Common use of Unterbrechung der Netznutzung Clause in Contracts

Unterbrechung der Netznutzung. 8.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann an der Abnahme von Gas des Lieferanten oder an der Abgabe des Gases an den Netznutzer gehindert ist, ruhen Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Die Netznut- zung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbe- treiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. 8.2 Der Netzbetreiber hat den Netznutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der An- schlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung des Netznutzers nur verpflichtet, soweit dieser zur Vermeidung von Schäden auf ununterbrochene Gaszufuhr angewiesen ist und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt hat. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Netznutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist. 8.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung und die damit verbundenen Dienstleistun- gen ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Netznutzer bzw. Anschlussneh- mer oder -nutzer der Niederdruckanschlussverordnung oder Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, 2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Mess- einrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. 8.4 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflich- tung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschluss- nutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der An- schlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Ver- pflichtungen nachkommt. 8.5 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte des Netzbetreibers zur Unterbrechung der An- schlussnutzung bleiben unberührt.

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Samples: Ausspeisevertrag Gas, Ausspeisevertrag Gas

Unterbrechung der Netznutzung. 8.1 Soweit Eine Unterbrechung der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann an der Abnahme von Gas des Lieferanten oder an der Abgabe des Gases an Netznutzung ist in den Netznutzer gehindert ist, ruhen Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Die Netznut- zung kann unterbrochen werden, soweit dies folgenden Fällen zulässig: geplante/vorhersehbare Unterbrechungen zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) zur Vornahme von Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung und zur Erweiterung der Anlagen unvorhersehbare Unterbrechungen zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbe- treiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. 8.2 Der Netzbetreiber hat den Netznutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der An- schlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung des Netznutzers nur verpflichtet, soweit dieser zur Vermeidung von Schäden Störungen auf ununterbrochene Gaszufuhr angewiesen ist und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt hat. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen Grund höherer Gewalt auf Grund nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Netznutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist. 8.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung und die damit verbundenen Dienstleistun- gen ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Netznutzer bzw. Anschlussneh- mer oder -nutzer der Niederdruckanschlussverordnung oder Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um 1. planbarer Instandsetzungsmaßnahmen um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, 2abzuwenden vertraglich vereinbarte bzw. die sonstige Unterbrechungen bei Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden, soweit dieser hierzu berechtigt ist, nach den Regeln einer gesondert abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Transportkunde und Netzbetreiber im Fall von vertraglich vereinbarter unterbrechbarer Anschlussnutzung um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Mess- einrichtungen von Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen Rückflüsse auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. 8.4 Bei anderen Zuwiderhandlungensind bei Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder -nutzers gemäß § 24 Abs. 2 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) bzw. gegen entsprechende Regelungen des Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrages. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung gemäß Ziffer 1 a) und b) unverzüglich zu beheben. Im Fall geplanter/vorhersehbarer Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten gemäß Ziffer 1 a) wird der Netzbetreiber den Transportkunden rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahmen in geeigneter Weise über deren voraussichtlichen Beginn und voraussichtliche Dauer sowie den Grund unterrichten. Im Fall unvorhersehbarer Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten nach Ziffer 1 b) wird der Netzbetreiber den Transportkunden unverzüglich – sobald ihm dieses ohne Verzögerung der Beseitigung der Unterbrechung möglich ist – über die Unterbrechung, insbesondere bei Nichterfüllung den Grund und die voraussichtliche Dauer unterrichten. Im Fall von Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten nach Ziffer 1 c) cc) bis ee) wird der Netzbetreiber den Transportkunden über die Unterbrechung und den Grund unterrichten. Zur Erfüllung der Pflichten aus Ziffer 3 bis 5 wird der Netzbetreiber spätestens zum 1. Oktober 2012 die hierzu erforderlichen Abwicklungsprozesse aufbauen. In der Übergangszeit wird der Netzbetreiber sich bemühen, dem Transportkunden die verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Netzbetreiber aufgrund einer Zahlungsverpflich- tung trotz Mahnungzulässigen Unterbrechung nach Ziffer 1 nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und von diesen Pflichten befreit. Die Befreiung nach Satz 1 umfasst jedoch nicht die Anschluss- nutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der An- schlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Ver- pflichtungen nachkommt. 8.5 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte Informationspflichten des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden. Die Regelungen der Ziffer 7 gelten entsprechend, soweit andere Netzbetreiber im Marktgebiet Maßnahmen nach Ziffer 1 a) oder b) durchführen und der Netzbetreiber aufgrund dieser Maßnahmen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Die Regelungen der Ziffern 3 bis 6 gelten entsprechend, soweit dem Netzbetreiber die zur Unterbrechung Erfüllung der An- schlussnutzung bleiben unberührtInformationsverpflichtung notwendigen Informationen vorliegen.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Unterbrechung der Netznutzung. 8.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann an der Abnahme von Gas des Lieferanten oder an der Abgabe des Gases an den Netznutzer gehindert ist, ruhen Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Die Netznut- zung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbe- treiber Netz- betreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. 8.2 Der Netzbetreiber hat den Netznutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der An- schlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung des Netznutzers nur verpflichtet, soweit dieser zur Vermeidung von Schäden auf ununterbrochene Gaszufuhr angewiesen ist und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt hat. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Netznutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist. 8.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung und die damit verbundenen Dienstleistun- gen ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Netznutzer bzw. Anschlussneh- mer oder -nutzer der Niederdruckanschlussverordnung oder Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem erhebli- chem Wert abzuwenden, 2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Mess- einrichtungen Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende stören- de Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. 8.4 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflich- tung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschluss- nutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der An- schlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Ver- pflichtungen nachkommt. 8.5 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte des Netzbetreibers zur Unterbrechung der An- schlussnutzung bleiben unberührt.

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Samples: Ausspeisevertrag Gas

Unterbrechung der Netznutzung. 8.1 9.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann an der Abnahme von Gas der Energie des Lieferanten oder an der Abgabe des Gases der Energie an den Netznutzer gehindert ist, ruhen Verpflichtungen der Vertragspartner Vertrags- partner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Die Netznut- zung Netznutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung Ver- meidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. 8.2 9.2 Der Netzbetreiber hat den Netznutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der An- schlussnutzung Anschluss- nutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung des Netznutzers nur verpflichtet, soweit dieser zur Vermeidung von Schäden auf ununterbrochene Gaszufuhr Stromzufuhr angewiesen ist und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt hat. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die UnterrichtungUnter- richtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten ver- treten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Netznutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist. 8.3 9.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung und die damit verbundenen Dienstleistun- gen Dienstleistungen ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Netznutzer bzw. Anschlussneh- mer Anschlussnehmer oder -nutzer der Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung oder Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, 2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Mess- einrichtungen Mes- seinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. 8.4 9.4 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflich- tung Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung Unter- brechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der An- schlussnehmer Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Ver- pflichtungen nachkommtVerpflichtungen nach- kommt. 8.5 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte des Netzbetreibers zur Unterbrechung der An- schlussnutzung bleiben unberührt.

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Samples: Netznutzungsvertrag