Common use of Uneingeschränkter Prüfungsumfang Clause in Contracts

Uneingeschränkter Prüfungsumfang. Der Prüfungsumfang im Rechtsbehelfsverfahren umfasst alle für den Fall relevanten Tatsachen und ist ausdrücklich nicht beschränkt auf die Tatsachen oder den Prüfungsumfang des erstinstanzlichen Schiedsge- richts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Jede Partei mit Rechtsbehelfsbe- fugnis kann Beweise, rechtliche Begründungen und Ansprüche geltend machen, die im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren nicht vorgebracht wurden, solange sie aus demselben Beschwerdegrund oder demselben allgemeinen Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen Disziplinarverfahren zugrunde lag, hervorgehen. [Kommentar zu Artikel 13.1.1: Die überarbeitete Formulierung ist nicht als wesentliche Ände- rung zum WADC/NADC 2015 gedacht, sondern dient vielmehr der Klarstellung. Beispiel: Wurde einem*r Athleten*in in einem erstinstanzlichen Disziplinarverfahren lediglich Unzulässige Einflussnahme vorgeworfen, obwohl das Verhalten auch Tatbeteiligung darstellen kann, kann eine Partei im Rechtsmittelverfahren dem*der Athleten*in nun sowohl Unzulässige Einflussnahme als auch Tatbeteiligung zur Last legen.]

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Samples: www.alpenverein.de

Uneingeschränkter Prüfungsumfang. Der Prüfungsumfang im Rechtsbehelfsverfahren umfasst alle für den Fall relevanten re- levanten Tatsachen und ist ausdrücklich nicht beschränkt auf die Tatsachen oder den Prüfungsumfang des erstinstanzlichen Schiedsge- richts Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Jede Partei mit Rechtsbehelfsbe- fugnis Rechtsbehelfsbefugnis kann Beweise, rechtliche rechtli- che Begründungen und Ansprüche geltend machen, die im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren nicht vorgebracht wurden, solange sie aus demselben Beschwerdegrund oder demselben allgemeinen Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen erstin- stanzlichen Disziplinarverfahren zugrunde lag, hervorgehen. [Kommentar zu Artikel 13.1.1: Die überarbeitete Formulierung ist nicht als wesentliche Ände- rung Änderung zum WADC/NADC 2015 gedacht, sondern dient vielmehr der Klarstellung. Beispiel: Wurde einem*r Athleten*in in einem erstinstanzlichen Disziplinarverfahren lediglich Unzulässige Unzu- lässige Einflussnahme vorgeworfen, obwohl das Verhalten auch Tatbeteiligung darstellen kann, kann eine Partei im Rechtsmittelverfahren dem*der Athleten*in nun sowohl Unzulässige Einflussnahme als auch Tatbeteiligung zur Last legen.]

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Samples: bvdk.de

Uneingeschränkter Prüfungsumfang. Der Prüfungsumfang im Rechtsbehelfsverfahren umfasst alle für den Fall relevanten Tatsachen und ist ausdrücklich nicht beschränkt auf die Tatsachen oder den Prüfungsumfang des erstinstanzlichen Schiedsge- richts Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Jede Partei mit Rechtsbehelfsbe- fugnis Rechtsbehelfsbefugnis kann Beweise, rechtliche Begründungen und Ansprüche geltend machen, die im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren nicht vorgebracht wurden, solange sie aus demselben Beschwerdegrund oder demselben allgemeinen Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen Disziplinarverfahren zugrunde lag, hervorgehen. [Kommentar zu Artikel 13.1.1: Die überarbeitete Formulierung ist nicht als wesentliche Ände- rung Änderung zum WADC/NADC 2015 gedacht, sondern dient vielmehr der Klarstellung. Beispiel: Wurde einem*r Athleten*in in einem erstinstanzlichen Disziplinarverfahren lediglich Unzulässige Einflussnahme vorgeworfen, obwohl das Verhalten auch Tatbeteiligung darstellen kann, kann eine Partei im Rechtsmittelverfahren dem*der Athleten*in nun sowohl Unzulässige Einflussnahme als auch Tatbeteiligung zur Last legen.]

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Samples: www.dsv.de

Uneingeschränkter Prüfungsumfang. Der Prüfungsumfang im Rechtsbehelfsverfahren umfasst alle für den Fall relevanten rele- vanten Tatsachen und ist ausdrücklich nicht beschränkt auf die Tatsachen oder den Prüfungsumfang des erstinstanzlichen Schiedsge- richts Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Jede Partei mit Rechtsbehelfsbe- fugnis Rechtsbehelfsbefugnis kann Beweise, rechtliche Begründungen und Ansprüche geltend machen, die im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren Dis- ziplinarverfahren nicht vorgebracht wurden, solange sie aus demselben Beschwerdegrund Be- schwerdegrund oder demselben allgemeinen Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen erstin- stanzlichen Disziplinarverfahren zugrunde lag, hervorgehen. [Kommentar zu Artikel 13.1.1: Die überarbeitete Formulierung ist nicht als wesentliche Ände- rung Änderung zum WADC/NADC 2015 gedacht, sondern dient vielmehr der Klarstellung. Beispiel: Wurde einem*r Athleten*in in einem erstinstanzlichen Disziplinarverfahren lediglich Unzulässige Unzuläs- sige Einflussnahme vorgeworfen, obwohl das Verhalten auch Tatbeteiligung darstellen kann, kann eine Partei im Rechtsmittelverfahren dem*der Athleten*in nun sowohl Unzulässige Einflussnahme als auch Tatbeteiligung zur Last legen.]

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Samples: www.karate.de