Umsatzkosten Musterklauseln

Umsatzkosten. Geschäftsjahre zum 31. Dezember Summe €00.000 €00.000 €13.690
Umsatzkosten. Die Umsatzkosten stiegen im Vergleich zum Vorjahr um €41,9 Mio. von €17,4 Mio. auf €59,3 Mio. im Geschäftsjahr 2020 an. Der Anstieg resultierte hauptsächlich aus der erstmaligen Erfassung von Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der COVID-19-Impfstoffe und beinhaltete Pfizer’s Anteil an BioNTech’s Bruttoergebnis vom Umsatz aus Transaktionen in denen BioNTech als Prinzipal handelt.
Umsatzkosten. Geschäftsjahre zum 31. Dezember Summe 2.911,5 € 59,3 € 17,4 €
Umsatzkosten. Die Umsatzkosten stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 2.852,2 Mio. € von 59,3 Mio. € auf 2.911,5 Mio. € im Geschäftsjahr 2021 an. Der Anstieg resultierte hauptsächlich aus der Erfassung von Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der COVID-19-Impfstoffe und beinhaltet Pfizers Anteil an unserem Bruttogewinn vom Umsatz aus Transaktionen, in denen wir als Prinzipal handeln.
Umsatzkosten. Die Umsatzkosten setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen: Materialaufwand 122.324.258 97.175.034 Personalaufwand 11.197.409 7.578.100 Abschreibungen 220.240 96.328 Sonstige Aufwendungen 3.495.491 2.548.697 In den Vertriebskosten sind folgende Kostenbestandteile enthalten: Personalaufwand 150.239 329.692 Werbekosten 60.079 29.934 Sonstige Aufwendungen 10.739 70.354 In den allgemeinen Verwaltungskosten sind folgende Beträge enthalten: Personalaufwand 4.352.038 2.629.561 Beratungsleistungen 2.437.773 1.234.516 Sonstige Personalkosten 570.867 386.578 Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen 354.645 164.723 Mietaufwendungen 347.152 193.127 Versicherungen 370.145 111.483 Abschreibungen 67.126 51.716 Sonstige Aufwendungen 1.354.215 535.802 Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen entfallen auf folgende Positionen: Wertminderung finanzieller Vermögenswerte 1.592.985 39.894 Schadensersatzleistungen 800.000 – Kursverluste aus Währungsumrechnungen 1.666.698 703.032 Andere 1.299.398 118.290 Die sonstigen betrieblichen Erträge entfallen auf die folgenden Positionen: Kursgewinne aus Währungsumrechnungen 1.410.359 756.630 Erträge aus Anlagenabgängen 46.248 6.199 Eingänge abgeschriebener Forderungen – 164.000 Andere 260.607 1.456.670 Die Personalaufwendungen betragen in der Berichtsperiode TEUR 15.700 (2021: TEUR 10.537). Darin sind Aufwendungen für soziale Abgaben in Höhe von TEUR 1.309 (2021: TEUR 1.005), davon gesetzliche Rentenversicherung TEUR 396 (2021: TEUR 486), und Aufwendungen für freiwillige Altersversorgung in Höhe von TEUR 94 (2021: TEUR 3) enthalten. Von den Personalaufwendungen entfallen TEUR 37 auf anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente und TEUR 148 auf anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich. Die durchschnittliche Zahl der während der Berichtsperiode beschäftigten Arbeitnehmer ist folgen- der Übersicht zu entnehmen: Vollzeitbeschäftigte 306 335 Teilzeitbeschäftigte 35 18 Das Finanzergebnis des Konzerns setzt sich aus finanziellen Erträgen sowie finanziellen Aufwen- dungen zusammen. Im Geschäftsjahr 2022 betrug der saldierte Zinsaufwand TEUR 610 (2021: TEUR 1.070). Details zu den einzelnen Positionen können dem Nettoergebnis nach Bewertungs- kategorien (vgl. Kapitel 0) entnommen werden.

Related to Umsatzkosten

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt.

  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten