Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung auf- grund verhaltensbedingter Umstände. 11.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorheri- ge Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen ein- schließlich der zugrunde liegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbe- treiber bestehenden Verpflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Tren- nung erforderlich ist, a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 11.2 Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bi- lanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehen- den Netzanschlussvertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber si- chergestellt ist. 11.3 Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität, b) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine gegenüber dem Netzbetreiber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrau- en darf (sog. Kardinalpflicht), insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 11.4 Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 11.2 bis 11.3 dieses Vertrages ist ausge- schlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 11.5 Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz trennen, wenn der Lieferant des An- schlussnutzers ein solches Vorgehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechts- folge zwischen Lieferant und Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung der Belieferung er- füllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinrei- chende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen wird. 11.6 Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die An- schlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 11.5 der die Sperrung beauftragende Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbre- chung und Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kos- ten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kos- ten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nachweis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschluss- nutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale ent- standen sind.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag
Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung auf- grund verhaltensbedingter Umstände. 11.1 10.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorheri- ge vorhe- rige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen ein- schließlich der zugrunde liegenden Verträge dem Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrag oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbe- treiber bestehenden Netzbetreiber beste- henden Verpflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Tren- nung erforderlich ist,Trennung erforder- lich ist,
a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder
b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen zu verhindern.
11.2 10.2 Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen, wennwenn
a) der Netzzugang nicht durch einen ein Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist,ist oder
b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bi- lanzkreis Bilanzkreis entsprechend den Vorgaben in der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 10.06.2009 (Az.: BK6-07-002, MaBiS) nicht gesichert ist oder
c) der Anschluss der Gasanlage elektrischen Anlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehen- den bestehenden Netzanschlussvertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber si- chergestellt Netzbe- treiber sichergestellt ist.
11.3 10.3 Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische An- lage vom Netz zu trennen, beibei einer
a) einer mehrmaligen Überschreitung der vertraglich vereinbarten NetzanschlusskapazitätEntnahmekapazität,
b) oder sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine gegenüber dem Netzbetreiber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer eine solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über- haupt überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrau- en ver- trauen darf (sog. Kardinalpflicht), insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung.
11.4 10.4 Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 11.2 Ziffern 10.2 bis 11.3 10.3 dieses Vertrages ist ausge- schlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird.
11.5 10.5 Darüber hinaus kann wird der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz trennen, wenn der Lieferant des An- schlussnutzers Anschlussnutzers ein solches Vorgehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechts- folge Rechtsfolge zwischen Lieferant und dem Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant Liefe- rant hat dem Netzbetreiber gegenüber glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm dem Lieferanten und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung Einstel- lung der Belieferung er- füllt erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen ent- gegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen ste- hen sowie keine hinrei- chende hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen des Lieferanten sei- nen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen wird.wird.
11.6 10.6 Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die An- schlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 11.5 10.5 der die Sperrung beauftragende Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbre- chung und Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kos- ten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kos- ten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nachweis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschluss- nutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale ent- standen sind.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung auf- grund verhaltensbedingter Umstände. 11.1 12.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorheri- ge Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen ein- schließlich der zugrunde liegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbe- treiber bestehenden Verpflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Tren- nung erforderlich ist,
a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder
b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
11.2 Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wennwenn der Anschlussnehmer oder der An- schlussnutzer diesen Bedingungen einschließlich der zugrunde liegenden Ver- träge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber bestehenden Ver- pflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Trennung erfor- derlich ist,
a) 12.1.1 um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder stö- rende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder An- lagen Dritter ausgeschlossen sind oder
12.1.2 um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
12.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschluss- nutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erfor- derlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn
12.2.1 der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt si- chergestellt ist,
b) 12.2.2 die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen Energie- mengen zu einem Bi- lanzkreis Bilanzkreis nicht gesichert ist oder
c) 12.2.3 der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehen- den bestehenden Netzanschlussvertrag zwischen dem Anschlussnehmer An- schlussnehmer und dem Netzbetreiber si- chergestellt sichergestellt ist.
11.3 12.3. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlicher- forderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, beibei
a) 12.3.1 einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten NetzanschlusskapazitätNetzanschluss- kapazität,
b) 12.3.2 sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers An- schlussnutzers gegen eine gegenüber dem Netzbetreiber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. d.h. einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über- haupt überhaupt erst ermöglicht er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrau- en vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung.
11.4 12.4. Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 11.2 bis 11.3 dieses Vertrages ist ausge- schlossenausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer An- schlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird.
11.5 12.5. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen un- terbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz trennen, wenn der Lieferant des An- schlussnutzers Anschlussnutzers ein solches Vorgehen vom Netzbetreiber Netzbe- treiber schriftlich verlangt und diese Rechts- folge Rechtsfolge zwischen Lieferant und Anschlussnutzer An- schlussnutzer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung der Belieferung er- füllt Belie- ferung erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung An- schlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinrei- chende hinreichende Aussicht bestehtbe- steht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten Liefe- ranten nachkommen wird.wird.
11.6 12.6. Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung Unter- brechung und ggf. Trennung entfallen sind und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer An- schlussnutzer oder im Fall der Ziffer 11.5 der die Sperrung beauftragende Lieferant Lie- ferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbre- chung Unterbrechung und Wiederaufnahme Wieder- aufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kos- ten Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kos- ten entste- henden Kosten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nachweis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme Wiederauf- nahme des Anschlusses und der Anschluss- nutzung Anschlussnutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale ent- standen entstanden sind.
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Samples: Netzanschlussvertrag