Rechnung 9.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen. 9.2 Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und gegebenenfalls weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen. 9.3 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in Einzelsätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Zusammenfassende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu Berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragsnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. 9.4 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren. 9.5 Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiterzurechnen. 9.6 Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. 9.7 Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung Angaben über Art und Umfang der Lieferung 9.8 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierter Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung. 9.9 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
Abrechnung 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.
Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.
Verrechnung (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses. (2) Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird. Das Kreditinstitut darf von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn andernfalls die Einbringlichkeit seiner Forderungen gefährdet wäre.
Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.