Umtausch und Erstattung Musterklauseln

Umtausch und Erstattung. Der Umtausch ist ausgeschlossen. Zur Geltungmachung von Erstattungen für Fahrscheine gem. B 4.6.1 gilt § 10 der Beförderungsbedingungen des Verkehrs- verbundes Pforzheim-Enzkreis. Anträge auf Erstattung sind dabei vom Nutzer schriftlich an den Verkehrsverbund Pforzheim- Enzkreis GmbH, Xxxxxxxxxxx. 00-00, 00000 Xxxxxxxxx zu richten. Als Fahrt- bzw. Kaufnachweis ist dem Antrag eine Kopie der Ticketquittung seiner für diese Fahrt geladenen elektronischen Fahrkarten beizufügen.
Umtausch und Erstattung. 5.1 Der Umtausch ist ausgeschlossen. 5.2 Die Erstattung von Handy Tickets Deutschland nach Nr. 1.2 richtet sich nach Nr. 4.1.1, Satz 2 der BB Personenverkehr. Anträge auf Erstattung sind dabei vom Nutzer schriftlich an die DB Regio AG, Kundendialog, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx zu richten.
Umtausch und Erstattung. 1. Der Grundsatz und die Bedingungen für den Umtausch des Tickets hängen vom gewählten Tarif ab. Der Umtausch erfolgt (i) durch die Ausgabe eines neuen Tickets bei IATA-Tickets,
Umtausch und Erstattung. Wenn ein Umtausch möglich ist, ist im Falle eines Preisunterschieds zwischen dem ursprünglichen und dem am Tag des Umtauschs gültigen Tarif die Differenz vom Reisenden zu zahlen. Je nach ursprünglich gekauftem Ticket kann auch eine Umtauschgebühr anfallen. Für Tickets, die ab dem 28. Juni 2022 gebucht werden: PREMIUM PREMIUM DEAL Unbegrenzt bis zu einer Stunde nach der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit. 100 % bis zu einer Stunde nach der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit. COMFORT Unbegrenzt bis zur Abfahrtszeit. Bis 7 Tage vor der Abfahrt kostenlos umtauschbar. Danach bis zu der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit gegen Zahlung einer Umtauschgebühr von 15 € umtauschbar. Kostenlos bis zu 7 Tage vor Abfahrt. STANDARD Unbegrenzt bis zur Abfahrtszeit. Bis 7 Tage vor der Abfahrt kostenlos umtauschbar. Danach bis zu der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit gegen Zahlung einer Umtauschgebühr von 15 € umtauschbar. Kostenlos bis zu 7 Tage vor Abfahrt. KID (Kind) Gleiche Bedingungen wie für den Fahrpreis für begleitende Erwachsene. Gleiche Bedingungen wie für den Fahrpreis für begleitende Erwachsene. SENIOR PREMIUM Unbegrenzt bis zu einer Stunde nach der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit. 100 % bis zu einer Stunde nach der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit. SENIOR COMFORT Unbegrenzt bis zur Abfahrtszeit. Bis 7 Tage vor der Abfahrt kostenlos umtauschbar. Danach bis zu der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit gegen Zahlung einer Umtauschgebühr von 15 € umtauschbar. Kostenlos bis zu 7 Tage vor Abfahrt. SENIOR STANDARD Unbegrenzt bis zur Abfahrtszeit. Bis 7 Tage vor der Abfahrt kostenlos umtauschbar. Danach bis zu der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit gegen Zahlung einer Umtauschgebühr von 15 € umtauschbar. Kostenlos bis zu 7 Tage vor Abfahrt. JUNGE LEUTE PREMIUM Unbegrenzt bis zu einer Stunde nach der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit. 100 % bis zu einer Stunde nach der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit. JUNGE LEUTE COMFORT Unbegrenzt bis zur Abfahrtszeit. Bis 7 Tage vor der Abfahrt kostenlos umtauschbar. Danach bis zu der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit gegen Zahlung einer Umtauschgebühr von 15 € umtauschbar. Kostenlos bis zu 7 Tage vor Abfahrt. JUNGE LEUTE STANDARD Unbegrenzt bis zur Abfahrtszeit. Bis 7 Tage vor der Abfahrt kostenlos umtauschbar. Danach bis zu der auf dem Ticket angegebenen Abfahrtszeit gegen Zahlung einer Umtauschgebühr von 15 € umtauschbar. Kostenlos bis zu 7 Tage vor Abfahrt. PASS EuRail ...
Umtausch und Erstattung. Es gelten die TB DT bzw. die BB der mit dem DT kooperierenden EVU. Maßgebend sind dabei diejenigen Konditionen für Umtausch und Erstattung, die für den / die Abschnitt/e der Fahrkarte gelten, die nach dem TB DT bzw. den BB eines mit dem DT kooperie- renden EVU abgefertigt wurden. Entgelte für Umtausch oder Erstattung werden für die den TB DT Anstoßverkehr unterfallende Abschnitte der Fahrkarte nicht erhoben.

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  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.