Formulierungsvorschläge Musterklauseln

Formulierungsvorschläge. 56 Die meisten Bauträgerverträge betreffen Wohnungs- und Teileigentum i.S.d. Wohnungseigentums- 1 gesetzes. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung bestimmen den Vertragsgegenstand des Bauträgervertrags und die Rechte und Pflichten in der späteren Eigentümergemeinschaft. Spätere Änderungen können die Rechte von Erwerbern beeinträchtigen und Ersatzansprüche wegen Nicht- erfüllung des Vertrags oder Mängelansprüche auslösen.1 Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung müssen sachgerecht gestaltet sein,2 um Erwerber gewinnen zu können. Nicht zuletzt ist den speziellen Gegebenheiten des Bauvorhabens3 und seiner späteren Nutzung4 Rechnung zu tragen. 1 Vgl. z.B. BGH 17.06.2005 – V ZR 328/03 – NZBau 2005, 58 (für die Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum); BGH 26.09.2003 – V ZR 217/02 – NJW 2004, 364 (für den Ausbau eines Speichers zu Wohnzwecken); Pause, Bauträgerkauf, Rn. 107.
Formulierungsvorschläge. Ein Grundmuster für eine dem Bauträger erteilte Vollmacht findet sich im Muster des Bauträger- 56 vertrags unter Kap. 17 Rdn. 1 in Abschnitt XIII.2, Muster zu einer Erweiterung dieser Vollmacht in Kap. 17 Rdn. 10 ff. 125 BGH 19.09.2019 – V ZB 119/18 – NJW 2020, 605 Tz. 20. 126 Vgl. BGH 19.09.2019 – V ZB 119/18 – NJW 2020, 605 Tz. 20. 127 BayObLG 18.10.1994 – 2 Z BR 55/94 – DNotZ 1995, 612 m.w.N.; Xxxxx/Elzer, WEG, § 8 Rn. 35 ff. – Insofern kann u.U. mittels eines Unschädlichkeitszeugnisses Aufwand gespart werden.
Formulierungsvorschläge a) Sofern eine Erfüllungsbürgschaft bereits bei Vertragsschluss vorliegt, empfiehlt sich eine entsprechende Feststellung im Vertrag. Im Übrigen ergeben sich dann durch das Forderungssicherungsgesetz keine weiteren Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung. Soll die Bürgschaftsurkunde vom Notar verwahrt werden, wird man entsprechend der Rechtsprechung zur Bürgschaft nach § 7 MaBV regeln, dass die Verwahrung ausschließ- lich für den Erwerber erfolgt und ihm die Bürgschaftsurkunde auf sein Ver- langen ohne Weiteres ausgehändigt wird. Zudem sind die Sicherungsinte- ressen des Erwerbers zu wahren; zumindest muss der Erwerber Gelegen- heit haben, der Rückgabe der Bürgschaft durch den Notar entgegenzutre- ten. Dabei kann eine Regelung sinnvoll sein, nach der der Erwerber des- 90 Jeep, notar 2008, 384 (nach dessen Auffassung freilich auch die Grundstücksrate ohne Einbehalt zu zahlen wäre). wegen nicht mit der Rückgabe der Sicherheit in Verzug gerät. Ein entspre- chender Widerspruch des Erwerbers kann selbstverständlich jederzeit auch vor der entsprechenden Ankündigung durch den Notar in Bezug auf die Rückgabe erfolgen. Sofern eine Verwahrung durch den Notar gewünscht ist, kann Folgendes ergänzt werden: b) Liegt die Erfüllungsbürgschaft noch nicht vor, kann aber als sicher angesehen werden, dass sie erteilt wird, sollte die Fälligkeit der ersten Zahlung an die Aushändigung der Sicherheit geknüpft werden. Formulierungsvorschlag: Weiter ist Voraussetzung für die Fälligkeit aller vom Erwerber aufgrund dieses Vertrages geschuldeten Zahlungen, dass die XY-Bank dem Erwerber eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von … Euro (mindestens Sofern eine Verwahrung durch den Notar gewünscht ist, kann Folgendes ergänzt werden: c) Steht fest, dass keine Erfüllungsbürgschaft gestellt werden wird, oder ist dies offen oder soll in einem späteren Zeitpunkt eine Bürgschaft gestellt werden, bietet sich an, den gesetzlich vorgesehenen Einbehalt zu regeln. Zulässig erscheint auch91, die erste Rate um 5 Prozentpunkte zu reduzie- ren und die Fälligkeit dieses Betrags davon abhängig zu machen, dass das Vertragsobjekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertiggestellt ist bzw. wenn dies nicht der Fall ist, für die Fälligkeit auf die gesetzlichen Bestimmungen abzustellen. 1. Variante (Einbehalt): 2. Variante (Einbehalt mit Austauschrecht)33c: 91 Vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, Rn. 1172 mit Formulierungsvorschlägen in FN. 3307 f. 33c Formu...
Formulierungsvorschläge 

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  • Schlussvorschriften 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien, 10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung, 11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen, 12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb, 13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie 14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz und 5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. technischer IT-Service, 2. IT-System-Betreuung, 3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, 4. Marketing und 5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

  • Änderungsvorbehalt Die DFG behält sich vor, die Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien abzuändern, sie insbesondere an neue Rechtsentwicklungen anzupassen, soweit dies der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger zumutbar ist. Die Änderung wird der Be- willigungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger sechs Wochen vor dem Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail mitgeteilt.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.