Umfang der Sanktionen. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer sanktionieren kann für den Fall, dass dieser schuldhaft gegen die in Nummer 1.1.1 bis 1.1.5 benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vorliegend auch vereinbart wurden. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhin- derung von Benachteiligungen (Wirt-2143), sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungs- pflicht an Kontrollen gemäß Nummer 1.2. Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertrags- strafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadensersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.
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Umfang der Sanktionen. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer sanktionieren kann für den FallFall sanktionieren kann, dass dieser schuldhaft gegen die in Nummer 1.1.1 bis 1.1.5 1.1.7 benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vorliegend auch vereinbart wurden. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhin- derung Verhinderung von Benachteiligungen (Wirt-2143Wirt- 2143), sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungs- pflicht Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß Nummer 1.2. Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertrags- strafeVertragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadensersatz Schadenersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.
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Umfang der Sanktionen. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer sanktionieren kann für den FallFall sanktionieren kann, dass dieser schuldhaft gegen die in Nummer 1.1.1 Ziffer 4.1.1 bis 1.1.5 4.1.7 benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vorliegend auch vereinbart wurden. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhin- derung von Benachteiligungen (Wirt-2143), sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungs- pflicht Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß Nummer 1.2Ziffer 4.2. Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertrags- strafeVertragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadensersatz Schadenersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.
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