Common use of Umtausch von Aktien Clause in Contracts

Umtausch von Aktien. Jeder Aktionär kann den Umtausch eines Teils oder aller seiner Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. Aktienklasse desselben beantragen, indem er die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle, die Zahl- oder Vertriebsstelle schriftlich, per Telex oder Telefax unterrichtet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören und der Name des Teilfonds, in den diese Aktien umgetauscht werden sollen. Umtauschgesuche für die Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Global Equity / Aktien Welt ESG, den Swiss Rock (Lux) Sicav – European Equity / Aktien Europa ESG, den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund ESG und den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund Plus ESG, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche für den Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Emerging Equity / Aktien Schwellenländer, die bis 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Umtauschlisten werden zum selben Zeitpunkt wie die Rücknahmelisten geschlossen. Der Umtauschantrag muss von einem ausgefüllten Übertragungsformular oder von jeder anderen Urkunde, aus der sich eine Übertragung ergibt, begleitet sein. Außer im Falle einer Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes kann ein Umtausch von Aktien an jedem Bewertungstag stattfinden, der auf dem Umtauschantrag von Aktien folgt, Rechnung tragend dem am Bewertungstag bestimmten Nettoinventarwert der Aktien der einzelnen Teilfonds. Die im Rahmen eines o. g. Umtausches anfallende maximale Umtauschprovision errechnet sich wie folgt: Bei einem Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben oder eines anderen Teilfonds, entspricht die maximale Umtauschprovision, die zu Gunsten der Vertriebsstellen erhoben werden kann, der Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Ausgabeaufschlages, der im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien des anderen Teilfonds oder der anderen Aktienklasse, in welche umgetauscht werden soll, erhoben werden kann, abzüglich dem Ausgabeaufschlag die vom Aktionär im Zusammenhang mit der Zeichnung der umzutauschenden Aktien gezahlt wurde bzw. zu zahlen ist. Nach dem Umtausch werden die Aktionäre von der Verwahrstelle über die Anzahl der Aktien, die sie bei der Umwandlung im neuen Teilfonds erhalten haben, sowie über den entsprechenden Preis informiert. Bei einem Umtausch von Aktien werden Aktienbruchteile bis zu einer Tausendstel Aktie ausgegeben. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft lässt keine Praktiken des Market Timing (= häufige Anteilscheinumsätze innerhalb einer kurzen Zeit unter Ausnutzung von Zeitunterschieden und/oder Differenzen in der Nettoinventarwertberechnung) und Late Trading (= die Annahme von Anteilscheingeschäft nach der Annahmeschusszeit 16.00 Uhr und die Abrechnung dieses Anteilscheingeschäfts auf der Grundlage des Nettoinventarwert desselben, anstatt des nächsten Bewertungstages) zu und behält sich das Recht vor, Umtauschanträge abzulehnen, die von einem Anleger stammen, von denen der Verwaltungsrat annimmt, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der anderen Anleger des jeweiligen Teilfonds zu ergreifen.

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Samples: swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch, www.swiss-rock.ch

Umtausch von Aktien. Jeder Aktionär kann den Umtausch eines Teils oder aller seiner Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. Aktienklasse desselben beantragen, indem er die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle, die Zahl- oder Vertriebsstelle schriftlich, per Telex oder Telefax unterrichtet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören und der Name des Teilfonds, in den diese Aktien umgetauscht werden sollen. Umtauschgesuche für die Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Global Equity / Aktien Welt ESGWelt, den Swiss Rock (Lux) Sicav – European Equity / Aktien Europa ESGEuropa, den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund ESG und den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund Plus ESGPlus, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche für den Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Emerging Equity / Aktien Schwellenländer, die bis 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Umtauschlisten werden zum selben Zeitpunkt wie die Rücknahmelisten geschlossen. Der Umtauschantrag muss von einem ausgefüllten Übertragungsformular oder von jeder anderen Urkunde, aus der sich eine Übertragung ergibt, begleitet sein. Außer im Falle einer Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes kann ein Umtausch von Aktien an jedem Bewertungstag stattfinden, der auf dem Umtauschantrag von Aktien folgt, Rechnung tragend dem am Bewertungstag bestimmten Nettoinventarwert der Aktien der einzelnen Teilfonds. Die im Rahmen eines o. g. Umtausches anfallende maximale Umtauschprovision errechnet sich wie folgt: Bei einem Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben oder eines anderen Teilfonds, entspricht die maximale Umtauschprovision, die zu Gunsten der Vertriebsstellen erhoben werden kann, der Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Ausgabeaufschlages, der im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien des anderen Teilfonds oder der anderen Aktienklasse, in welche umgetauscht werden soll, erhoben werden kann, abzüglich dem Ausgabeaufschlag die vom Aktionär im Zusammenhang mit der Zeichnung der umzutauschenden Aktien gezahlt wurde bzw. zu zahlen ist. Nach dem Umtausch werden die Aktionäre von der Verwahrstelle über die Anzahl der Aktien, die sie bei der Umwandlung im neuen Teilfonds erhalten haben, sowie über den entsprechenden Preis informiert. Bei einem Umtausch von Aktien werden Aktienbruchteile bis zu einer Tausendstel Aktie ausgegeben. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft lässt keine Praktiken des Market Timing (= häufige Anteilscheinumsätze innerhalb einer kurzen Zeit unter Ausnutzung von Zeitunterschieden und/oder Differenzen in der Nettoinventarwertberechnung) und Late Trading (= die Annahme von Anteilscheingeschäft nach der Annahmeschusszeit 16.00 Uhr und die Abrechnung dieses Anteilscheingeschäfts auf der Grundlage des Nettoinventarwert desselben, anstatt des nächsten Bewertungstages) zu und behält sich das Recht vor, Umtauschanträge abzulehnen, die von einem Anleger stammen, von denen der Verwaltungsrat annimmt, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der anderen Anleger des jeweiligen Teilfonds zu ergreifen.

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Samples: www.swiss-rock.ch