Disziplinarverfahren Musterklauseln

Disziplinarverfahren. 32 Disziplinarmaßnahmen § 33 § 34 § 35 § 36
Disziplinarverfahren. 131 Einleitung des Verfahrens
Disziplinarverfahren. Die gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundesdisziplinargesetz sind allein den Dienststellen und Dienstvorgesetzten des BEV zugewiesen. Die DB AG hat im Disziplinarrecht keine Aufgaben oder Befugnisse (siehe S. 10 der BEV-Richtlinie zur Durchführung von Disziplinarverfahren). In der BEV-"Richtlinie zur Durchführung von Disziplinarverfahren", die ab 01.02.2016 gilt, wird u.a. die Zusammenarbeit mit der DB AG detailliert beschrieben. Tatsachen, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen könnten, sind daher gemäß § 6 Abs. 5 der Rahmenvereinba- rung zwischen BEV und DB AG unverzüglich den Disziplinarsachbearbeitern bei der jeweiligen BEV-Dienststelle mitzuteilen. Das BEV beauftragt im Einvernehmen mit der DB AG einen Be- amten mit der Durchführung von disziplinaren Ermittlungen. Bei DB JobService GmbH besteht ein sog. "Ermittlungsführerpool", dem aktuell neun Beamte angehören. Auf diesen wird zuge- griffen. Eine Ahndung in eigener Zuständigkeit der Gesellschaft, z. B. durch schriftliche "Abmahnung" ist nicht zulässig. Allerdings sind die Gesellschaften nicht gehindert, im Rahmen der Dienstauf- sicht bei kleineren Verstößen gegen Betriebsvorschriften oder gegen die Betriebsdisziplin etwa durch Ermahnungen oder Rügen auf die Beamten einzuwirken und sie hiervon schriftlich Kenntnis nehmen zu lassen. Jede Pflichtwidrigkeit erfordert eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts, auch wenn nicht in jedem Fall als Reaktion eine disziplinarrechtliche Maßnahme folgen muss. Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen, wenn schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, die gemäß den Bestim- mungen des BBG, der “Allgemeinen Dienstanweisung für die der Deutsche Bahn AG zugewie- senen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens” (ADAzB) bzw. den Richtlinien der DB AG, obliegenden Pflichten verletzt wurden. Wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstverge- hens rechtfertigen, ist gemäß § 17 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom BEV ein Diszip- linarverfahren einzuleiten. Der Verdacht muss hinreichend konkret sein, bloße Vermutungen sind nicht ausreichend. Um letztere eventuell konkretisieren zu können, sind zunächst Ermitt- lungen, auch in den Gesellschaften, zu führen. Sofern es sich also nicht nur um Bagatellverfeh- lungen handelt, besteht Einleitungszwang (Legalitätsprinzip). Das unternehmerische Interesse an der Zuverlässigkeit und Eignung der Mitarbeiter ist unab- hängig vom Status. Insbesondere die Anforderungen an die Betriebssicherhe...
Disziplinarverfahren. 65 Einleitung des Verfahrens ...................... 37 § 66 Dienstenthebung ................................... 38 § 67 Voruntersuchung .................................. 38 § 68 Untersuchungsbericht ............................ 38 § 69 Verfahrensfeststellung ........................... 38 Durchführung der Prüfungen ................. Rücktritt und Wiederholung von Xxxxxxxxx Xxxxxxx ................................................ Bildungsrichtlinie .................................. Rückzahlung von Ausbildungskosten ....... Anmeldung 23 § 71 Verhandlungsgang ............................... 39 Jahresgehaltsschema Neu gültig ab 1. April 2022 § 72 Beratung und Beschlussfassung ............. 40 während Erwartungsschutz für Vergleichsrech- § 73 Verhandlungsschrift .............................. 40 nung ............................................................. 44 § 74 Erkenntnis und Durchführung ................. 40 Gehaltsschema Alt ab 1. April 2022 .................. 45 § 75 Disziplinarakten .................................... 40 Jahresgehaltsschema Alt gültig ab 1. April 2022 § 76 Kosten des Verfahrens ........................... 41 während Erwartungsschutz für Vergleichsrech-
Disziplinarverfahren. 65 Einleitung des Verfahrens § 67 Voruntersuchung § 68 Untersuchungsbericht § 69 Verfahrensfeststellung § 70 Anberaumung der mündlichen Verhandlung § 71 Verhandlungsgang § 72 Beratung und Beschlussfassung § 73 Verhandlungsschrift § 74 Erkenntnis und Durchführung § 75 Disziplinarakten
Disziplinarverfahren. 1. Mit Ausnahme der unter Artikel 16, Punkt 3a) vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, werden alle Strafen vom Schöffenrat verhängt und im Personaldossier der Beschäftigten vermerkt. Die Beschuldigten werden ordnungsgemäß angehört und können zu den Vorwürfen Stellung nehmen, sei es bei der zuständigen Dienstleitung, bei der Personaldirektion, vor einer Disziplinarkommission oder beim Schöffenrat.
Disziplinarverfahren. 17 Wir werden keine Geschäf- te mit Unternehmern machen, die auf körperliche Züchtigung oder an dere psychische oder physische Zwangsmassnahmen zurückgreifen.
Disziplinarverfahren. Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht zur Durchführung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen des gleichen Sach- verhalts. Umgekehrt gilt die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Strafverfah- rens nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung für die Mitteilung nach Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 der Vorabgenehmigung. Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen bedarf keiner erneuten Genehmigung des Landtags.
Disziplinarverfahren. 1 Anwendungsbereich
Disziplinarverfahren. Nach der Feststellung eines Verstoßes muss der Verwaltungsrat das betroffene Mitglied schriftlich auf die ihm vorgeworfenen Tatbestände, die zu verhängte Strafe, und die gegen es vereinten Beweise informieren. Das betroffene Mitglied muss mindestens eine Woche vor der Verwaltungsratssitzung schriftlich informiert werden und dazu eingeladen werden ihm seine Verteidigung per Brief zu präsentieren. Ein Mitglied dass sein Recht auf Verteidigung nicht ausgeübt hat kann nicht die Aufhebung der verhängten Sanktion vor Gericht verlangen.