Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit Musterklauseln

Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit. Der vorliegende VERTRAG unterliegt schweizerischem Recht. Jede Rechtsstreitigkeit, für die sich keine gütliche Beilegung finden lässt, wird ausschliesslich durch ein Verfahren vor dem Schiedsgericht für Sport (Court of Arbitration for Sport, CAS) in Lausanne entschieden. Das Verfahren wird ge- mäss den Vorschriften des Schiedsgerichts für Sport durchgeführt. Oberhofen, 15.08.2018 Xxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxx Präsident Generalsekretärin «PLACE», ………………………..……….
Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit. Der vorliegende VERTRAG unterliegt schweizerischem Recht. Jede Rechtsstreitigkeit, für die sich keine gütliche Beilegung finden lässt, wird ausschliesslich durch ein Verfahren vor dem Schiedsgericht für Sport (Court of Arbitration for Sport, CAS) in Lausanne entschieden. Das Verfahren wird ge- mäss den Vorschriften des Schiedsgerichts für Sport durchgeführt. Oberhofen, 15.08.2018 Xxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxx Präsident Generalsekretärin «Place_NSA», ………………………..………. «NSA_Firstname Surname_Person0» «NSA_Firstname Surname_Person1» «NSA_Title Person0» «NSA_Title Person1» «Place_OC», ………………………..………. «LOC_Firstname Surname_Person0» «LOC_Firstname Surname_Person1» «LOC_Title Person0» «LOC_Title Person1» Liste der Anlagen: Diese Dokumente sind auf der FIS Website verfügbar: 1 Checkliste für einen Vertrag zwischen dem NSV und dem ORGANISATOR
Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit. Der vorliegende VERTRAG unterliegt [Länderadjektiv] Recht. Jede Rechtsstreitigkeit, für die sich keine gütliche Beilegung finden lässt, wird ausschliesslich durch ein Verfahren vor [ordentliche Gerichte am Ort der VERANSTALTUNG] entschieden.
Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit. 20.1 Diese Bedingungen und alle Verträge zwischen BARTEC und dem Kunden unterliegen dem schwei- zerischen Recht und werden nach diesem ausgelegt und vollstreckt. Die Anwendbarkeit des Übereinkom- mens der Vereinten Nationen über den internationa- len Warenkauf (CISG) und die Regeln des Internatio- nalen Privatrechts / Kollisionsnormen oder sonstiger Bestimmungen, die auf die Anwendbarkeit ausländi- schen Rechts verweisen, ist ausgeschlossen. 20.2 Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder einem Vertrag zwi- schen BARTEC und dem Kunden werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handels- xxxxxx (ICC) von drei Schiedsrichtern nach Maß- gabe der vorbezeichneten Regelungen endgültig ent- schieden. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird von den von den Parteien bestimmten Schiedsrich- tern ernannt. Der Sitz des Schiedsgerichts ist der Ge- schäftssitz von BARTEC. Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Die Bestimmungen zur Ernennung eines Notfallschiedsrichters finden keine Anwendung.
Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit. Der vorliegende VERTRAG unterliegt [Länderadjektiv] Recht. Jede Rechtsstreitigkeit, für die sich keine gütliche Beilegung finden lässt, wird ausschliesslich durch ein Verfahren vor [ordentliche Gerichte am Ort der VER- ANSTALTUNG] entschieden. 1. Contacts Organizing Committee Name, email and phone number 2. Administrative Matters 3. Event Schedule
Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit. Der vorliegende VERTRAG unterliegt [Länderadjektiv] Recht. Jede Rechtsstreitigkeit, für die sich keine gütliche Beilegung finden lässt, wird ausschliesslich durch ein Verfahren vor [ordentliche Gerichte am Ort der VERANSTALTUNG] entschieden. Ort Veranstalter Datum der Inspektion Sitzungen Vergabe Präsentationen Anwesenheitsliste Organisationskomitee Wettkampfkomitee Rechtliche Situation Reglemente Verträge
Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit. Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der geltenden Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden abschließend in Hamburg durch ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) gelöst. Ungeachtet des Vorstehenden ist es dem Anbieter – nach seinem alleinigen Ermessen – jederzeit möglich, vor einem ordentlichen Gericht in Hamburg die Zahlung des Preises einzuklagen.
Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit. 33.1 Die Ausschreibung, die Allgemeinen Bedingungen für Ausschreibungen und jedes Verfahren, das mit dem Angebotsverfahren verbunden ist oder diesbezüglich ausgeführt wird, unterliegen dem deutschen Recht und sind nach dem deutschen Recht auszulegen. 33.2 An Lieferanten gemäß diesen Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung vergebene Verträge unterliegen den Regeln für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Lieferungen Teil B: 33.3 Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die sich bei der Auslegung oder Anwendung des Angebotsverfahrens ergeben, nicht beilegen, wird diese Auseinandersetzung ausschließlich an den ernannten Xxxxxxxxxxxxxxxx der Niederlande XXXXXX Xxxxxxxxxxx Foundation in Amsterdam/Rotterdam, Niederlande (siehe www.tamara- xxxxxxxxxxx.xx) weitergeleitet und dort gelöst. 33.4 Beschwerden über konkrete Ausschreibungen sind schriftlich auf dem Postweg an den Ombudsfrau der BEGECA, Xxxx Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx-Xxxxxx, c/o AGIAMONDO, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxx zu richten. Die Ombudsfrau wird die Beschwerde prüfen und den Beschwerde- Einreichenden über das Ergebnis sowie mögliche Konsequenzen informieren.

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  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

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