Unterkunft. Die Unterkunft umfasst den für den pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung gestell- ten Wohnraum einschließlich der Nebenräume sowie der gemeinsam genutzten Räume und Freiflächen. Die Unterkunft umfasst auch • Wäscheversorgung: sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung, Kennzeichnung und Reinigung der von dem Pflegeheim zur Verfügung gestellten Wäsche sowie die Kennzeichnung und Reinigung der persönlichen Wäsche und Kleidung des pflegebedürftigen Menschen, soweit sie maschinenwaschbar und maschinell bügelbar ist. • Gemeinschaftsveranstaltungen: dies umfasst den Sachaufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemein- schaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeine Pflegeleistungen). • Wartung und Unterhaltung: dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstat- tung, technischen Anlagen und Außenanlagen. Sobald die Abgrenzungsverordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI vorliegt, erfolgt darüber eine genauere Definition. • Reinigung: dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes, der Gemeinschaftsräume (Sichtreini- gung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume. Die Reinigung des Wohnraumes einschließlich der Sanitärobjekte soll unter Beachtung individueller Gesichtspunkte geschehen (auf Wunsch Eigenreinigung durch den pflegebedürftigen Menschen). Eine wöchentliche Mindestreinigung muss erfolgen (darüber hinaus nach Bedarf). Für die gemeinschaftlich genutzten Bereiche ist eine planmäßige, bedarfsge- rechte Reinigung erforderlich. Die sanitären Einrichtungen sollen einmal täglich ge- reinigt werden. Umweltschonende Reinigungsmittel sollten verwendet werden. • Versorgung und Entsorgung: hierzu zählt z.B. die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Entsorgung von Wasser und Abfall.
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Vollstationäre Pflegerische Versorgung, Rahmenvertrag Über Die Vollstationäre Pflegerische Versorgung
Unterkunft. Die Unterkunft umfasst den für den pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung gestell- ten gestellten Wohnraum einschließlich der Nebenräume sowie der gemeinsam genutzten Räume und Freiflächen. Die Unterkunft umfasst auch auch: • Wäscheversorgung: sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung, Kennzeichnung Instandhaltung und Reinigung der von dem Pflegeheim zur Verfügung gestellten Wäsche sowie die Kennzeichnung und Reinigung der persönlichen Wäsche und Kleidung des pflegebedürftigen Menschen, soweit sie maschinenwaschbar und maschinell bügelbar ist. • Gemeinschaftsveranstaltungen: dies umfasst den Sachaufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemein- schaftslebensGemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeine Pflegeleistungen). • Wartung und Unterhaltung: dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstat- tungAusstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen. (Sobald die Abgrenzungsverordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI vorliegt, erfolgt darüber eine genauere Definition. .) • Reinigung: dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes, Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume (Sichtreini- gungSichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume. Die Reinigung des Wohnraumes der Zimmer einschließlich der Sanitärobjekte soll unter Beachtung individueller Gesichtspunkte geschehen (auf Wunsch Eigenreinigung durch den die pflegebedürftigen Menschen). Eine wöchentliche Mindestreinigung muss erfolgen (darüber hinaus nach Bedarf). Für die gemeinschaftlich genutzten Bereiche ist eine planmäßige, bedarfsge- rechte bedarfsgerechte Reinigung erforderlich. Die sanitären Einrichtungen sollen einmal täglich ge- reinigt gereinigt werden. Umweltschonende Reinigungsmittel sollten verwendet werden. • Versorgung Ver- und Entsorgung: hierzu zählt z.z. B. die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Entsorgung von Wasser und Abfall.
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Samples: Heimvertrag
Unterkunft. Die Unterkunft umfasst den für den pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung gestell- ten gestellten Wohnraum einschließlich der Nebenräume sowie der gemeinsam genutzten Räume und Freiflächen. Die Unterkunft umfasst auch • Wäscheversorgung: sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung, Kennzeichnung und Reinigung der von dem Pflegeheim zur Verfügung gestellten Wäsche sowie die Kennzeichnung und Reinigung der persönlichen Wäsche und Kleidung des pflegebedürftigen Menschen, soweit sie maschinenwaschbar und maschinell bügelbar ist. • Gemeinschaftsveranstaltungen: dies umfasst den Sachaufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemein- schaftslebensGemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeine Pflegeleistungen). • Wartung und Unterhaltung: dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstat- tungAusstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen. Sobald die Abgrenzungsverordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI vorliegt, erfolgt darüber eine genauere Definition. • Reinigung: dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes, der Gemeinschaftsräume (Sichtreini- gungSichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume. Die Reinigung des Wohnraumes einschließlich der Sanitärobjekte soll unter Beachtung individueller Gesichtspunkte geschehen (auf Wunsch Eigenreinigung durch den die pflegebedürftigen Menschen). Eine wöchentliche Mindestreinigung muss erfolgen (darüber hinaus nach Bedarf). Für die gemeinschaftlich genutzten Bereiche ist eine planmäßige, bedarfsge- rechte bedarfsgerechte Reinigung erforderlich. Die sanitären Einrichtungen sollen einmal täglich ge- reinigt gereinigt werden. Umweltschonende Reinigungsmittel sollten verwendet werden. • Versorgung und Entsorgung: hierzu zählt z.B. die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Entsorgung von Wasser und Abfall.
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Samples: Heimvertrag
Unterkunft. Die Unterkunft umfasst den für den pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung gestell- ten gestellten Wohnraum einschließlich der Nebenräume sowie der die gemeinsam genutzten Räume und Freiflächen. Die Unterkunft umfasst auch • auch: ■ Wäscheversorgung: sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung, Kennzeichnung Instandhaltung und Reinigung der von dem Pflegeheim der Kurzzeitpflegeeinrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie die Kennzeichnung und Reinigung der persönlichen Wäsche und Kleidung des pflegebedürftigen Menschen, soweit sie maschinenwaschbar und maschinell bügelbar ist. • ■ Gemeinschaftsveranstaltungen: dies umfasst den Sachaufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemein- schaftslebensGemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeine Pflegeleistungen). • ■ Wartung und Unterhaltung: dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstat- tungAusstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen. (Sobald die Abgrenzungsverordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI vorliegt, erfolgt darüber eine genauere Definition. • .) ■ Reinigung: dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes, Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume (Sichtreini- gungSichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume. Die Reinigung des Wohnraumes der Zimmer einschließlich der Sanitärobjekte soll unter Beachtung individueller Gesichtspunkte geschehen (auf Wunsch Eigenreinigung durch den die pflegebedürftigen Menschen). Eine wöchentliche Mindestreinigung muss erfolgen (darüber hinaus nach Bedarf). Für die gemeinschaftlich genutzten Bereiche ist eine planmäßige, bedarfsge- rechte bedarfsgerechte Reinigung erforderlich. Die sanitären Einrichtungen sollen einmal täglich ge- reinigt gereinigt werden. Umweltschonende Reinigungsmittel sollten verwendet werden. • Versorgung ■ Ver- und Entsorgung: hierzu zählt z.z. B. die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Entsorgung von Wasser und Abfall.
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Samples: Rahmenvertrag Gemäß § 75 Abs. 1 SGB Xi Über Die Kurzzeitpflege