Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang / Weiterleitungsverbot / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Ener- gie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energie- wirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellen- betreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.3.2 und 6.3.3 in Rechnung. 2.3. Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 10 verwiesen. 2.5. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvor- hersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftli- chen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Ge- walt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampf- maßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Fol- gen nicht endgültig beseitigt sind. 2.6. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die An- schlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbe- trieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprü- che des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unbe- rührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang / Weiterleitungsverbot / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Ener- gie Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, Netzanschlusses über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Marktlokations- Identifikationsnummer energie- wirtschaftlich energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2. Der Kunde wird das Erdgas lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
2.3. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses VertragsVertrages, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellen- betreiber Messstellenbetrieb schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.3.2 und 6.3.3 Ziff. 6.2. in Rechnung.
2.3. Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung Störung des Netzbetriebs Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 10 Ziff. 9 verwiesen.
2.5. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Ge- walt Gewalt wie z. z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampf- maßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Fol- gen Folgen nicht endgültig beseitigt sind.sind.
2.6. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die An- schlussnutzung Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbe- trieb Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprü- che Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unbe- rührtunberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Liefervertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang / Weiterleitungsverbot / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant 2.1 Die AggerEnergie liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Ener- gie Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Marktlokations- Identifikationsnummer energie- wirtschaftlich energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2. 2.2 Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellen- betreiber Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant Die AggerEnergie stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb (Messentgelt) gemäß Auftragsformular und unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.3.2 6.2 und 6.3.3 Ziffer 6.6 in Rechnung.
2.3. 2.3 Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
2.4. 2.4 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung Energieversorgung ist der Lieferantdie AggerEnergie, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung Störung des Netzbetriebs Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 10 13 verwiesen.
2.5. 2.5 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Ge- walt Gewalt wie z. z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampf- maßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Fol- gen Folgen nicht endgültig beseitigt sind.sind.
2.6. Der Lieferant 2.6 Die AggerEnergie ist weiter von seiner ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die An- schlussnutzung Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbe- trieb Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprü- che Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten die AggerEnergie bleiben für den Fall unbe- rührtunberührt, dass den Lieferanten die AggerEnergie an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang / Weiterleitungsverbot / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Ener- gie Gas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energie- wirtschaftlich ID energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellen- betreiber Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.3.2 und 6.3.3 6.2 in Rechnung.
2.3. Der Kunde wird die Energie Erdgas lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 10 verwiesen.
2.5. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Ge- walt Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampf- maßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Fol- gen Folgen nicht endgültig beseitigt sind.sind.
2.6. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die An- schlussnutzung Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbe- trieb Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprü- che Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unbe- rührtunberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Liefervertrag