Unterrichtsverteilung – Klassenleitung – Stundenplan – Aufsichtsführung Musterklauseln

Unterrichtsverteilung – Klassenleitung – Stundenplan – Aufsichtsführung. Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte verringert sich ab Vorlage des Schwerbehindertenausweises je nach Grad der Behinderung um 2 bis 4 Unterrichtsstunden. Dies gilt nicht für Gleichgestellte. Auf die besondere Stellung der schwerbehinderten Lehrkräfte ist bei der Unterrichtsverteilung, Klassenleitung, Stundenplangestaltung und Aufsichtsführung Rücksicht zu nehmen. Im Bereich der beruflichen Schulen sowie im Bereich der Förderschulen ist auf Wunsch einer schwerbehinderten Lehrkraft von der Leitung mehrerer Klassen abzusehen, soweit ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb das zulässt. Teilzeitbeschäftigten Schwerbehinderten soll auf Wunsch mindestens ein unterrichtsfreier Tag ermöglicht werden. Diesem Wunsch ist zu entsprechen, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Jahresstundenabrechnung (z.B. an den beruflichen Schulen) ist auf eine gleichmäßige wöchentliche Stundenbelastung über das gesamte Schuljahr zu achten.
Unterrichtsverteilung – Klassenleitung – Stundenplan – Aufsichtsführung. Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte verringert sich ab Vorlage des Schwerbehin­ dertenausweises je nach Grad der Behinderung um 2 bis 4 Unterrichtsstunden. Dies gilt nicht für Gleichgestellte. Auf die besondere Stellung der schwerbehinderten Lehrkräfte ist bei der Unterrichts­ verteilung, Klassenleitung, Stundenplangestaltung und Aufsichtsführung Rücksicht zu nehmen. Im Bereich der beruflichen Schulen sowie im Bereich der Förderschulen ist auf Wunsch schwerbehinderter Lehrkräfte von der Leitung mehrerer Klassen abzusehen. Teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Lehrkräften soll auf Wunsch mindestens ein unterrichtsfreier Tag ermöglicht werden, soweit ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb dies zulässt. Bei Jahresstundenabrechnung (z.B. an den beruflichen Schulen) ist auf eine mög­ lichst gleichmäßige wöchentliche Stundenbelastung über das gesamte Schuljahr zu achten.
Unterrichtsverteilung – Klassenleitung – Stundenplan – Aufsichtsführung. Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte verringert sich ab Vorlage des Schwerbe- hindertenausweises je nach Grad der Behinderung um 2 bis 4 Unterrichtsstunden. Dies gilt nicht für Gleichgestellte. Auf die besondere Stellung der schwerbehinderten Lehrkräfte ist bei der Unter- richtsverteilung, Klassenleitung, Stundenplangestaltung und Aufsichtsführung Rücksicht zu nehmen. Im Rahmen der Schuljahresvorbereitung bittet die Schulleitung die schwerbehin- derte Lehrkraft rechtzeitig vor Erstellen des Einsatz- bzw. Stundenplanes um Mit- teilung eventueller durch die Schwerbehinderung bedingter besonderer Belange. Bei Bedarf bietet die Schulleitung ergänzend ein Gespräch über die Arbeitsbedin- gungen an. Die Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch der schwerbehin- derten Lehrkraft an einem solchen Gespräch teilnehmen. Teilzeitbeschäftigten Schwerbehinderten soll auf Wunsch - soweit ein ordnungs- gemäßer Schulbetrieb es zulässt - mindestens ein unterrichtsfreier Tag ermöglicht werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.