Unfallversicherungsschutz. Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Sorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
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Samples: Benutzungsordnung, Benutzungsordnung Für Den Kindergarten
Unfallversicherungsschutz. (1) Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Sorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
(2) Für in die Einrichtung mitgebrachte Kleidung, Spielzeug, Schmuck und ähnliches übernimmt der Xxxxxx keine Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verlustes, der Verwechslung oder der Beschädigung.
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Samples: Benutzungsordnung
Unfallversicherungsschutz. Kinder in Kindertageseinrichtungen der Kindertageseinrichtung sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Betreuungsvertrag begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsdauer (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Sorgeberechtigten Personensorgeberechtigen haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
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