Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen Musterklauseln

Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen. 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Korea andererseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.
Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen. 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Mexiko andererseits, nicht aber auf den Handelsverkehr zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.
Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen. 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Singapur andererseits, nicht aber auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.