Nutzungsrecht des Kunden Musterklauseln

Nutzungsrecht des Kunden. 1.1 NeurologIQ räumt dem Kunden vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen das einfache, nicht-übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der im Leistungsschein bezeichneten Software („Software“) ein. Sofern sich aus dem Leistungsschein ergibt, dass die Software nur zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt wird, richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach Ziff. 2. Andernfalls räumt NeurologIQ dem Kunden ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht nach dieser Ziff. 1.1 gilt nicht für Drittsoftware und Open-Source-Software (zusammen auch „Fremdsoftware“). Das Nutzungsrecht an Fremdsoftware richtet sich nach Ziff. 4. 1.2 Dem Kunden ist es zudem untersagt, die Software zu verändern, zu übersetzen, zu dekompilieren oder abgeleitete Werke aus diesem zu erstellen. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. 1.3 Das Nutzungsrecht nach Ziff. 1.1 wird dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung gewährt; bis dahin stimmt NeurologIQ einer vorübergehenden Nutzung der Software nach Maßgabe der in diesem Teil E getroffenen Regelungen zu. 1.4 Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die Software ganz oder teilweise zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu verleihen, zu vermieten oder Dritten im Rahmen von kommerziellem Hosting, Application Service Providing oder in einer Software-on-demand-Umgebung anzubieten. 1.5 Die Einräumung von zusätzlichen Nutzungsrechten durch NeurologIQ kann nicht stillschweigend erfolgen, sondern bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 1.6 Sofern NeurologIQ dem Kunden Software auf Dauer zur Verfügung stellt, ist der Kunde berechtigt, einem Dritten eine Kopie der Software dauerhaft zur Verfügung zu stellen und diesem Dritten Rechte nach dieser Ziff. 1 einzuräumen. In diesem Fall ist der Kunde selbst nicht länger zur Nutzung der Software berechtigt und muss die Nutzung vollständig aufgeben und sämtliche Kopien der Software löschen. NeurologIQ kann von dem Kunden Auskunft über die Durchführung der nach dem vorstehenden Satz durchzuführenden Maßnahmen verlangen. 1.7 Sofern NeurologIQ dem Kunden neue Versionen, Upgrades oder Updates der Software zur Verfügung stellt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
Nutzungsrecht des Kunden. 4.1. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde an den in den Leistungen von Avantgarde enthaltenen Urheberrechten und ge- werblichen Schutzrechten (das sind Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sowie Anmeldungen solcher Rechte) das nichtausschließ- liche, nichtübertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, diese Urheber- rechte und gewerblichen Schutzrechte für seine internen betrieblichen Zwecke zu nutzen. 4.2. Das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 4.1 steht unter der aufschiebenden Bedin- gung, dass der Kunde die für die betreffenden Leistungen von Avantgarde ge- schuldeten Entgelte vollständig beglichen hat.
Nutzungsrecht des Kunden. Der Kunde darf ein IBM SaaS-Angebot in Übereinstimmung mit dessen Nutzungsbedingungen bis zu dem im Berechtigungsnachweis angegebenen Nutzungsumfang einsetzen, sofern der Kunde a. die Nutzungsbedingungen des IBM SaaS-Angebots akzeptiert und b. sich verpflichtet sicherzustellen, dass jeder Benutzer das IBM SaaS-Angebot bestimmungsgemäß verwendet und die Bedingungen dieses Vertrags und die anwendbaren Nutzungsbedingungen einhält. c. Es ist dem Kunden nicht gestattet, (1) das IBM SaaS-Angebot abweichend von diesem Vertrag oder den anwendbaren Nutzungsbedingungen zu verwenden, zu kopieren, zu ändern oder Dritten ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen; (2) das IBM SaaS-Angebot rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder anderweitig in eine andere Ausdrucksform zu bringen oder rückzuentwickeln, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist; (3) Komponenten, Dateien, Module, audiovisuelle Inhalte oder zugehörige Lizenzmaterialien des IBM SaaS-Angebots getrennt vom IBM SaaS-Angebot zu nutzen; (4) das IBM SaaS-Angebot zu vermieten, Unterlizenzen zu erteilen oder zu verleasen; (5) Internet-“Links” zum IBM SaaS-Angebot zu erstellen; oder (6) Inhalte eines IBM SaaS-Angebots “einzurahmen” oder zu “spiegeln”, außer in den kundeneigenen Intranets in Verbindung mit der Nutzungsberechtigung des Kunden für das IBM SaaS-Angebot.
Nutzungsrecht des Kunden. Der Kunde kann die Vertec-Software für seinen eigenen Gebrauch und zum vorausgesetzten Zweck nutzen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die im Vertrag an- gegebene Anzahl User. Diese werden in der Vertec- Software als Named User erfasst. Untersagt sind das über den bestimmungsgemässen Gebrauch hinausge- hende Kopieren der Vertec-Software, die Vermietung, Verleihe oder Bekanntgabe an Dritte, die Bearbeitung, Änderung oder Erweiterung sowie das Reverse-Engine- ering. Das Nutzungsrecht «On-Premises» ist zeitlich unbe- schränkt. Beim Cloud Abo ist das Nutzungsrecht auf die Vertragsdauer begrenzt. Für Drittsoftware, welche gemeinsam mit Vertec-Soft- ware verwendet wird, gelten die Lizenzbedingungen des Anbieters dieser Drittsoftware. Diese sind auf xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxx/ abrufbar. Mit der Installation von Vertec resp. der Nutzung der Vertec Software im Cloud Abo werden diese Lizenzbedingun- gen vom Kunden akzeptiert.
Nutzungsrecht des Kunden. Die Pinus AG gewährt jedermann das Recht, die Pinus Software in funktional eingeschränktem Demostatus unentgeltlich zu nutzen (= eingeschränktes Nutzungsrecht). Mit dem Registrieren erwirbt der Kunde von der Pinus AG die Lizenz für volle Nutzung des gewählten Installationstyps für seinen eigenen Gebrauch, zeitlich unbegrenzt. Zugleich anerkennt der Anwender mit dem Registrieren (gemäss Ziffer 2) die aktuellen Preise je Installationstyp gemäss „Preisliste Pinus“, welche auf der Internetseite xxx.xxxxx.xx integriert ist und jederzeit abgerufen werden kann. Um die Software voll nutzen zu können, muss sich der Kunde unter Angabe der Adresse, des Installationstyps, der Version und des Bezugskanals bei Pinus AG melden. Wenn die Software auf mehreren Computern installiert werden soll, ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Zusatzbedarf zu begründen. Das Einholen mehrerer Registriernummern ist ausschliesslich für seinen eigenen Gebrauch zulässig. Pinus AG ist nicht verpflichtet, pro Lizenz und Version Registriernummern für mehr als einen Arbeitsplatz herauszugeben.
Nutzungsrecht des Kunden. 4.1. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde an der Sage-Software folgende, auf das Gebiet der Europäischen Union be- schränkte Nutzungsrechte: 4.1.1. Der Kunde erhält das Recht, bestimmten menschlichen Benutzern (im Fol- genden „Benutzer“ genannt) Nutzungsrechte an der Sage-Software bis zu der im Vertrag vorgesehenen Anzahl an menschlichen Nutzern zuzuweisen (dieses Recht wird im Folgenden „User-CAL“ genannt) und die Sage- Software für den Kunden durch die Benutzer nutzen zu lassen. Die Zuwei- sung erfolgt nach Bestimmung durch Sage (i) in der Sage-Software durch die Eintragung des Benutzers in der Benut- zerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungsrechts/der Lizenz; oder (ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an Sage; oder (iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Kunden geführten und bei jeder Änderung Unterzeichneten Liste; oder (iv) gemäß der von Sage in der Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage und Avantgarde ist es vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Kunden vorgehaltene elektronische und schriftliche Dokumen- tation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Sage-Software auf einer beliebigen Anzahl an Gerä- ten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, jedoch darf die Nutzung zu je- dem Zeitpunkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgen. Eine über den ver- einbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Sage-Software oder automatisierte Nutzung der Sage-Software, insbesondere eine automati- sierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines nur einem Benutzer zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Kunde darf die Zuweisung ändern, wenn der Kunde die Nutzung der Sa- ge-Software durch den bisherigen Benutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zuweisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Ände- rung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Kunde darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung ändern, wenn (i) der Benutzer Arbeitnehmer des Kunden ist und (1) der Benu...
Nutzungsrecht des Kunden. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von rona: dem Kunden überlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, verbleiben bei rona:. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigen von überlassenen Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig. Das dem Kunden zustehende einfache Nutzungsrecht berechtigt weder zum Einsatz der Software für Dritte noch zur Weitergabe an Dritte, solange die Software im eigenen Unternehmen weiter genutzt wird. Eine weitergehende Verwertung, z. B. die Mehrfachnutzung, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit rona:. Bei einer Veräußerung der Datenverarbeitungsanlage inklusive installierter Software oder bei einer separaten Veräußerung der Software an Dritte ist rona: darüber in Kenntnis zu setzen. Insbesondere ist rona: darüber zu informieren, an wen die Software veräußert wurde. Computerausdrucke, die einen Copyrightvermerk von rona: oder von einem anderen Hersteller tragen, dürfen nur nach Zustimmung des Rechteinhabers weitergegeben werden. Der Kunde haftet rona: gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben, insbesondere ist er ver- pflichtet sämtliche Vergütungen, die er von Dritten infolge der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen erhält, an rona: bzw. den jeweiligen Rechteinhaber abzuführen.
Nutzungsrecht des Kunden. (1) TELEKIM räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht über- tragbares Nutzungsrecht an der überlassenen Software ein. (2) Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur zu dem vertraglichen Zweck nutzen. Der Kunde ist außerhalb der ihm erteilten Lizenz weder berechtigt, die Software selbst, noch Rechte an der Software zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen o- der Unterlizenzen zu erteilen. Er darf sie auch nicht an Dritte abtreten, übertra- gen, kopieren oder durch und für Dritte zur Nutzung überlassen, soweit eine sol- che Nutzung nicht von der ihm erteilten Lizenz gedeckt ist oder die Verwenderin seine schriftliche Zustimmung erklärt hat. (3) Wird TELEKIM vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenz- material nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Kunde verpflichtet, die Verwenderin von dem Anspruch des Lizenzgebers gegen die Verwenderin frei- zustellen oder Schadensersatz zu leisten. (4) Der Kunde ist verpflichtet, TELEKIM über jede unrechtmäßige Nutzung des Li- zenzmaterials, die ihm bekannt wird, unverzüglich zu informieren.
Nutzungsrecht des Kunden. Der Kunde erhält für die SSC Nutzungsdauer das nichtausschließliche, nicht- übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die dem Kunden zur Verfü- gung gestellten Funktionen von SSC für seine internen betrieblichen Zwecke zu nutzen.
Nutzungsrecht des Kunden. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von D+L dem Kunden überlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, verbleiben bei D+L. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigen von überlassenen Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig. Das dem Kunden zustehende einfache Nutzungsrecht berechtigt weder zum Einsatz der Software für Dritte noch zur Weitergabe an Dritte, solange die Software im eigenen Unternehmen weiter genutzt wird. Eine weitergehende Verwertung, z. B. die Mehrfachnutzung, bedarf einer gesonderten schiftlichen Vereinbarung mit D+L. Bei einer Veräußerung der Datenverarbeitungsanlage inklusive installierter Software oder bei einer separten Veräußerung der Software an Dritte ist D+L darüber in Kenntnis zu setzen. Insbesondere ist D+L darüber zu informieren, an wen die Software veräußert wurde. Computerausdrucke, die einen Copyrightvermerk von D+L oder von einem anderen Hersteller tragen, dürfen nur nach Zustimmung des Rechteinhabers weitergegeben werden. Der Kunde haftet D+L gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben, insbesondere ist er verpflichtet sämtliche Vergütungen, die er von Dritten infolge der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen erhält, an D+L bzw. den jeweiligen Rechteinhaber abzuführen.