Unterbrechung und Wiederherstellung des Vertrags. A. Unterbrechung: Nur bei einem Vertrag mit möglic- her Unterbrechung, muss der Versicherungsnehmer, fal- ls er beabsichtigt, den laufenden Versicherungsvertrag zu unterbrechen, dies der Gesellschaft mitteilen. Das Formular für den „Antrag auf Unterbrechung der Ver- sicherungspolice“ kann beim Callcenter unter der Nr. 02.83.430.430von 8.30 bis 19.30 Uhr von montags bis samstags beantragt werden oder man kann es auf der Website xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx im Abschnitt „Dokumen- te“ herunterladen. Der „Antrag auf Unterbrechung der Versicherungspolice“ muss vom Versicherungsnehmer ausgefüllt, unterzeichnet und per Fax oder E-Mail an die Gesellschaft geschickt werden. Die Unterbrechung ist ab 24 Uhr des Tages wirksam, der auf dem Formular zur Unterbrechung angegeben ist, sofern dieses per Fax oder E-Mail spätestens zu diesem Datum übermittelt wurde. Sollte der Versi- cherungsnehmer das Formular zu einem späteren Zeitpunkt als darauf angegeben übermitteln, ist die Unterbrechung ab 24 Uhr des Versandtages wirksam. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist die Unterbre- chung nicht vorgesehen, da der Vertrag gemäß voran- gehendem Art. 13 aufgelöst wird. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Unterbrechung, in denen der Versicherungsnehmer keine Wiederherstellung des Vertrages beantragt hat, erlischt der Vertrag und die nicht beanspruchte Prämie fällt der Gesellschaft zu. Die Gesellschaft ersetzt die bezahlte und nicht genutzte Prämie nur für den Fall des nachgewiese- nen Verkaufs, der Verschrottung oder Stilllegung (Art. 103 der Straßenverkehrsordnung) im Zeitraum der Unterbrechung. Der Vertrag kann nur ein Mal während seiner Laufzeit unterbrochen werden. Die Unterbrechung der wiederhergestellten Police ist demnach nicht zulässig. Die Versicherungsgesellschaft stellt einen regulären Nachtrag zur Unterbrechung aus.
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Unterbrechung und Wiederherstellung des Vertrags. Versicherungsbedingungen - S. 4 von 29 A. Unterbrechung: Nur bei einem Vertrag mit möglic- her Unterbrechung, muss Falls der Versicherungsnehmer, fal- ls er beabsichtigtVersicherungsnehmer beab- sichtigt, den laufenden Versicherungsvertrag zu unterbrechenunterbre- chen, muss er dies der Gesellschaft mitteilen. Das Formular für den „Antrag auf Unterbrechung Stornierung der Ver- sicherungspoliceVersicherungspolice“ kann muss beim Callcenter unter der Nr. 02.83.430.430von 00.00.000.000 von 8.30 bis 19.30 Uhr von montags bis samstags beantragt werden oder man kann es auf der Website xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx www.zurich-connect. it im Abschnitt „Dokumen- teDokumente“ herunterladen. Der „Antrag auf Unterbrechung der Versicherungspolice“ muss vom Versicherungsnehmer ausgefüllt, unterzeichnet und per Fax oder E-Mail an die Gesellschaft geschickt werden. Die Unterbrechung Un- terbrechung ist ab 24 Uhr des Tages wirksam, der auf dem Formular zur Unterbrechung angegeben ist, sofern so- fern dieses per Fax oder E-Mail spätestens zu diesem Datum übermittelt wurde. Sollte der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer das Formular zu einem späteren Zeitpunkt als darauf angegeben übermitteln, ist die Unterbrechung ab 24 Uhr des Versandtages wirksam. Bis spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Unterbrechung muss der Versicherungsnehmer der Gesellschaft den Versi- cherungsschein und den Auslandsschutzbrief, der sich ggf. in seinem Besitz befindet, im Original zusenden. Falls nicht alle Unterlagen zurückerstattet werden, wird der Vertrag ab dem Tag nach Inkrafttreten der Unterbrechung wieder aktiviert. Falls in der Police die Ratenzahlung vereinbart wurde, verzichtet die Gesellschaft auf die folgende Rate. Falls der Vertrag eine Ratenzahlung vorsieht und der Versicherungsnehmer die erste Rate mit Kreditkarte bezahlt hat, muss der Antrag auf Unterbre- chung, um die Belastung der zweiten Rate zu vermeiden, mindestens 15 Tage vor deren Fälligkeit eintreffen. Ande- renfalls belastet die Gesellschaft die geschuldete Prämie 10 Tage vor Fälligkeit der Rate. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist die Unterbre- chung Unterbrechung nicht vorgesehen, da der Vertrag gemäß voran- gehendem vorangehendem Art. 13 aufgelöst wird. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Unterbrechung, in denen der Versicherungsnehmer keine Wiederherstellung Wiederherstel- lung des Vertrages beantragt hat, erlischt der Vertrag und die nicht beanspruchte Prämie fällt der Gesellschaft zu. Die Gesellschaft ersetzt die bezahlte und nicht genutzte Prämie nur für den Fall des nachgewiese- nen nachgewiesenen Verkaufs, der Verschrottung Ver- schrottung oder Stilllegung (Art. 103 der StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrs- ordnung) im Zeitraum der Unterbrechung. Der Vertrag kann nur ein Mal während seiner Laufzeit unterbrochen werden. werden Die Unterbrechung der wiederhergestellten Police ist demnach dem- nach nicht zulässig. Die Versicherungsgesellschaft stellt einen ei- nen regulären Nachtrag zur Unterbrechung aus.
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Unterbrechung und Wiederherstellung des Vertrags. A. Unterbrechung: Nur bei einem Vertrag mit möglic- her mögli- cher Unterbrechung, muss der Versicherungsnehmer, fal- ls falls er beabsichtigt, den laufenden Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag zu unterbrechen, dies der Gesellschaft mitteilen. Das Formular für den „Antrag auf Unterbrechung der Ver- sicherungspoliceVersicherungspolice“ kann beim Callcenter unter der Nr. 02.83.430.430von 8.30 bis 19.30 Uhr von montags bis samstags beantragt werden oder man kann es auf der Website xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx im Abschnitt „Dokumen- te“ herunterladen. Der „Antrag auf Unterbrechung der Versicherungspolice“ muss vom Versicherungsnehmer ausgefüllt, unterzeichnet und per Fax oder E-Mail an die Gesellschaft geschickt werden. Die Unterbrechung ist ab 24 Uhr des Tages wirksam, der auf dem Formular zur Unterbrechung angegeben ist, sofern dieses per Fax oder E-Mail spätestens zu diesem Datum übermittelt wurde. Sollte der Versi- cherungsnehmer das Formular zu einem späteren Zeitpunkt als darauf angegeben übermitteln, ist die Unterbrechung ab 24 Uhr des Versandtages wirksam. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist die Unterbre- chung nicht vorgesehen, da der Vertrag gemäß voran- gehendem vorange- hendem Art. 13 aufgelöst wird. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Unterbrechung, in denen der Versicherungsnehmer keine Wiederherstellung des Vertrages beantragt hat, erlischt der Vertrag und die nicht beanspruchte Prämie fällt der Gesellschaft zu. .Die Gesellschaft ersetzt die bezahlte und nicht genutzte Prämie nur für den Fall des nachgewiese- nen nachgewie- senen Verkaufs, der Verschrottung oder Stilllegung (Art. 103 der Straßenverkehrsordnung) im Zeitraum der Unterbrechung. Der Vertrag kann nur ein Mal während seiner Laufzeit unterbrochen werden. Die Unterbrechung der wiederhergestellten Police ist demnach nicht zulässig. Die Versicherungsgesellschaft stellt einen regulären Nachtrag zur Unterbrechung aus. Versicherungsbedingungen - S. 4 von 30 B. Wiederherstellung: Die Wiederherstellung des Ver- trags, bei gleichem Eigentümer, gleichem versicherten Fahrzeug und gleicher Tarifform erfolgt, indem die Jah- resfälligkeit des Vertrages um 1/360 für jeden Tag der Un- terbrechung verlängert wird. Die Prämie der Wiederher- stellung wird mit dem gleichen Tarif der unterbrochenen Police berechnet. Zu Gunsten des Versicherungsnehmers wird von dem so berechneten Betrag die bezahlte und nicht genutzte Rate der Prämie abgezogen. Der Beobach- tungszeitraum bleibt über die gesamte Unterbrechungs- dauer der Versicherung unterbrochen und wird ab dem Zeitpunkt der Wiederherstellung fortgesetzt. Die Beschei- nigung über den Schadenverlauf wird daher mindestens dreißig Tage vor der neuen Jahresfälligkeit nach der Wiederherstellung auf elektronischem Wege zugestellt. Die Wiederherstellung ist für das versicherte Klein- kraftrad/Motorrad oder ein Fahrzeug der gleichen Art, das der Versicherungsnehmer neu erworben hat, ab 24 Uhr des Tages möglich, an dem die be- rechnete Prämie bezahlt wird. Andere Versicherungs- deckungen als die Kfz-Haftpflicht werden nur geleistet, wenn sie schon im früheren Vertrag enthalten waren oder wenn das Fahrzeug neu erworben wurde.
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