Gesellschaftsinformation Musterklauseln

Gesellschaftsinformation. Die Gesellschaft wurde am 6. Xxxx 2008 auf unbestimmte Dauer gegründet. Die Gesellschaft unterliegt dem Gesetz vom 10. August 1915 sowie dem Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 mit deren jeweiligen Änderungen und Ergänzungen. Der Sitz der Gesellschaft ist 0X, xxx Xxxxxxx Xxxxxxxx, L-5365 Munsbach. Die Gesellschaft ist beim Handelsregister in Luxemburg unter der Registernummer R.C.S. Luxembourg B 137055 eingetragen. Die Satzung der Gesellschaft wird beim Handelsregister hinterlegt. Die Satzung wurde erstmalig am 11. April 2008 im Mémorial veröffentlicht. Jede interessierte Xxxxxx kann die beim Handelsregister hinterlegten Dokumente einsehen; Kopien der hinterlegten Dokumente sind auf Nachfrage bei der Domizilierungsstelle erhältlich. Das Kapital der Gesellschaft wird durch voll einbezahlte Aktien ohne Nennwert vertreten und wird zu jeder Zeit dem gesamten Netto-Vermögenswert der Gesellschaft entsprechen. Das gesetzliche Mindestkapital der Gesellschaft beträgt eine Million zweihundertfünfzigtausend EURO (EUR 1.250.000,-). Das Mindestkapital muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, zu welchem die Gesellschaft als Organismus für gemeinsame Anlagen nach Luxemburger Recht zugelassen wurde, erreicht sein. Das Erstzeichnungskapital beträgt einunddreißigtausend EURO (EUR 31.000,-), eingeteilt in dreitausendeinhundert (3.100) Aktien ohne Nennwert. Die Konsolidierungswährung der Gesellschaft ist der Euro.
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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.