Bestandteile des Vertrags Musterklauseln

Bestandteile des Vertrags. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden in erster Linie durch den vorliegenden Mietvertrag geregelt. Nachfolgend aufgeführte Beilagen, die im Sinn des vorliegenden Mietvertrags auszule- gen sind, werden als integrierende Vertragsbestandteile akzeptiert: − Beilage 1: Betriebskonzept datiert vom YY.YY.2022 − Beilage 2: Reinigungsmatrix vom XX:XX.2022 − Beilage 3: Inventarliste Bei allfälligen Widersprüchen zwischen Vertrag und Vertragsbeilagen gelten zuerst der Vertrag und dann die Beilagen in der oben aufgeführten Reihenfolge.
Bestandteile des Vertrags. Die Vertragspartner verpflichten sich durch Abschluss dieses Vertrages zur Erhaltung der in der Satzung des Trägers und in der Grundordnung niedergelegten Regelungen. Die Grundordnung wird in der jeweils geltenden Fassung auf der Homepage der Schule zum Download bereit gestellt (xxx.xx-xxxxxxx-xxxxxxxxx.xx).
Bestandteile des Vertrags. Der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin anerkennt die Liste der Vertragsobjekte, den in der Re- gion geltenden Projektbericht Landschaftsqualität sowie der dazugehörende Massnahmenkatalog als Bestandteile dieses Vertrags. Die Liste der Vertragsobjekte kann jederzeit auf Agriportal abgerufen und ausgedruckt werden.
Bestandteile des Vertrags. Bestandteile dieses Vertrags sind Anlage 1: Auflistung der BBK mit Energy Identification Code (EIC) und Summenzähl- punkten Anlage 2: Kontaktdaten von BNB und BKV Anlage 3: Regelungen zum Fahrplanmanagement und Fahrplanformat Anlage 4: Bildung des 16,7-Hz-BAP Anlage 5: Unterbilanzkreise und Kettenzuordnung Anlage 6: Zuordnung von Lieferanten zum BBK Anlage 7: Mindestinhalte des Bilanzkreisabrechnungsdokuments (Rechnung/Gut- schrift) Anlage 8: „Weiterentwickeltes Netzzugangsmodell“, Stand zum 01.04.2019 ..................................., .................... Frankfurt, den …….......………….. Firma DB Energie GmbH ........................................................ ........................................................ Xxxxxx 0 Auflistung der Bilanzkreise mit Energy ldentification Code (EIC) Der Bilanzkreisvertrag ist gültig für die benannten Bahnstrombilanzkreise mit dem nachfolgend aufgeführten Energy ldentification Code (EIC) in der Bahnstrom-Regelzone (11YRBAHNSTROM--P): Bilanzkreis EIC: Bilanzkreiseinrichtung zum: Bilanzkreisschließung zum: Summenzählpunkt LGS: Summenzählpunkt EGS: ...................., .......................................... Frankfurt, den …….............………….. Bilanzkreisverantwortlicher DB Energie GmbH ................................................................ ........................................................ Anlage EIC-Codes Bilanzkreisvertrag 16,7 Hz Seite 1 von 1 Stand: 9/2014 Firma DB Energie GmbH Umsatzsteuer-IdNr. DE 192 729 381 Straße, Hausnummer Xxxxxxx-Xxxxxx-Xxxxx 0 Bankverbindung Postbank Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx, Xxx 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Bankleitzahl 100 100 10 Registergericht Frankfurt am Main Konto-Nummer 147 604 101 Handelsregisterbuch HRB 41 705 IBAN DE 0510 0100 1001 4760 4101 Steuernummer 000 000 000 75 BIC XXXXXXXX Marktpartner-ID / GLN des Verteilnetzbetreibers 1900100370007 Marktpartner-ID / GLN des Bilanzkoordinators 9911708000005 Lieferantenrahmenverträge Netznutzungsverträge Netzanschlussverträge Netzanschlussnutzungsverträge Bilanzkreisverträge Nachrichtenformate und Prozesse Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxx 069 265- 40476 vertraege-nb-16.7hz @xxxxxxxxxxxx.xxx Fahrzeug-An-/Abmeldungen Lieferantenwechselprozesse Xxxxxx Xxxxxxx Messdatenaustausch für externe Xxxxxx Xxxx 069 265- db.energie.uic MDL 23263 @xxxxxxxxxxxx.xxx Energiedatenmanagement Bilanzierung Xxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxx 069 265- 40478 edm-bnb @xxxxxxxxxxxx.xxx Abrechnung abrechnung-bnb @xxxxxxxxxxxx.xxx Zähler...
Bestandteile des Vertrags. Anlage 1 Maßgaben zum Erstellen von Bebauungsplänen Wiesbaden, den 01.11.2012 Wiesbaden, den 10.10.2012 gez. Metz gez. X. Xxxx X. Xxxx .................................................. .................................................. Xxxxxx Xxxx Xxxxx Xxxx Ltd. Xxxxxxxxxxx Xxxxxx Xxxx Anlage 1 Maßgaben zum Erstellen von Bebauungsplänen Maßgaben zum Erstellen von (vorhabenbezogenen) Bebauungsplänen Bereits in der Vorentwurfsphase hat eine Testlieferung an den zuständigen Sachbe- arbeiter zu erfolgen, damit das Stadtplanungsamt prüfen kann, ob die Zeichnung den vorgegebenen Anforderungen entspricht (Kompatibilitätskontrolle). Bei der Anfertigung und Ausgestaltung des zeichnerischen Teils des Bebauungspla- nentwurfs/Bebauungsplans sind zwingend folgende Kriterien einzuhalten: Anforderungen Kontakt Voraussetzung 1. Grundlage ist die jeweils aktuelle Standardvorlage als AutoCAD mit 6101 Standard- WS LandCAD-Datei des Stadtplanungsamtes der Landeshauptstadt vorlage Wiesbaden. Die vorgegebene Layerstruktur, -benennung und - farbgebung sowie das Layout sind durchgängig zu verwenden. 2. Das zu Grunde zu legende aktuelle Kataster als Automatisierte Lie- 6605 ALK-Datei genschaftskarte (ALK-Datei) ist als externe Referenz zu laden und darf nicht verändert werden. Zu zeichnen ist im metrischen Gauß- Krüger-Koordinatensystem. 3. Die Bestandsgebäude sind auf einem separaten Layer und mit dem 6103 CAD Schraffurtyp DOTS im Maßstab 1:1.000 mit 0,75 Dots, im Maßstab mittels Objektfang immer exakt zu erfassen. 4. Vorangehende städtebauliche oder bauleitplanerische Entwürfe sind auf einem eigenen Layer maßstäblich zu hinterlegen. 6103 CAD 5. Es sind ausschließlich DIN-Blattformate oder Kombinationen daraus 6103 DIN 476 zu verwenden. Jedes Blatt darf die Größe von 125 cm x 92 cm nicht überschreiten und enthält den Stempel sowie die Verfahrensleiste. Die Verfahrensleiste ist mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen. 6. Der Stempel nach Standardvorlage im Format DIN A4 hat einen 6102 Stadtplan Übersichtsplan auf Basis des Stadtplans im Maßstab 1:10.000 in Graustufen zu enthalten. Der Nordpfeil ist oben rechts, der Maßstab unten links, der Geltungsbereich mittig anzuordnen. Die Straßenna- men sind wie in der Zeitungsveröffentlichung hervorzuheben. 7. Bei sämtlichen Beschriftungen ist die Standardschriftart Microsoft Sans Serif der Landeshauptstadt Wiesbaden zu verwenden. Die 6103 Microsoft Überschriften „Planzeichnung“, „Zeichenerklärung“, „Verfahrens- Sans Serif übersicht“ und „Te...

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  • Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.