Umgang mit Preiskorrekturen nach Veröffentlichung des reBAP Musterklauseln

Umgang mit Preiskorrekturen nach Veröffentlichung des reBAP. Die aus der Fehlerkorrektur resultierenden Preiskorrekturen (Mehr- /oder Mindererlöse) werden in den reBAP des Folgemonats verrechnet. Die Verrechnung erfolgt über eine Zusatzpreiskomponente (analog zur früheren Verteilung der NWK), welche je nach Vorzeichen des NRV-Saldos einen über den Monat vom Betrag her gleichbleibenden Preisaufschlag oder –abschlag in der ¼-h darstellt. Die ÜNB werden die in einem Monat zu wälzenden Beträge auf max. 3 % der in diesem Monat angefallenen Regelarbeitskosten begrenzen. Zusätzlich wird der Auf- oder Abschlag auf den reBAP auf 3 €/MWh begrenzt, um so die Beeinflussung des reBAP auch in ¼-h mit relativ niedrigem reBAP angemessen zu gestalten. Anlage 5 Unterbilanzkreise und Kettenzuordnung Unterbilanzkreis: Bilanzkreis, der seine Abweichungen einem anderen Bilanzkreis zuordnet. Hauptbilanzkreis: Bilanzkreis, der die Abweichung eines Unterbilanzkreises aufnimmt. EIC Unterbilanzkreis EIC Hauptbilanzkreis Beginn der Zuordnung Ende der Zuordnung Der Unterbilanzkreisverantwortliche stimmt zu, dass der in Ziffer 10.5 dieses Vertrages defi- nierte Saldo des Bilanzkreises (Bilanzkreisabweichung) zur Abrechnung von Ausgleichs- energie auch dem Hauptbilanzkreis übergeben wird. Der Hauptbilanzkreisverantwortliche stimmt dieser Zuordnung ebenfalls zu. Ort, den ..................................................... Ort, den ..................................................... Unterbilanzkreisverantwortlicher Hauptbilanzkreisverantwortlicher .................................................................... .................................................................... Sofern der Hauptbilanzkreis bereits in einer anderen vertraglichen Vereinbarung Unterbilanz- kreis ist, ist die Zustimmung des BKV des Bilanzkreises notwendig, dem letztendlich die Ab- weichungen dieses Unterbilanzkreises abrechnungsrelevant zugeordnet werden. EIC abrechnungsrelevanter Bilanzkreis: ............................................................. Ort, den ..................................................... Bilanzkreisverantwortlicher des abrechnungsrelevanten Bilanzkreises .................................................................... Der ÜNB stimmt der vorstehenden Zuordnung zu. Frankfurt/Main, den ..................................................... .................................................................... DB Energie GmbH Unterbilanzkreise und Kettenzuordnung Anlage 6 Zuordnung von Lieferanten zum Bilanzkreis Mit dieser Unterschrif...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.