Sonstige Aufwendungen Musterklauseln

Sonstige Aufwendungen. Neben den der Verwaltungsgesellschaft zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds: Werden für den Fonds externe Berater oder Anlageberater in Anspruch genommen, werden die dafür anfal- lenden Kosten dem Fondsvermögen entnommen, sofern diese Kosten nicht bereits durch die Verwaltungs- kosten der Verwaltungsgesellschaft abgegolten sind. Für die Erbringung der administrativen Tätigkeiten der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung, Kunden- anfragen, Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen), Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Führung des Anteilinhaberregisters, Gewinnausschüttung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate) und Führung von Aufzeichnun- gen ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, eine Vergütung auf Basis des Fondsvermögens oder auf Pau- schalbasis dem Fonds zu verrechnen. Sofern administrative Tätigkeiten von Dritten erbracht werden (siehe Abschnitt I Punkt 5. bzw. Abschnitt III), erhält der Dritte einen entsprechenden Anteil an der Administrationsgebühr für die übernommen administra- tiven Tätigkeiten.
Sonstige Aufwendungen. Neben den der Verwaltungsgesellschaft zustehenden Vergütungen (Verwaltungsgebühr und Administrati- onsgebühr) gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds: Werden für den Fonds externe Berater oder Anlageberater in Anspruch genommen, werden die dafür anfal- lenden Kosten dem Fondsvermögen entnommen, sofern diese Kosten nicht bereits durch die Verwaltungs- kosten der Verwaltungsgesellschaft abgegolten sind. Pauschal abgedeckt durch die Administrationsgebühr Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Fonds entstehen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Transaktionskosten- abrechnung über den Kurs berücksichtigt wurden. In den Transaktionskosten sind auch die Kosten einer zentralen Gegenpartei für OTC-Derivate (gemäß der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR)) mitumfasst. Abwicklung von Transaktionen: Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Fonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit ein verbundenes Unter- nehmen im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) 575/2013, abwickeln kann. Pauschal abgedeckt durch die Administrationsgebühr Pauschal abgedeckt durch die Administrationsgebühr Ist der Erwerb von Lizenzen für die Veranlagung (z.B. Lizenzkosten für Finanzindices, Benchmark, sonstige Marktdaten) bzw. die Bezeichnung des Investmentfonds notwendig oder werden Ratings von Ratingagentu- ren für die Bewertung der Bonität und Beurteilung des Risikos eines Vermögenswerts genutzt, werden die damit verbundenen Kosten dem Investmentfonds angelastet. Ebenso können dem Fonds die Kosten für ein für die Investoren relevantes Sonderreporting oder Kosten für die Zertifizierung von im Prospekt zugesicher- ten Produktmerkmalen angelastet werden (z.B.: Kosten für die Zertifizierung mit Österreichischem Umwelt- zeichen auf Basis spezieller Kriterien bei der Titelselektion).
Sonstige Aufwendungen. Aufwendungen für Tätigkeiten außerhalb dieser Preisstellungen sind nach Aufwand und in Ab- sprache mit dem Netzbetreiber zu vergüten.
Sonstige Aufwendungen. (1) Kosten von für die Leistungserbringung üblichen Betriebsmitteln trägt conlexia.
Sonstige Aufwendungen. 7 bei neunsemestrigen Studiengängen
Sonstige Aufwendungen. Die Gesellschaft wird ferner alle fälligen oder aufgelaufenen Verwaltungskosten der Gesellschaft zahlen, einschließlich aller an Verwaltungsräte, Vertreter und Beauftragte der Gesellschaft zu zahlende Gebühren, der Kosten ihrer Eintragung bei den Regulierungsbehörden sowie Rechts-, Prüfungs- und Verwaltungskosten, der Kosten für Performanceanalysen und sonstige Sonderreportings, Unternehmenshonorare und -aufwendungen, staatlicher Gebühren, Kosten, welche für die Ausübung von Stimmrechten anfalle, Kosten für Pflichtveröffentlichungen, Verkaufsprospekte, Finanzberichte und andere den Aktionären zur Verfügung zu stellenden Dokumente, Marketing- und Werbungskosten sowie allgemein aller anderen Aufwendungen, die sich aus der Verwaltung der Gesellschaft ergeben. Alle Aufwendungen werden an jedem Bewertungstag zur Ermittlung des Nettoinventarwerts kumuliert und zunächst den Erträgen belastet. Im Jahresbericht werden die im Berichtszeitraum bei der Verwaltung der Gesellschaft entstandenen und der Gesellschaft berechneten Kosten (außer Transaktionskosten) offen gelegt und im Verhältnis zum durchschnittlichen Volumen der Gesellschaft angegeben („Total Expense Ratio“, TER – Gesamtkostenquote). Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für die Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten der Dienste Dritter bedienen. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, das Teilfondsvermögen oder eine oder mehrere Anteilsklassen mit einer Vergütung zu belasten. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Verwaltungsgesellschaft dem Teilfondsvermögen zusätzlich belastet. Darüber hinaus wird die Gesellschaft die Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,05 % p.a. des Durchschnittswertes des Netto-Teilfondsvermögens innerhalb eines Geschäftsjahres, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, tragen. Der Portfoliomanager kann in seinem freien Ermessen mit einzelnen Aktionären die teilweise Rückzahlung von vereinnahmter Verwaltungsvergütung an diese vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle Aktionäre hohe Beträge direkt und langfristig anlegen. Die Verwaltungsgesellschaft gibt ...
Sonstige Aufwendungen. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen von TEUR 1.669 in 2016 auf TEUR 2.420 in 2021. Bezogen auf die Umsatzerlöse steigt die Quote von 28,2 % in 2017 auf 28,9 % in 2021. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind im Detail für die Kostenarten Mieten und Mietnebenkosten, Gewährleistungen, Beratungsaufwendungen, Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen, Vertriebs- und Personalge- stellungsaufwendungen geplant. Die jeweilige Planung fußt auf den Verhält- nissen der Jahre 2015 und 2016 und führt im Wesentlichen durchschnittliche Quoten fort. Im Bereich der Mietaufwendungen ist berücksichtigt, dass einerseits ab 2019 eine neue Produktionshalle anzumieten ist sowie andererseits Mietsteigerun- gen zu erwarten sind. Die Beratungsaufwendungen werden unverändert mit 10 % der Umsatzer- löse geplant, was den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Die Aufwendungen für Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen sind in Höhe von 3 % der Umsatzerlöse angesetzt und entsprechen in dieser Höhe den Aufwendungen der Jahre 2015 und 2016. Die Planung berücksichtigt da- mit die Aufwendungen für unterlassene Instandsetzungsmaßnahmen, die wir bei der Ableitung des bereinigten operativen Ergebnisses eliminiert haben. Die Vorgehensweise berücksichtigt, dass infolge der Erweiterungsinvestitio- nen der Bestand an technischen Maschinen deutlich aufgebaut wird und da- mit höher Reparatur- und Instandsetzungsaufwendungen einhergehen. In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind ferner Aufwendungen für Personalgestellungen enthalten, die einheitlich in Höhe von 3,5 % der Um- satzerlöse geplant werden. In 2016 beträgt die Quote rd. 4 %. Der geringfü- gige Rückgang auf 3,5 % ist mit dem deutlichen Aufbau des Bestandes an eigenen Mitarbeitern in der Detailplanungsphase begründet. Die Aufwendungen für Vertriebskosten sowie Ausgangsfrachten steigen pro- portional zu den Umsatzerlösen. Die Quote beträgt in den Jahren 2017 bis 2020 1,0 % der Umsatzerlöse und steigt auf 1,5 % in 2021 an. Die Quote von 1,0 % entspricht der durchschnittlichen Quote der Jahre 2015 und 2016. Die Aufwendungen für Gewährleistungen sind in der Planungsperiode mit 1,6 % bis 2020 bzw. 1,8 % in 2021 der Umsatzerlöse angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine Schätzung, da in der Vergangenheit keine wesentlichen Gewährleistungsfälle aufgetreten sind. Die Geschäftsführung geht davon aus, dass infolge der geplanten Umsatzsteigerung und der Ausweitung der verkauften Produkte und Systeme höhere Gewährleistu...
Sonstige Aufwendungen. Sonstige Aufwendungen sind zum Beispiel Porti, Kosten für elektronische Datenübermittlung oder Faxe, soweit dies nicht durch Betriebsmittel des Arbeitgebers erfolgt. Kosten der Gepäckbeförderung, kurz alle Ausgaben, die dem Angestellten aus Anlass einer Dienstreise bei pflichtgemäßer Ausführung derselben entstanden sind und nicht zu den Reisekostenentschädigungen gemäß Absatz 6 lit. a), c) und d) gehören. Die sonstigen Aufwendungen sind, soweit dies möglich ist oder billigerweise verlangt werden kann, zu belegen.
Sonstige Aufwendungen. Zu den sonstigen Gebühren, die von der SICAV getragen werden, gehören Stempelabgaben, Steuern, Provisionen und sonstige Handelskosten, Devisenkosten, Bankgebühren, Eintragungsgebühren in Bezug auf Anlagen, Versicherungs- und Sicherheitskosten, Gebühren und Aufwendungen der Abschlussprüfer, die Vergütungen und Aufwendungen ihrer Verwaltungsratsmitglieder und leitenden Angestellten sowie alle beim Einzug von Erträgen und dem Erwerb, dem Besitz und der Veräußerung von Anlagen anfallenden Aufwendungen. Die SICAV trägt auch die Kosten der Erstellung, Übersetzung, des Drucks und der Verbreitung aller Stellungnahmen der Rating- Agenturen, Mitteilungen, Abschlüsse, Verkaufsprospekte, KIID (in dem verfügbaren Umfang), Berichte und Dokumente, die von den jeweiligen lokalen Gesetzen vorgeschrieben sind, sowie die sonstigen Aufwendungen, die bei der Verwaltung des Fonds anfallen, unter anderem Rechtsberatungsgebühren, aufsichtsrechtliche Abgaben, Gebühren lokaler Dienstleister und Gebühren der Rating-Agenturen.

Related to Sonstige Aufwendungen

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.