Umfang der Vollmacht. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen. Die Bevoll- mächtigten – und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können insbesondere – über Guthaben (z. B. durch Überweisungen, Bargeldauszahlungen, Schecks) verfügen – bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen – und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur Geldanlage beantragen, – eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen, – von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen, – Wertpapiere und Devisen an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen, – Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenneh- men und anerkennen, – beantragen, – Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen. Die Vollmacht berechtigt nicht – zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage), – zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen, – zum Abschluss von Finanztermingeschäften, – zum Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen, – zum Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter, – zur Beantragung der Ausgabe von Kreditkarten, – zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten, – zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.
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Umfang der Vollmacht. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung Konto- und Depotführung (im Folgenden „Konten“) im Zusammenhang stehen. Die Bevoll- mächtigten – Der Vorbezeichnete Bevollmächtigte - und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können - kann insbesondere – - über Guthaben (z. z.B. durch ÜberweisungenÜberweisungsaufträge, BargeldauszahlungenBargeldabhebungen, Schecks) verfügen – - bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen – - und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur Geldanlage beantragen, – - eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen, – - von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen, – - Wertpapiere und Devisen einschließlich Optionsscheine an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen, – - Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenneh- men entgegennehmen und anerkennen, – beantragen, – - Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen. Die Vollmacht berechtigt nicht – - zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage), – - zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen, – - zum Abschluss von Finanztermingeschäften, – Termingeschäften - zum Abschluss von Schrankfach- Schrank- und Verwahrverträgen, – - zum Abschluss von Verträgen zugunsten zu Gunsten Dritter, – - zur Beantragung der Ausgabe von BankCard (Debitkarten) und Kreditkarten, – - zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten, – - zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.
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Umfang der Vollmacht. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung Konto- und Depotführung (im Folgenden „Konten“) im Zusammenhang stehen. Die Bevoll- mächtigten – Der Vorbezeichnete Bevollmächtigte - und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können - kann insbesondere – - über Guthaben (z. z.B. durch ÜberweisungenÜberweisungsaufträge, BargeldauszahlungenBargeldabhebungen, Schecks) verfügen – - bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen – - und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur Geldanlage beantragen, – - eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen, – - von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen, – - Wertpapiere und Devisen einschließlich Optionsscheine an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen, – - Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenneh- men entgegennehmen und anerkennen, – beantragen, – Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen. Die Vollmacht berechtigt nicht – - zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage), – - zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen, – - zum Abschluss von Finanztermingeschäften, – Termingeschäften - zum Abschluss von Schrankfach- Schrank- und Verwahrverträgen, – - zum Abschluss von Verträgen zugunsten zu Gunsten Dritter, – - zur Beantragung der Ausgabe von BankCard (Debitkarten) und Kreditkarten, – - zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten, – - zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.
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Umfang der Vollmacht. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen. Die Bevoll- mächtigten Bevollmächtigten – und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können insbesondere – über Guthaben (z. B. durch Überweisungen, Bargeldauszahlungen, Schecks) verfügen – bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen – und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur Geldanlage beantragen, – eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen, – von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen, – Wertpapiere und Devisen an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen, – Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenneh- men Mit- teilungen entgegennehmen und anerkennen, – die Geltung neuer oder geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen und Entgelte mit der Bank vereinbaren, – die Ausgabe einer girocard (Debitkarte), SparCard und ServiceCard (Debitkarte) beantragen, – Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen. Die Vollmacht berechtigt nicht – zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage), – zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen, – zum Abschluss von Finanztermingeschäften, – zum Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen, – zum Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter, – zur Beantragung der Ausgabe von Kreditkarten, – zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten, – zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.
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Umfang der Vollmacht. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen. Die Bevoll- mächtigten Bevollmächtigten – und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können insbesondere – • über Guthaben (z. B. durch Überweisungen, Bargeldauszahlungen, Schecks) verfügen – bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen – und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten Kon- ten zur Geldanlage beantragen, – • eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen, – • von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen, – • Wertpapiere und Devisen Xxxxxxx an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen, – • Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenneh- men entgegennehmen und anerkennen, – • die Geltung neuer oder geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen und Entgelte mit der Bank verein- baren, • die Ausgabe einer girocard (Debitkarte) und VR-SparCard beantragen, – • Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen. Die Vollmacht berechtigt nicht – • zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage), – • zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen, – • zum Abschluss von Finanztermingeschäften, – • zum Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen, – • zum Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter, – • zur Beantragung der Ausgabe von Kreditkarten, – • zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten, – • zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.
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