Sonstige Aufwendungen Musterklauseln

Sonstige Aufwendungen. Neben den der Verwaltungsgesellschaft zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds: Werden für den Fonds externe Berater oder Anlageberater in Anspruch genommen, werden die dafür anfal- lenden Kosten dem Fondsvermögen entnommen, sofern diese Kosten nicht bereits durch die Verwaltungs- kosten der Verwaltungsgesellschaft abgegolten sind. Für die Erbringung der administrativen Tätigkeiten der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung, Kunden- anfragen, Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen), Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Führung des Anteilinhaberregisters, Gewinnausschüttung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate) und Führung von Aufzeichnun- gen ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, eine Vergütung auf Basis des Fondsvermögens oder auf Pau- schalbasis dem Fonds zu verrechnen. Sofern administrative Tätigkeiten von Dritten erbracht werden (siehe Abschnitt I Punkt 5. bzw. Abschnitt III), erhält der Dritte einen entsprechenden Anteil an der Administrationsgebühr für die übernommen administra- tiven Tätigkeiten.
Sonstige Aufwendungen. Aufwendungen für Tätigkeiten außerhalb dieser Preisstellungen sind nach Aufwand und in Ab- sprache mit dem Netzbetreiber zu vergüten.
Sonstige Aufwendungen. Neben den der Verwaltungsgesellschaft zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds: Werden für den Fonds externe Berater oder Anlageberater in Anspruch genommen, werden die dafür anfallenden Kosten dem Fondsvermögen entnommen, sofern diese Kosten nicht bereits durch die Verwaltungskosten der Verwaltungsgesellschaft abgegolten sind. Für die Geltendmachung von Gläubigerrechten durch die Securities Class Action Services, LLC, Rockville, USA, werden dem Fonds Kosten unter der Voraussetzung verrechnet, dass für den Fonds auch tatsächlich Gläubigerrechte (vor allem Teilnahme an Class Actions) im Geschäftsjahr geltend gemacht wurden. Diese Kosten sind in den sonstigen Aufwendungen berücksichtigt. Für die Auslagerung der der IT/Infrastruktur und der Bestandsprovisionsverrechnung werden dem Fonds keine Kosten angelastet. Wird das Management für den Fonds an einen Dritten im Rahmen des § 18 AIFMG übertragen, fallen keine zusätzlichen Kosten für den Anleger an. Für die Erbringung der administrativen Tätigkeiten der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung, Kundenanfragen, Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen), Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Führung des Anteilinhaberregisters, Gewinnausschüttung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate) und Führung von Aufzeichnungen ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, eine Vergütung in Höhe von bis zu 1 % p.a. des Fondsvermögens zu verrechnen. Sofern administrative Tätigkeiten von Dritten erbracht werden (siehe Punkte 2.2. und 3.1.), erhält der Dritte einen entsprechenden Anteil an der Administrationsgebühr für die übernommen administrativen Tätigkeiten.
Sonstige Aufwendungen. Die Gesellschaft wird ferner alle fälligen oder aufgelaufenen Verwaltungskosten der Gesellschaft zahlen, einschließlich aller an Verwaltungsräte, Vertreter und Beauftragte der Gesellschaft zu zahlende Gebühren, der Kosten ihrer Eintragung bei den Regulierungsbehörden sowie Rechts-, Prüfungs- und Verwaltungskosten, der Kosten für Performanceanalysen und sonstige Sonderreportings, Unternehmenshonorare und -aufwendungen, staatlicher Gebühren, Kosten, welche für die Ausübung von Stimmrechten anfalle, Kosten für Pflichtveröffentlichungen, Verkaufsprospekte, Finanzberichte und andere den Aktionären zur Verfügung zu stellenden Dokumente, Marketing- und Werbungskosten sowie allgemein aller anderen Aufwendungen, die sich aus der Verwaltung der Gesellschaft ergeben. Alle Aufwendungen werden an jedem Bewertungstag zur Ermittlung des Nettoinventarwerts kumuliert und zunächst den Erträgen belastet. Im Jahresbericht werden die im Berichtszeitraum bei der Verwaltung der Gesellschaft entstandenen und der Gesellschaft berechneten Kosten (außer Transaktionskosten) offen gelegt und im Verhältnis zum durchschnittlichen Volumen der Gesellschaft angegeben („Total Expense Ratio“, TER – Gesamtkostenquote). Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für die Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten der Dienste Dritter bedienen. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, das Teilfondsvermögen oder eine oder mehrere Anteilsklassen mit einer Vergütung zu belasten. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Verwaltungsgesellschaft dem Teilfondsvermögen zusätzlich belastet. Darüber hinaus wird die Gesellschaft die Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,05 % p.a. des Durchschnittswertes des Netto-Teilfondsvermögens innerhalb eines Geschäftsjahres, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, tragen. Der Portfoliomanager kann in seinem freien Ermessen mit einzelnen Aktionären die teilweise Rückzahlung von vereinnahmter Verwaltungsvergütung an diese vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle Aktionäre hohe Beträge direkt und langfristig anlegen. Die Verwaltungsgesellschaft gibt ...
Sonstige Aufwendungen. Sonstige Aufwendungen sind zum Beispiel Porti, Kosten für elektronische Datenübermittlung oder Faxe, soweit dies nicht durch Betriebsmittel des Arbeitgebers erfolgt. Kosten der Gepäckbeförderung, kurz alle Ausgaben, die dem Angestellten aus Anlass einer Dienstreise bei pflichtgemäßer Ausführung derselben entstanden sind und nicht zu den Reisekostenentschädigungen gemäß Absatz 6 lit. a), c) und d) gehören. Die sonstigen Aufwendungen sind, soweit dies möglich ist oder billigerweise verlangt werden kann, zu belegen.
Sonstige Aufwendungen. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen von TEUR 1.669 in 2016 auf TEUR 2.420 in 2021. Bezogen auf die Umsatzerlöse steigt die Quote von 28,2 % in 2017 auf 28,9 % in 2021. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind im Detail für die Kostenarten Mieten und Mietnebenkosten, Gewährleistungen, Beratungsaufwendungen, Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen, Vertriebs- und Personalge- stellungsaufwendungen geplant. Die jeweilige Planung fußt auf den Verhält- nissen der Jahre 2015 und 2016 und führt im Wesentlichen durchschnittliche Quoten fort. Im Bereich der Mietaufwendungen ist berücksichtigt, dass einerseits ab 2019 eine neue Produktionshalle anzumieten ist sowie andererseits Mietsteigerun- gen zu erwarten sind. Die Beratungsaufwendungen werden unverändert mit 10 % der Umsatzer- löse geplant, was den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Die Aufwendungen für Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen sind in Höhe von 3 % der Umsatzerlöse angesetzt und entsprechen in dieser Höhe den Aufwendungen der Jahre 2015 und 2016. Die Planung berücksichtigt da- mit die Aufwendungen für unterlassene Instandsetzungsmaßnahmen, die wir bei der Ableitung des bereinigten operativen Ergebnisses eliminiert haben. Die Vorgehensweise berücksichtigt, dass infolge der Erweiterungsinvestitio- nen der Bestand an technischen Maschinen deutlich aufgebaut wird und da- mit höher Reparatur- und Instandsetzungsaufwendungen einhergehen. In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind ferner Aufwendungen für Personalgestellungen enthalten, die einheitlich in Höhe von 3,5 % der Um- satzerlöse geplant werden. In 2016 beträgt die Quote rd. 4 %. Der geringfü- gige Rückgang auf 3,5 % ist mit dem deutlichen Aufbau des Bestandes an eigenen Mitarbeitern in der Detailplanungsphase begründet. Die Aufwendungen für Vertriebskosten sowie Ausgangsfrachten steigen pro- portional zu den Umsatzerlösen. Die Quote beträgt in den Jahren 2017 bis 2020 1,0 % der Umsatzerlöse und steigt auf 1,5 % in 2021 an. Die Quote von 1,0 % entspricht der durchschnittlichen Quote der Jahre 2015 und 2016. Die Aufwendungen für Gewährleistungen sind in der Planungsperiode mit 1,6 % bis 2020 bzw. 1,8 % in 2021 der Umsatzerlöse angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine Schätzung, da in der Vergangenheit keine wesentlichen Gewährleistungsfälle aufgetreten sind. Die Geschäftsführung geht davon aus, dass infolge der geplanten Umsatzsteigerung und der Ausweitung der verkauften Produkte und Systeme höhere Gewährleistu...
Sonstige Aufwendungen. Zu den sonstigen Gebühren, die von der SICAV getragen werden, gehören Stempelabgaben, Steuern, Provisionen und sonstige Handelskosten, Devisenkosten, Bankgebühren, Eintragungsgebühren in Bezug auf Anlagen, Versicherungs- und Sicherheitskosten, Gebühren und Aufwendungen der Abschlussprüfer, die Vergütungen und Aufwendungen ihrer Verwaltungsratsmitglieder und leitenden Angestellten sowie alle beim Einzug von Erträgen und dem Erwerb, dem Besitz und der Veräußerung von Anlagen anfallenden Aufwendungen. Die SICAV trägt auch die Kosten der Erstellung, Übersetzung, des Drucks und der Verbreitung aller Stellungnahmen der Rating- Agenturen, Mitteilungen, Abschlüsse, Verkaufsprospekte, KIID (in dem verfügbaren Umfang), Berichte und Dokumente, die von den jeweiligen lokalen Gesetzen vorgeschrieben sind, sowie die sonstigen Aufwendungen, die bei der Verwaltung des Fonds anfallen, unter anderem Rechtsberatungsgebühren, aufsichtsrechtliche Abgaben, Gebühren lokaler Dienstleister und Gebühren der Rating-Agenturen.
Sonstige Aufwendungen. 7 bei neunsemestrigen Studiengängen
Sonstige Aufwendungen. (1) Kosten von für die Leistungserbringung üblichen Betriebsmitteln trägt conlexia.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.