Umgebung Musterklauseln

Umgebung. Wohnungsgröße
Umgebung. Extreme Umgebungseinflüsse sind nicht nur für uns Menschen schädlich, sondern auch für Möbelstücke aus Naturmaterialien. Eine unübliche relative Luftfeuchtigkeit (niedriger als 40% oder höher als 60%) kann das Möbelstück negativ beeinflussen, dessen Form verändern und die Polsterung oder das Geflecht beschädigen. Wenn das Produkt direkten Sonnenstrahlen oder einer anderen Wärmequelle (Kamin, Heizung, Ofen usw.) ausgesetzt wird, können sich die Farbnuancen ändern, die hölzernen Teile, das Geflecht, das Leder usw. können sogar bersten. Das sind natürliche Auswirkungen, die wir überall in unserer Umwelt beobachten können. In unserer Um- gebung gehören auch die Krallen unserer Haustiere, Metallteile und harte Nähte an der Kleidung, Messer und andere scharfe Gegenstände, mit denen bei einer unachtsamen Handhabung die Oberfläche von Holz oder Leder verkratzt oder beschädigt, sowie Geflecht oder Textilmaterial eingerissen werden können usw. Jedes Stück Echtholz besitzt einen einzigartigen Charakter. Deshalb ist es nicht möglich, zwei völlig gleiche Produkte zu erzeugen oder sicherzustellen, dass die Tischplatte und daran anschließende Platten vollkommen identisch aussehen. Asteinschlüsse und Maserungen ergeben sich aus dem natürlichen Wachstum des Holzes. Unsere Erzeugnisse haben nur kleine, gesunde Äste, welche die natürliche Herkunft des Materials belegen. Die eigentliche Holzstruktur und auch die Verarbei- tung verursachen unterschiedliche Reaktionen der einzelnen Holzteile auf Beizmittel und Mittel zur Behandlung der Oberfläche. Durch Dämpfen erhält das Buchenholz seine charakteristische rötliche Farbe, die vor allem bei den hellen Beiztönen zu erkennen ist. Auch bei der Furnierherstellung ändert das Dämpfen die Holzeigenschaften. Deshalb rea- giert die Furnieroberfläche anders auf Beizmittel und Oberflächenveredlung als Massivholz. UV-Strahlung kann Unterschiede in den Farbtönen von Furnier- und Massivholzteilen verursachen. Auch Farbände- rungen durch Oxidation lassen nach einiger Zeit die obere Tischplatte anders aussehen, als die seltener verwendeten oder verdeckten Einlegeplatten. Die angeführten Veränderungen stellen keinen Grund für eine Beanstandung dar. Holz ist ein natürliches Material, das atmet und auf seine Umgebung reagiert. Deshalb kann es während der Lebensdauer des Holzproduktes zu geringfü- gigen Rissen im Lack oder einem Hervortreten der Holzstruktur an der Oberfläche kommen. Negativen Einfluss auf die Oberfläche hat die Einwirkung von Flüs...
Umgebung. Die Umgebungsflächen werden als Naturwiesen der umgebenden Landwirtschaftsfläche angeglichen. Die bestehende Topografie wird möglichst beibehalten. - Bepflanzungen oder bauliche Massnahmen in der Umgebung sind nicht gestattet. - Die Zufahrtsbereiche werden als Kiesstrassen erstellt - Die Fusswege zu den Hauseingängen werden in Kies ausgeführt Gebühren - Die Gebühren für Kanalisations-, Elektro-, Telefon-, und Wasseranschluss sowie für die Schutzraumabgeltung sind im Kaufpreis enthalten. - Die Kosten für Bewilligungen und Nachbarentschädigungen sind im Kaufpreis enthalten. - Die Kosten der Bauzeitversicherung sind im Kaufpreis enthalten.
Umgebung. Das Mietobjekt befindet sich in städtischer Umgebung. Für die daraus entstehenden Emissionen in oder um das Haus herum kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei dem Mietobjekt um ein denkmalgeschütztes Haus in naturnaher Umgebung handelt. Weder das Mietobjekt noch die Umgebung entsprechen modernen Sicherheitsbestimmungen. Das Angebot ist für Kinder und ältere Menschen sowie Haustiere nicht geeignet. Einrichtung und Inventar im Haus und auf der Terrasse sind zum Teil antike original Gegenstände, die einen sorgsamen Umgang erfordern. Anspruchsvolle Zustiege, Treppen, Gewässer, Zäune, Leitern, Galerien, niedrige Raumhöhen, Kerzen, Feuerstellen, Holzhacken, Schneeschaufeln, etc. bilden ein erhöhtes Risiko und erfordern überlegtes Handeln. Der Vermieter lehnt die Haftung im Falle eines Unfalles vollumfänglich ab. Zuwege und Umgebung werden im Winter nicht von Schnee und Eis geräumt.
Umgebung. Das Grundstück an südlicher Hanglage grenzt direkt an Wiesen und Xxxxxx. Ihr Nah- erholungsgebiet beginnt somit vor der Haustüre. Die Architektur folgt der Grund- stücksform des ehemaligen Rebberges und passt sich harmonisch in die Umgebung ein. Entlang der westlichen Parzellengrenze verläuft der Breitenloobach, südlich öffnet sich der Blick auf den Zürichsee und in die Berge. Im LOO PARK sind Sie richtig, wenn Sie gerne Ruhe und Natur geniessen und den Ausgleich zur hektischen Arbeitswelt suchen. Dies alles nur zehn Gehminuten vom Zentrum Männedorf und vom Zürich- seeufer entfernt.
Umgebung. Das Mietobjekt befindet sich in naturnaher Umgebung. Für die daraus entstehenden Emissionen und das Vorkommen von Schädlingen in oder um das Haus herum kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.
Umgebung. In dem Serverraum verlaufen keine Wasserrohre.
Umgebung. Das Haus kann von verschiedenen Gruppen gleichzeitig belegt werden, ohne dass sich diese gegenseitig stören. Zum Freizeitzentrum gehört ein großes Freigelände mit vielen Spielmöglichkeiten wie z.B. Streetball, Klettermöglichkeiten, Fußballkleinfeld, Beachvolleyballfeld, Slacklineparcours, Spielberg, Lagerfeuerstellen sowie Grillmöglichkeiten.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,