Common use of Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung Clause in Contracts

Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherten und D.A.S. über die Aussichten auf Erfolg oder eines günstigeren Ergebnisses für den Versicherten in einem Verfahren oder einem Antrag bei einer höhe- ren Gerichtsinstanz, kann die Angelegenheit auf Antrag einer der Parteien, der mit Einschreiben zu erfolgen hat, einem Schiedsrichter übertragen werden, über dessen Ernennung die Parteien sich einigen müssen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird der Schieds- richter wie gesetzlich vorgesehen vom Präsidenten des zuständigen Gerichts ernannt. Der Schiedsrichter entscheidet nach Billigkeit und die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterliegen- den Partei zu übernehmen. Fällt die Entscheidung zu Ungunsten des Versicherten aus, kann er dennoch auf eigene Rechnung und eigenes Risiko vorgehen und ist berechtigt, von der D.A.S. die Er- stattung der entstandenen und nicht von der Gegenpar- tei bezahlten Kosten in dem Fall zu erhalten, in dem das auf diese Weise erzielte Ergebnis vorteilhafter ist, als das zuvor von der D.A.S. in Aussicht gestellte und erreichte Ergebnis bezüglich Tatbestand und Rechtslage.

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Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherten und D.A.S. über die Aussichten auf Erfolg oder eines günstigeren Ergebnisses für den Versicherten in einem Verfahren oder einem Antrag bei einer höhe- ren höher- en Gerichtsinstanz, kann die Angelegenheit auf Antrag Anfrage einer der Parteien, der die mit Einschreiben zu erfolgen hat, einem Schiedsrichter übertragen werden, über dessen Ernennung Er- nennung die Parteien sich einigen müssen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird der Schieds- richter Schiedsrichter wie gesetzlich vorgesehen vom Präsidenten des zuständigen zuständ- igen Gerichts ernannt. Der Schiedsrichter entscheidet nach Billigkeit und die Kosten Ko- sten des Schiedsverfahrens sind von der unterliegen- den unterliegenden Partei zu übernehmen. Versicherungsbedingungen - S. 21 von 32 Fällt die Entscheidung zu Ungunsten des Versicherten aus, kann er dennoch auf eigene Rechnung und eigenes Risiko vorgehen und ist berechtigt, von der D.A.S. die Er- stattung Erstattung der entstandenen und nicht von der Gegenpar- tei bezahlten Gegenpartei bezahl- ten Kosten in dem Fall zu erhalten, in dem das auf diese Weise erzielte Ergebnis vorteilhafter ist, als das zuvor von der D.A.S. in Aussicht gestellte und erreichte Ergebnis bezüglich Tatbestand und Rechtslage.

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Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherten und D.A.S. über die Aussichten auf Erfolg oder eines günstigeren Ergebnisses für den Versicherten in einem Verfahren oder einem Antrag bei einer höhe- ren Gerichtsinstanz, kann die Angelegenheit auf Antrag Anfrage einer der Parteien, der die mit Einschreiben zu erfolgen hat, einem Schiedsrichter übertragen werden, über dessen Ernennung Er- nennung die Parteien sich einigen müssen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird der Schieds- richter Schiedsrichter wie gesetzlich vorgesehen vom Präsidenten des zuständigen zuständi- gen Gerichts ernannt. Der Schiedsrichter entscheidet nach Billigkeit und die Kosten Kos- ten des Schiedsverfahrens sind von der unterliegen- den unterliegenden Partei zu übernehmen. Fällt die Entscheidung zu Ungunsten des Versicherten aus, kann er dennoch auf eigene Rechnung und eigenes Risiko vorgehen und ist berechtigt, von der D.A.S. die Er- stattung Erstattung der entstandenen und nicht von der Gegenpar- tei bezahlten Gegenpartei bezahl- ten Kosten in dem Fall zu erhalten, in dem das auf diese Weise erzielte Ergebnis vorteilhafter ist, als das zuvor von der D.A.S. in Aussicht gestellte und erreichte Ergebnis bezüglich be- züglich Tatbestand und Rechtslage.

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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder

Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherten und D.A.S. über die Aussichten auf Erfolg oder eines günstigeren Ergebnisses für den Versicherten in einem Verfahren oder einem Antrag bei einer höhe- ren Gerichtsinstanz, kann die Angelegenheit auf Antrag einer der Parteien, der mit Einschreiben zu erfolgen hat, einem Schiedsrichter übertragen werden, über dessen Ernennung die Parteien sich einigen müssen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird der Schieds- richter wie gesetzlich vorgesehen vom Präsidenten des zuständigen Gerichts ernannt. Der Schiedsrichter entscheidet nach Billigkeit und die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterliegen- den Partei zu übernehmen. Versicherungsbedingungen - S. 27 von 37 Fällt die Entscheidung zu Ungunsten des Versicherten aus, kann er dennoch auf eigene Rechnung und eigenes Risiko vorgehen und ist berechtigt, von der D.A.S. die Er- stattung der entstandenen und nicht von der Gegenpar- tei bezahlten Kosten in dem Fall zu erhalten, in dem das auf diese Weise erzielte Ergebnis vorteilhafter ist, als das zuvor von der D.A.S. in Aussicht gestellte und erreichte Ergebnis bezüglich Tatbestand und Rechtslage.

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Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherten und D.A.S. über die Aussichten auf Erfolg oder eines günstigeren Ergebnisses für den Versicherten in einem Verfahren oder einem Antrag bei einer höhe- ren Gerichtsinstanz, kann die Angelegenheit auf Antrag einer der Parteien, der mit Einschreiben zu erfolgen hat, einem Schiedsrichter übertragen werden, über dessen Ernennung die Parteien sich einigen müssen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird der Schieds- richter wie gesetzlich vorgesehen vom Präsidenten des zuständigen Gerichts ernannt. Der Schiedsrichter entscheidet nach Billigkeit und die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterliegen- den Partei zu übernehmen. Versicherungsbedingungen - S. 27 von 38 Fällt die Entscheidung zu Ungunsten des Versicherten aus, kann er dennoch auf eigene Rechnung und eigenes Risiko vorgehen und ist berechtigt, von der D.A.S. die Er- stattung der entstandenen und nicht von der Gegenpar- tei bezahlten Kosten in dem Fall zu erhalten, in dem das auf diese Weise erzielte Ergebnis vorteilhafter ist, als das zuvor von der D.A.S. in Aussicht gestellte und erreichte Ergebnis bezüglich Tatbestand und Rechtslage.

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