Common use of Umfang der Vollmacht Clause in Contracts

Umfang der Vollmacht. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen. Die Bevoll- mächtigten – und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können insbesondere – über Guthaben (z. B. durch Überweisungen, Bargeldauszahlungen, Schecks) verfügen – bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen – und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur Geldanlage beantragen, – eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen, – von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen, – Wertpapiere und Devisen an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen, – Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenneh- men und anerkennen, – beantragen, – Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen. Die Vollmacht berechtigt nicht – zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage), – zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen, – zum Abschluss von Finanztermingeschäften, – zum Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen, – zum Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter, – zur Beantragung der Ausgabe von Kreditkarten, – zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten, – zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.

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Umfang der Vollmacht. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung Konto- und Depotführung (im Folgenden „Konten“) im Zusammenhang stehen. Die Bevoll- mächtigten – Der Vorbezeichnete Bevollmächtigte - und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können - kann insbesondere - über Guthaben (z. z.B. durch ÜberweisungenÜberweisungsaufträge, BargeldauszahlungenBargeldabhebungen, Schecks) verfügen - bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen - und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur Geldanlage beantragen, - eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen, - von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen, - Wertpapiere und Devisen einschließlich Optionsscheine an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen, - Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenneh- men entgegennehmen und anerkennen, – beantragen, – - Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen. Die Vollmacht berechtigt nicht - zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage), - zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen, - zum Abschluss von Finanztermingeschäften, – Termingeschäften - zum Abschluss von Schrankfach- Schrank- und Verwahrverträgen, - zum Abschluss von Verträgen zugunsten zu Gunsten Dritter, - zur Beantragung der Ausgabe von BankCard (Debitkarten) und Kreditkarten, - zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten, - zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.

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Umfang der Vollmacht. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung Konto- und Depotführung (im Folgenden „Konten“) im Zusammenhang stehen. Die Bevoll- mächtigten – Der Vorbezeichnete Bevollmächtigte - und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können - kann insbesondere - über Guthaben (z. z.B. durch ÜberweisungenÜberweisungsaufträge, BargeldauszahlungenBargeldabhebungen, Schecks) verfügen - bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen - und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur Geldanlage beantragen, - eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen, - von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen, - Wertpapiere und Devisen einschließlich Optionsscheine an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen, - Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenneh- men entgegennehmen und anerkennen, – beantragen, – Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen. Die Vollmacht berechtigt nicht - zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage), - zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen, - zum Abschluss von Finanztermingeschäften, – Termingeschäften - zum Abschluss von Schrankfach- Schrank- und Verwahrverträgen, - zum Abschluss von Verträgen zugunsten zu Gunsten Dritter, - zur Beantragung der Ausgabe von BankCard (Debitkarten) und Kreditkarten, - zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten, - zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.

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Umfang der Vollmacht. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen. Die Bevoll- mächtigten Bevollmächtigten – und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können insbesondere – über Guthaben (z. B. durch Überweisungen, Bargeldauszahlungen, Schecks) verfügen – bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen – und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur Geldanlage beantragen, – eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen, – von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen, – Wertpapiere und Devisen an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen, – Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenneh- men Mit- teilungen entgegennehmen und anerkennen, – die Geltung neuer oder geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen und Entgelte mit der Bank vereinbaren, – die Ausgabe einer girocard (Debitkarte), SparCard und ServiceCard (Debitkarte) beantragen, – Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen. Die Vollmacht berechtigt nicht – zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage), – zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen, – zum Abschluss von Finanztermingeschäften, – zum Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen, – zum Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter, – zur Beantragung der Ausgabe von Kreditkarten, – zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten, – zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.

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Umfang der Vollmacht. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen. Die Bevoll- mächtigten Bevollmächtigten – und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können insbesondere über Guthaben (z. B. durch Überweisungen, Bargeldauszahlungen, Schecks) verfügen – bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen – und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten Kon- ten zur Geldanlage beantragen, eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen, von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen, Wertpapiere und Devisen Xxxxxxx an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen, Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenneh- men entgegennehmen und anerkennen, • die Geltung neuer oder geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen und Entgelte mit der Bank verein- baren, • die Ausgabe einer girocard (Debitkarte) und VR-SparCard beantragen, Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen. Die Vollmacht berechtigt nicht zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage), zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen, zum Abschluss von Finanztermingeschäften, zum Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen, zum Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter, zur Beantragung der Ausgabe von Kreditkarten, zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten, zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.

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