Bauliche Massnahmen Musterklauseln

Bauliche Massnahmen. Alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen (Bestimmung des Standortes der Maschine, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaffung der Baupläne und behördlichen Bewilligungen, Erstellung von Fundamenten, einschliesslich Geleisen und elektrischen Installationen, Bereitstellung von Wasser, Schaffung einer einwandfreien Zufahrt, Bereitstellung der tragfähigen Arbeitsfläche für eine allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der angeforderten Kran Kapazität, Zuführung von Betriebsmitteln wie Brennstoff, Druckluft sowie Ausführung allfälliger weiterer Bauarbeiten) sind Sachen des Bestellers und bilden nicht Gegenstand der Offerte.
Bauliche Massnahmen. Alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen (Bestim- mung des Standortes der Maschine, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaffung der Baupläne und behördliche Bewilligungen, Erstellung von Fundamenten einschliesslich Geleisen und Elektroinstallationen, Bereitstellung von Wasser, Schaffung einer einwandfreien Zufahrt, Bereitstellung der tragfähigen Arbeits- fläche für eine allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der angeforderten Krankapazität, Zuführung von Betriebsmitteln z.B. Brennstoff, Druckluft usw., sowie Ausführung weiterer Bauarbeiten) sind Sache des Bestellers und bilden nicht Gegenstand der Offerte.
Bauliche Massnahmen. Alle mit einem Auftrag zusammenhängenden baulichen Massnahmen im VSH sind in der Offerte zu regeln und gehen zulasten des Auftraggebers. Bauliche Massnahmen im VSH müssen grundsätzlich von der VSH AG be- willigt werden.
Bauliche Massnahmen. Die Eidgenössische Zollverwaltung5 kann im Einvernehmen mit der zuständigen liechtensteinischen Behörde die auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein lie- genden Grenzübergänge zur Republik Österreich mit der für den Vollzug der Ge- setzgebung über die Schwerverkehrsabgabe notwendigen Infrastruktur ausrüsten.
Bauliche Massnahmen. Alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnah- men (Bestimmung des Standorts der Maschine, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaf- fung der Baupläne und behördlichen Bewilligungen, Erstellung von Fundamenten einschliess- lich Geleisen und Elektroinstallationen, Bereitstellung von Wasser, Schaffung einer einwand- freien Zufahrt, Bereitstellung der tragfähigen Arbeitsfläche für eine allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der angeforderten Krankapazität, Zuführung von Betriebsmit- teln (z.B. Brennstoff, Druckluft usw.) sowie Ausführung weiterer Bauarbeiten) sind Sache des Bestellers.
Bauliche Massnahmen. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann im Einvernehmen mit der zuständigen liechtensteinischen Behörde die auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein lie- genden Grenzübergänge zur Republik Österreich mit der für den Vollzug der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe notwendigen Infrastruktur ausrüsten.