Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers Musterklauseln

Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonstwie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 7 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Auftragnehmerin angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Auftrag- nehmerin berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Auftrag- nehmerin den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 12 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch der Auftragnehmerin auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstan- denen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Auftragnehmerin von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 7. oder ihm sonst obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von VTP angebotenen Leistung in Verzug, so ist VTP berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf VTP den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der VTP auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn VTP von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. (1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR angebotenen Leistung in Verzug, so ist die NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR den Vertrag fristlos kündigen. (2) Unberührt bleibt der Anspruch der NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht. (3) Wird ein Auftrag aus Gründen, die die NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so kann die NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. (4) Wird ein begonnener Auftrag, aus von der NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR nicht zu vertretenden Umständen, nicht fertig gestellt, so steht der NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von der NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist. (5) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus von der NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR nicht zu vertretenen Gründen überschritten, so kann die NUSSBAUM Marketing & Kommunikation GbR verlangen, dass sich das Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 4 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf gpdm den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der gpdm auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn gpdm von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Der Auftraggeber ersetzt gpdm alle aus der verletzten Mitwirkungspflicht entstehenden Schäden und stellt sie von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abschnitt VI oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von Voodoo Events & Marketing angebotenen Leistung in Verzug, so ist Voodoo Events & Marketing berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf Voodoo Events & Marketing den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von Voodoo Events & Marketing auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Voodoo Events & Marketing von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der alpha Steuerberatungsgesellschaft angebote- nen Leistung in Verzug, so ist diese berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die alpha Steuerberatungsgesellschaft den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. c) und diese Tatsache ohne weitere Rücksprache mit dem Auftraggeber gegenüber Dritten (insbesondere Finanzbehörden) mitteilen. Unberührt bleibt der Anspruch der alpha Steuerbera- tungsgesellschaft auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Scha- dens. Dies gilt auch dann, wenn die alpha Steuerberatungsgesellschaft von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung keinen Gebrauch macht.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. (1) Die Kanzlei ist berechtigt, mit angemessener Frist die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, wenn
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 7 oder sonstwie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Berufsträger der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH angebotenen Leistung in Verzug oder gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, so ist der Berufsträger der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Berufsträger der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 11 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berufsträger der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Kündigung stehen, ist ausgeschlossen.