Common use of Umsetzung von Entscheidungen eines*r Nicht-Unterzeichners*in Clause in Contracts

Umsetzung von Entscheidungen eines*r Nicht-Unterzeichners*in. Eine Anti-Doping-Entscheidung einer Institution, die den WADC/NADC nicht unterzeichnet hat, wird von einem*r Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband umgesetzt, wenn der*die Unterzeichner*in oder Nationale Sportfachverband der Ansicht ist, dass die Entscheidung in der Zuständigkeit dieser Institution liegt und die Regeln der Institution ansonsten mit dem WADC/NADC übereinstimmen. [Kommentar zu Artikel 15.3: Wenn die Entscheidung einer Institution, die den WADC/NADC nicht angenommen hat, in einigen Punkten dem WADC/NADC entspricht und in anderen Punkten nicht, sollten die Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände versuchen, die Entscheidung in Einklang mit den Grundsätzen des WADC/NADC anzuwenden. Wenn ein*e Nicht-Unterzeichner*in in einem Verfahren, das dem WADC/NADC entspricht, beispielsweise festgestellt hat, dass ein*e Athlet*in gegen Anti- Doping-Bestimmungen verstoßen hat, weil sich Verbotene Substanzen im Körper des*der Athleten*in befanden, aber die verhängte Sperre kürzer ist als der im WADC/NADC festgelegte Zeitraum, dann sollten alle Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände anerkennen, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt und die für den*die Athleten*in zuständige Nationale Anti-Doping- Organisation sollte ein eigenes Disziplinarverfahren durchführen um festzustellen, ob die vom WADC/NADC verlangte längere Sperre verhängt werden sollte. Die Umsetzung einer Entscheidung gemäß Artikel 15.3 durch eine*n Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband oder seine Entscheidung, die Entscheidung nicht umzusetzen, kann gemäß Artikel 13 angefochten werden.]

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Samples: www.dsv.de

Umsetzung von Entscheidungen eines*r Nicht-Unterzeichners*in. Eine Anti-Doping-Entscheidung einer Institution, die den WADC/NADC nicht unterzeichnet un- terzeichnet hat, wird von einem*r Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband Sportfach- verband umgesetzt, wenn der*die Unterzeichner*in oder Nationale Sportfachverband Sportfachver- band der Ansicht ist, dass die Entscheidung in der Zuständigkeit dieser Institution liegt und die Regeln der Institution ansonsten mit dem WADC/NADC übereinstimmenübereinstim- men. [Kommentar zu Artikel 15.3: Wenn die Entscheidung einer Institution, die den WADC/NADC nicht angenommen hat, in einigen Punkten dem WADC/NADC entspricht und in anderen Punkten Punk- ten nicht, sollten die Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände versuchen, die Entscheidung in Einklang mit den Grundsätzen des WADC/NADC anzuwenden. Wenn ein*e Nicht-Unterzeichner*in in einem Verfahren, das dem WADC/NADC entspricht, beispielsweise festgestellt hat, dass ein*e Athlet*in gegen Anti- Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, weil sich Verbotene Substanzen im Körper des*der Athleten*in befanden, aber die verhängte Sperre kürzer ist als der im WADC/NADC festgelegte Zeitraum, dann sollten alle Unterzeichner*innen Unterzeich- ner*innen und Nationalen Sportfachverbände anerkennen, dass ein Verstoß gegen Anti-DopingDo- ping-Bestimmungen vorliegt und die für den*die Athleten*in zuständige Nationale Anti-Doping- Do- ping-Organisation sollte ein eigenes Disziplinarverfahren durchführen um festzustellen, ob die vom WADC/NADC verlangte längere Sperre verhängt werden sollte. Die Umsetzung einer Entscheidung Ent- scheidung gemäß Artikel 15.3 durch eine*n Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband Sportfachver- band oder seine Entscheidung, die Entscheidung nicht umzusetzen, kann gemäß Artikel 13 angefochten werden.]

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Samples: www.alpenverein.de

Umsetzung von Entscheidungen eines*r Nicht-Unterzeichners*in. Eine Anti-Doping-Entscheidung einer Institution, die den WADC/NADC nicht unterzeichnet unterzeich- net hat, wird von einem*r Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband DKV e.V. umgesetzt, wenn der*die Unterzeichner*in Un- terzeichner*in oder Nationale Sportfachverband DKV e.V. der Ansicht ist, dass die Entscheidung in der Zuständigkeit dieser Institution liegt und die Regeln der Institution ansonsten mit dem WADC/NADC übereinstimmen. [Kommentar zu Artikel 15.3: Wenn die Entscheidung einer Institution, die den WADC/NADC nicht angenommen an- genommen hat, in einigen Punkten dem WADC/NADC entspricht und in anderen Punkten nicht, sollten die Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände versuchen, die Entscheidung in Einklang mit den Grundsätzen des WADC/NADC anzuwenden. Wenn ein*e Nicht-Unterzeichner*in in einem Verfahren, das dem WADC/NADC entspricht, beispielsweise festgestellt hat, dass ein*e Athlet*in gegen Anti- ge- gen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, weil sich Verbotene Substanzen im Körper des*der Athleten*in befanden, aber die verhängte Sperre kürzer ist als der im WADC/NADC festgelegte ZeitraumZeit- raum, dann sollten alle Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände anerkennen, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt und die für den*die Athleten*in zuständige Nationale Natio- nale Anti-Doping- Doping-Organisation sollte ein eigenes Disziplinarverfahren durchführen um festzustellen, ob die vom WADC/NADC verlangte längere Sperre verhängt werden sollte. Die Umsetzung einer Entscheidung Ent- scheidung gemäß Artikel 15.3 durch eine*n Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband DKV e.V. oder seine Entscheidung, die Entscheidung nicht umzusetzen, kann gemäß Artikel 13 angefochten werden.]

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Samples: www.karate.de

Umsetzung von Entscheidungen eines*r Nicht-Unterzeichners*in. Eine Anti-Doping-Entscheidung einer Institution, die den WADC/NADC nicht unterzeichnet unter- zeichnet hat, wird von einem*r Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband umgesetzt, wenn der*die Unterzeichner*in oder Nationale Sportfachverband der Ansicht An- sicht ist, dass die Entscheidung in der Zuständigkeit dieser Institution liegt und die Regeln Re- geln der Institution ansonsten mit dem WADC/NADC übereinstimmen. [Kommentar zu Artikel 15.3: Wenn die Entscheidung einer Institution, die den WADC/NADC nicht angenommen an- genommen hat, in einigen Punkten dem WADC/NADC entspricht und in anderen Punkten nicht, sollten soll- ten die Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände versuchen, die Entscheidung in Einklang Ein- klang mit den Grundsätzen des WADC/NADC anzuwenden. Wenn ein*e Nicht-Unterzeichner*in in einem ei- nem Verfahren, das dem WADC/NADC entspricht, beispielsweise festgestellt hat, dass ein*e Athlet*in gegen Anti- Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, weil sich Verbotene Substanzen im Körper Kör- per des*der Athleten*in befanden, aber die verhängte Sperre kürzer ist als der im WADC/NADC festgelegte fest- gelegte Zeitraum, dann sollten alle Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände anerkennenanerken- nen, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt und die für den*die Athleten*in zuständige zu- ständige Nationale Anti-Doping- Doping-Organisation sollte ein eigenes Disziplinarverfahren durchführen um festzustellen, ob die vom WADC/NADC verlangte längere Sperre verhängt werden sollte. Die Umsetzung Umset- zung einer Entscheidung gemäß Artikel 15.3 durch eine*n Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband Sport- fachverband oder seine Entscheidung, die Entscheidung nicht umzusetzen, kann gemäß Artikel 13 angefochten an- gefochten werden.]

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Samples: bvdk.de