Disziplinarverfahren. 32 Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarverfahren. 131 Einleitung des Verfahrens
(1) Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der Sparkasse. Sie kann gegen sich selbst auch von jedem Angestellten beantragt werden.
(2) Von der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist der Vorsitzende der Disziplinarkommission unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) Wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens, das ein Angestellter gegen sich selbst beantragt hat, ab- gelehnt, so kann dieser die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Landesverband beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Disziplinarkommission beim Landesverband.
(4) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat von der Einleitung des Verfahrens
Disziplinarverfahren. 65 Einleitung des Verfahrens
(1) Für die Erstattung einer Disziplinaranzeige ist der Vorstand zuständig, der nach Überprüfung des Sach- verhaltes auf kürzestem Wege den Vorsitzenden der Disziplinarkommission informiert. Der Vorsitzende hat aufgrund der ihm zugekommenen Anzeige die Diszip- linarkommission einzuberufen, die ohne mündliche Verhandlung, jedoch wenn nötig, aufgrund von er- gänzenden Erhebungen beschließt, ob ein Disziplinar- verfahren einzuleiten ist.
(2) Das Disziplinarverfahren kann unter Angabe von Gründen auch von jedem Dienstnehmer der Bank ge- gen sich selbst beantragt werden. Dem Antrag eines Dienstnehmers auf Einleitung eines Verfahrens gegen sich selbst ist auf jeden Fall stattzugeben.
(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat von der Einleitung des Verfahrens
a) den Beschuldigten,
b) den Betriebsrat unter konkreter Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Pflichtverletzung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kann eine Disziplinaranzeige oder ein von einem Dienstneh- mer gestellter Antrag, gegen sich selbst ein Diszipli- narverfahren einzuleiten, im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Beschuldigten zurückgezogen werden. Damit gilt das Verfahren als eingestellt.
(5) Ist im gleichen Gegenstand auch ein strafgerichtli- ches Verfahren anhängig, so kann der Vorsitzende der Disziplinarkommission das Disziplinarverfahren bis längstens zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens aussetzen. § 66 Dienstenthebung
(1) Bei Einleitung oder im Zuge eines Disziplinarver- fahrens gegen einen Dienstnehmer kann dessen so- fortige Enthebung vom Dienst von der Disziplinarkom- mission ausgesprochen werden,
a) im Falle des Verdachts eines groben Dienstverge- hens;
b) wenn im Falle der Weiterverwendung Verdunke- lungsgefahr in Bezug auf die begangene Pflicht- verletzung besteht;
c) wenn gegen den Betreffenden ein strafgerichtli- ches Verfahren eingeleitet worden ist oder
d) in allen Fällen, in denen der Dienstbetrieb, das An- sehen oder überhaupt die Interessen der Bank dies erforderlich erscheinen lassen. Der Betriebsrat ist von der Dienstenthebung schriftlich zu verstän- digen.
(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand gegen nachträgliche Beschlussfassung durch die Diszipli- narkommission die Dienstenthebung aussprechen, wenn er gleichzeitig die Einleitung des Disziplinarver- fahrens bei der Disziplinarkommission beantragt.
(3) Die Dienstenthebung kann von der Disziplina...
Disziplinarverfahren. Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen, wenn schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, die gemäß den Bestimmungen des BBG, der Allgemeine Dienstanweisung bzw. den Richtlinien der DB AG, obliegenden Pflichten verletzt wurden. Die gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundesdisziplinargesetz sind allein den Dienststellen und Dienstvorgesetzten des BEV zugewiesen. Die DB AG hat im Disziplinarrecht keine Aufgaben oder Befugnisse (siehe S. 10 der BEV-Richtlinie zur Durchführung von Disziplinarverfahren), muss aber Tatsachen, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen könnten, unverzüg- lich den Disziplinarsachbearbeitern bei der jeweiligen BEV-Dienststelle mitteilen (vgl. § 6 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung zwischen BEV und DB AG). Der Verdacht muss hinreichend konkret sein, bloße Vermutungen sind nicht ausreichend. In der BEV-"Richtlinie zur Durchfüh- rung von Disziplinarverfahren" (Disziplinarrecht) wird u.a. die Zusammenarbeit mit der DB AG detailliert beschrieben. Das BEV beauftragt im Einvernehmen mit der DB AG einen Ermittlungs- führer/Beamten mit der Durchführung von disziplinaren Ermittlungen. Es besteht ein sog. "Er- mittlungsführerpool", auf den das BEV zugreift. Eine Ahndung in eigener Zuständigkeit der Ge- sellschaft, z. B. durch schriftliche "Abmahnung", ist nicht zulässig. Allerdings sind die Gesell- schaften nicht gehindert, im Rahmen der Dienstaufsicht bei kleineren Verstößen gegen Be- triebsvorschriften oder gegen die Betriebsdisziplin etwa durch Ermahnungen oder Rügen auf die Beamten einzuwirken und sie hiervon schriftlich Kenntnis nehmen zu lassen. Wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstverge- hens rechtfertigen, ist gemäß § 17 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom BEV ein Diszip- linarverfahren einzuleiten. Bei dringendem Tatverdacht (nach Bewertung durch die Gesellschaft) hinsichtlich eines Korrup- tionsfalls informiert die Gesellschaft bei zugewiesenen als auch beurlaubten Beamten unver- züglich schriftlich die Hauptverwaltung (HV) des BEV (Xxxxx Xxxxxxx, RefL 11), Kurt-Georg- Xxxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxx (Tel. 0228/0000000) über die Identität des Tatverdächtigen, und zwar spätestens zum Zeitpunkt der Untersagung der Dienstausübung (DBAGZustV § 1 Nr. 30) bzw. – bei Beurlaubten - der fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages (§ 626 BGB). Auf Anfra- ge sind der HV BEV und den Dienststellen des BEV alle zur Wahrnehmung der Diestherrnauf- gaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Disziplinarverfahren. 65 Einleitung des Verfahrens ...................... 37 § 66 Dienstenthebung ................................... 38 § 67 Voruntersuchung .................................. 38 § 68 Untersuchungsbericht ............................ 38 § 69 Verfahrensfeststellung ........................... 38 Durchführung der Prüfungen ................. Rücktritt und Wiederholung von Xxxxxxxxx Xxxxxxx ................................................ Bildungsrichtlinie .................................. Rückzahlung von Ausbildungskosten ....... Anmeldung 23 § 71 Verhandlungsgang ............................... 39 Jahresgehaltsschema Neu gültig ab 1. April 2022 § 72 Beratung und Beschlussfassung ............. 40 während Erwartungsschutz für Vergleichsrech- § 73 Verhandlungsschrift .............................. 40 nung ............................................................. 44 § 74 Erkenntnis und Durchführung ................. 40 Gehaltsschema Alt ab 1. April 2022 .................. 45 § 75 Disziplinarakten .................................... 40 Jahresgehaltsschema Alt gültig ab 1. April 2022 § 76 Kosten des Verfahrens ........................... 41 während Erwartungsschutz für Vergleichsrech-
Disziplinarverfahren. 17 Wir werden keine Geschäf- te mit Unternehmern machen, die auf körperliche Züchtigung oder an dere psychische oder physische Zwangsmassnahmen zurückgreifen.
Disziplinarverfahren. Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht zur Durchführung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen des gleichen Sach- verhalts. Umgekehrt gilt die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Strafverfah- rens nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung für die Mitteilung nach Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 der Vorabgenehmigung. Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen bedarf keiner erneuten Genehmigung des Landtags.
Disziplinarverfahren. 1 Anwendungsbereich
Disziplinarverfahren. Nach der Feststellung eines Verstoßes muss der Verwaltungsrat das betroffene Mitglied schriftlich auf die ihm vorgeworfenen Tatbestände, die zu verhängte Strafe, und die gegen es vereinten Beweise informieren. Das betroffene Mitglied muss mindestens eine Woche vor der Verwaltungsratssitzung schriftlich informiert werden und dazu eingeladen werden ihm seine Verteidigung per Brief zu präsentieren. Ein Mitglied dass sein Recht auf Verteidigung nicht ausgeübt hat kann nicht die Aufhebung der verhängten Sanktion vor Gericht verlangen.
Disziplinarverfahren