In Beherbergungsbetrieben Musterklauseln

In Beherbergungsbetrieben. 3.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernich- tung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen ein- gebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sa- chen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. 3.2.2 bei Gastgaragen und Einstellplätzen für Beherbergungsgäste Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kfz in verschließ- baren Garagen, in Hofräumen oder auf umfriedeten Einstellplätzen befindet. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Ver- nichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Ge- brauch 3.2.2.1 der eingestellten Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung); 3.2.2.2 des in den eingestellten Kfz befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen sonstiger In- halt und Ladung); 3.2.2.3 und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 3.2.2.4 beim Bewegen fremder Kfz auf dem Betriebsgrundstück gilt zusätzlich Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 3.2.3 Beschädigung oder Vernichtung fremder Kfz und deren Zubehör (aus- genommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen oder Abholen außer- halb des Betriebsgrundstücks. 3.2.3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von fremden Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubrin- gen oder Abholen außerhalb des Betriebsgrundstücks. 3.2.3.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs da...
In Beherbergungsbetrieben. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernich- tung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen ein- gebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sa- chen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.
In Beherbergungsbetrieben. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 10.3.2.1 aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Die vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die den Gästen eines Zimmers / Appartements an einem Tag zustoßen. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das Hundertfache der für ein Zimmer / Appartement vereinbarten Summe; 10.3.2.2 aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch a) der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung), b) des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den priva- ten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen son- stiger Inhalt und Ladung) bis zu einer Höchstersatzleistung von 500 €. Die vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die das Reisegepäck in einem Kraftfahrzeug an einem Tag betreffen. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt 5.000 €. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck ent- wendet oder unbefugt gebraucht haben. Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in ver- schließbaren Garagen, in Hofräumen oder umfriedeten Einstellplätzen befin- det; 10.3.2.3 beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrund- stück. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Von jedem Schaden an Kraftfahrzeugen hat der Versicherungsnehmer 10 % (mindestens 50 €, höchstens 500 €) selbst zu tragen. Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden beträgt je Kraftfahrzeug 00.000 €, begrenzt auf 0...
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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

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  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.