ladung); 3.2.2.3 und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 3.2.2.4 beim Bewegen fremder Kfz auf dem Betriebsgrundstück gilt zusätzlich Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 3.2.3 Beschädigung oder Vernichtung fremder Kfz und deren Zubehör (aus- genommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen oder Abholen außer- halb des Betriebsgrundstücks. 3.2.3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von fremden Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubrin- gen oder Abholen außerhalb des Betriebsgrundstücks. 3.2.3.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs da...
In Beherbergungsbetrieben. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 10.3.2.1 aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Die vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die den Gästen eines Zimmers / Appartements an einem Tag zustoßen. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das Hundertfache der für ein Zimmer / Appartement vereinbarten Summe; 10.3.2.2 aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch a) der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung), b) des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den priva- ten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen son- stiger Inhalt und Ladung) bis zu einer Höchstersatzleistung von 500 €. Die vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die das Reisegepäck in einem Kraftfahrzeug an einem Tag betreffen. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt 5.000 €. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck ent- wendet oder unbefugt gebraucht haben. Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in ver- schließbaren Garagen, in Hofräumen oder umfriedeten Einstellplätzen befin- det; 10.3.2.3 beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrund- stück. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Von jedem Schaden an Kraftfahrzeugen hat der Versicherungsnehmer 10 % (mindestens 50 €, höchstens 500 €) selbst zu tragen. Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden beträgt je Kraftfahrzeug 00.000 €, begrenzt auf 0...
In Beherbergungsbetrieben. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernich- tung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen ein- gebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sa- chen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.
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  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

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  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.