Common use of Unfälle und Schäden Clause in Contracts

Unfälle und Schäden. Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die ist die Hotline des Vermieters und/oder Mobilitätsgarantie zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx zu schicken. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von 0.000 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 11. Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.

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Unfälle und Schäden. Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die ist die Hotline des Vermieters und/oder Mobilitätsgarantie zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx zu schicken. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von 0.000 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 11. Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich sofort die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin(siehe Punkt 11). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin per Mail der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das MietfahrzeugFahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt, ist Werkstatt – nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug Fahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassenbringen, so ist die Vermieterin der Vermieter unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch sie ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100,00 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Steinschläge können oftmals kostengünstig geklebt und die Scheibe muss nicht zwangsläufig ausgetauscht werden. Vor der Reparatur findet eine Bewertung durch den Fachbetrieb statt und anschließend wird der Teilkasko-Schaden reguliert. Die genaue Kontaktadresse Kosten trägt der Werkstatt Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligungsregelungen. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters sofern kein Service-Paket direkt beim Vermieter abgeschlossen wurde. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wassertanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Falsche Befüllung des Dieseltanks: Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der Mieter haftet für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilenMieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Aufstelldach: Der Mieter wird vor der Fahrzeugübergabe ausdrücklich auf die spezielle Bedienung des Aufstelldaches hingewiesen. Entsprechende Schäden (insbesondere Knicke am Aluminiumdach, Riss im Faltenbalg), die auf eine unsachgemäße Behandlung (insbesondere auf fehlendes Öffnen von Fenstern/ Türen beim Schließen des Aufstelldaches und fehlende Einsichtnahme des Daches von innen und außen vor bzw. während des Schließvorgangs) zurückzuführen sind, hat der Mieter eigenverantwortlich zu tragen.

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Unfälle und Schäden. Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die ist die Hotline des Vermieters und/oder Mobilitätsgarantie zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx zu schicken. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von 0.000 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 11. Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: www.autohaus-speckhahn.de

Unfälle und Schäden. Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die ist die Hotline des Vermieters und/oder Mobilitätsgarantie zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin CamperKiste unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin CamperKiste telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx zu schicken. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin der Vermieter die Berechnung einer Vertragsstrafe Konventionalstrafe von 0.000 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 11. Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterindes Vermieters. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat den Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch über den jeweiligen Vorfall zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu verfassen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Verschleißschäden gehen nur zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Mieters zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin der Vermieter per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das MietfahrzeugFahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Fahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist zunächst die Volkswagen Hotline (Mobilitätsgarantie) zu kontaktieren. Mit der Mobilitätsgarantie wird dem Mieter vom Hersteller Volkswagen garantiert, in die nächste VW Werkstatt gebracht zu werden und ggf. ein Ersatzfahrzeug gestellt zu bekommen. Erst wenn hier nach Rücksprache mit Volkswagen keine Zuständigkeit vorliegt, ist der Pannenschutz zu informieren und es kann Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug Fahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin der Vermieter unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch sie ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Fahrzeugschäden über einer Grenze von 100,00 € (Bagatellschaden) hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu schicken. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. (Selbstbeteiligung 750,00 € bzw. je nach Haftungsreduzierungspaket) trägt der Mieter. Um zur Schadensminderung beizutragen, ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Es werden von CamperKiste nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.

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Unfälle und Schäden. Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die ist die Hotline des Vermieters und/oder Mobilitätsgarantie zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin Panthel Vertriebs GmbH unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch Panthel Vertriebs GmbH angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx zu schicken. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin der Vermieter die Berechnung einer Vertragsstrafe Konventionalstrafe von 0.000 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 11. Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterindes Vermieters. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat den Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch über den jeweiligen Vorfall zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu verfassen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Verschleißschäden gehen nur zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Mieters zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin der Vermieter per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das MietfahrzeugFahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Fahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist zunächst die Volkswagen Hotline (Mobilitätsgarantie) zu kontaktieren. Mit der Mobilitätsgarantie wird dem Mieter vom Hersteller Volkswagen garantiert, in die nächste VW Werkstatt gebracht zu werden und ggf. ein Ersatzfahrzeug gestellt zu bekommen. Erst wenn hier nach Rücksprache mit Volkswagen keine Zuständigkeit vorliegt, ist der Pannenschutz zu informieren und es kann Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug Fahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin der Vermieter unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch sie ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Fahrzeugschäden über einer Grenze von 100,00 € (Bagatellschaden) hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu schicken. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Reifenschäden: Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht nachweislich aus der Zeit vor Fahrzeugübernahme herrühren oder ein entsprechendes Haftungsreduzierungspaket von der Panthel Vertriebs GmbH gebucht wurde. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern die Volkswagen Mobilitätsgarantie oder der in den Vermietunterlagen angegebene Pannenschutz verständigt wurde. Die Materialkosten, wie z.B. Reifen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden. Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht. Die anteiligen Kosten des Teilkaskoschadens (Selbstbeteiligung 1.000,00 € bzw. je nach Haftungsreduzierungspaket) trägt der Mieter. Unsachgemäße Befüllung des Wassertanks: Regelung bei falscher Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör. Beschädigungen an der Markise: Um Beschädigungen an der Markise zu vermeiden, gilt es Folgendes zu beachten: Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen! Um zur Schadensminderung beizutragen, ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Es werden von Panthel Vertriebs GmbH nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.

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