Unterkunft und Verpflegung / Reise Musterklauseln

Unterkunft und Verpflegung / Reise. Der ORGANISATOR hat in dieser Hinsicht jene Anforderungen zu erfül- len, die in Art. 13 des WCR geregelt sind. Der ORGANISATOR hat dem- gemäss - den Athleten und den Betreuern im Rahmen der in Art. 13 des WCR näher ausgeführten anwendbaren Quoten und vorgegebe- nen Höchstpreise über den angegebenen Zeitraum angemesse- ne Unterkunft und Verpflegung bereitzustellen, - gemäss Art. 10/10.3 des WCR einen Beitrag zu den Reisekosten der 15 besten + Saison Quota Athleten zu leisten. - entweder innerhalb des Hotels oder in separaten Einrichtungen (Containern) kostenlos die zur Lagerung und Präparierung der Skier erforderlichen Servicebereiche zur Verfügung zu stellen, - den Teams, den Serviceleuten und den Mitarbeitern der Ausrüs- terfirmen in der Nähe des Wettkampfgeländes kostenlos genü- gend Parkplätze zur Verfügung zu stellen, wobei die Anzahl der Parkplätze aufgrund der örtlichen Gegebenheiten beschränkt sein kann. 9.2.1 Reise, Unterkunft und Verpflegung für FIS Offizielle Vom OK wird erwartet, dass kostenlose Unterkunft und Vollpen- sion für folgende FIS Offizielle zur Verfügung gestellt wird, welche die VERANSTALTUNG zusätzlich zu den FIS Technischen Dele- gierten unterstützen. Die Disziplinen Assistentin wird dem OK rechtzeitig vor der VERANSTALTUNG die An- und Abreiseliste zusenden: - FIS Renndirektor (1) Einzelzimmer (1) Einzelzimmer - FIS Event Koordinator (1) Einzelzimmer - FIS Medien Koordinator (WCR, Art. 14.2.3) (1) Einzelzimmer
Unterkunft und Verpflegung / Reise. Der ORGANISATOR hat in dieser Hinsicht jene Anforderungen zu erfül- len, die in Art. 6 des WCR geregelt sind. Der ORGANISATOR hat dem- gemäss - den Athleten und den Funktionären im Rahmen der in Art. 6 des WCR näher ausgeführten anwendbaren Quoten und vorgegebe- nen Höchstpreise über den angegebenen Zeitraum angemesse- ne Unterkunft und Verpflegung bereitzustellen, - gemäss Art. 6 des WCR (vorbehaltlich gewisser Ausnahmen wie x.X. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx in Anwendung von Art. 6.2.3.2 des WCR) einen Beitrag zu den Reisekosten der besten Athleten gemäss Nationenquote zu leisten, - entweder innerhalb der Hotels oder in separaten Einrichtungen (Containern) kostenlos die zur Lagerung und Präparierung der Skier erforderlichen Servicebereiche zur Verfügung zu stellen, - den Teams, den Serviceleuten und den Mitarbeitern der Ausrüs- terfirmen in der Nähe des Wettkampfgeländes kostenlos genü- gend Parkplätze zur Verfügung zu stellen, wobei die Anzahl der Parkplätze aufgrund der örtlichen Gegebenheiten beschränkt sein kann. 9.2.1 Reise, Unterkunft und Verpflegung für FIS Offizielle

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  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.