Unterrichtung und Anhörung Musterklauseln

Unterrichtung und Anhörung. 1. Der Europäische Betriebsrat hat entsprechend §198 Abs 1 ArbVG das Recht, über Angelegenheiten unterrichtet und angehört zu werden, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer/innen mindestens zweier zur EVN AG gehörenden Betriebe oder Unternehmen in verschiedenen im Geltungsbereich dieser Vereinbarung liegenden Länder betreffen. Dies betrifft insbesondere die unter Absatz 4 angeführten Themenbereiche. 2. Für die Unterrichtung und Anhörung benötigt der Europäische Betriebsrat kontinuierliche und umfassende Informationen, die es ihm ermöglicht, eine noch offene Entscheidung mitzugestalten. Die Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrates hat zu diesem Zweck so rechtzeitig zu erfolgen, dass die erarbeiteten Standpunkte des Europäischen Betriebsrats in die Entscheidungsfindung der Leitungsorgane einfließen können. 3. Insbesondere beim Auftreten außerordentlicher Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer/innen zeitigen, vor allem bei Verlegung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben und bei Massenentlassungen ist dem Europäischen Betriebsrat eine angemessene Frist, zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Konsultation mit der Konzernleitung vor dem Gültigwerden der Entscheidung einzuräumen. 4. Grundlage für die Unterrichtung und Anhörung ist ein von der Konzernleitung vorgelegter Bericht über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der EVN AG. Dieser Bericht bezieht sich insbesondere auf folgende Punkte: - die Struktur der Unternehmensgruppe sowie die wirtschaftliche u. finanzielle Situation, - die voraussichtliche Entwicklung der Geschäftslage, - die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, - die Investitionsprogramme, - grundlegende Änderungen der Organisation, - Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlicher Betriebsteile - Zusammenschlüsse (Fusionen) oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben, - Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen sowie neuer Arbeitsmethoden, wenn mehrere Unternehmen betroffen sein sollen, - geplante Massenentlassungen, - Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlicher Betriebsteile - Stand und Entwicklungstendenzen der Qualifikation der Beschäftigten sowie der Aus- und Weiterbildungsaktivitäten, - Fragen der Sicherheit, des Arbeitnehmer/innen-, Umwelt- und Datenschutzes, - sonstige Fragen, die von wirtschaftlichem, sozialem, gesundhei...
Unterrichtung und Anhörung. 1) Wird ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebs- teil übertragen, sind die Arbeitnehmervertretungen über den Übergang zu unterrichten und anzuhören. Die Unterrichtung hat vor jenem Zeit- punkt zu erfolgen, in dem die Arbeitnehmer vom Übergang unmittelbar betroffen werden. 2) Im Zuge der Unterrichtung und Anhörung gemäss Abs. 1 sind den Arbeitnehmervertretungen schriftlich mitzuteilen: a) der Zeitpunkt bzw. der geplante Zeitpunkt des Übergangs; b) der Grund des Übergangs; c) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer. 3) Sind Massnahmen in Bezug auf die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer geplant, so sind die Arbeitnehmervertretungen über diese rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, um, wenn möglich, zu einer Übereinkunft zu kommen. 1 Art. 43a abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 88. 4) Bei Fehlen einer Arbeitnehmervertretung sind den Arbeitnehmern die Angaben nach Abs. 2 und 3 schriftlich mitzuteilen. 5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen gelten unab- hängig davon, ob die zum Übergang führende Entscheidung vom Arbeit- geber oder von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wird. 6) Bei Verstössen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht findet der Einwand, der Verstoss gehe darauf zurück, dass die Unterrich- tung von einem den Arbeitgeber kontrollierenden Unternehmen nicht übermittelt worden sei, keine Berücksichtigung. Art. 43b1
Unterrichtung und Anhörung. 1) Um der Arbeitnehmervertretung die Gelegenheit zu Gegenvor- schlägen zu geben und um, wenn möglich, zu einer Übereinkunft über: a) die Möglichkeit, geplante Massenentlassungen zu vermeiden oder ihre Zahl zu verringern; b) die Möglichkeit, die Folgen geplanter Massenentlassungen durch Massnahmen wie Umschulungen zu mildern, zu kommen, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Sachverständige können sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmervertretung beigezogen werden. 2) Im Zuge der Unterrichtung und Anhörung im Sinne von Abs. 1 hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung rechtzeitig alle zweck- dienlichen Angaben zu machen. Er hat der Arbeitnehmervertretung insbesondere schriftlich mitzuteilen: a) die Gründe der geplanten Massenentlassung; b) die Zahl und die Kategorien der betroffenen Arbeitnehmer und die Gründe für ihre Auswahl; c) die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer; d) den Zeitraum der geplanten Massenentlassungen; e) das Verfahren der Festsetzung von Abfindungen (Sozialplan). Art. 59c2
Unterrichtung und Anhörung. Bei den Sitzungen des EBR betreffen die Unterrichtung und die Anhörung hauptsächlich die Probleme, die wichtige nationale, internationale und/oder transnationale Auswirkungen haben können sowie die globale Strategie und die wirtschaftliche und finanzielle Situation der CONVERTEAM-Gruppe. Außerdem werden die Situation der Wettbewerber sowie allgemeine Fragen bezüglich des Personals im allgemeinen Kontext der Märkte und Leistungen der CONVERTEAM-Gruppe angesprochen. Folgende Punkte werden vor allem behandelt: • Wirtschaftliche und finanzielle Struktur und Situation • Voraussichtliche Entwicklung der Aktivitäten, der Produktion und des Vertriebs • Situation und voraussichtliche Tendenzen der Beschäftigung • Investitionen • Wichtige organisationstechnische Änderungen • Einführung neuer Arbeitsmethoden und neuer Herstellungsverfahren • Produktionstransfer • Fusionen, Übernahmen, Personalverringerungen und Schließung von Unternehmen und Niederlassungen oder eines Großteils davon und Massenentlassungen • Grundprogramme zur Hygiene, Sicherheit, Umwelt und Qualität Diese Informationen werden schriftlich vor den Sitzungen mitgeteilt. Anhörung bedeutet: die Aufstellung eines Dialogs und eines Austauschs von Ansichten mit einem Inhalt, einer Form und innerhalb eines Zeitraums, der es den Arbeitnehmervertretern ermöglicht, eine Meinung zu äußern, die von der Geschäftsleitung berücksichtigt werden sollte und vor jeder Entscheidung Berücksichtigung finden könnte. Der EBR muss alle kommerziellen und industriellen Geheimnisse, die ihm ausdrücklich als solche mit den dazugehörigen Erklärungen mitgeteilt werden, vertraulich behandeln. Es gibt zwei Ebenen der Vertraulichkeit: • innerhalb des EBR und der Vertretungsgremien jeder Einheit • innerhalb der CONVERTEAM-Gruppe (interne Nutzung) gegenüber allen Arbeitnehmern (keine Abgabe von Informationen nach außen)
Unterrichtung und Anhörung. 6.1 Der Europäische Betriebsrat tritt in Absprache zwischen seinem Vorsitzenden und der Konzernleitung in der Regel dreimal im Jahr eintägig zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung in grenzübergreifenden Angelegenheiten am Sitz der Konzernleitung zusammen. Eine interne Sitzung der Arbeitnehmervertreter wird der gemeinsamen Sitzung mit der Konzernleitung vorgeschaltet. 6.2 Die Unterrichtung und Anhörung erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung durch die Konzernleitung bzw. deren Beauftragte und erstreckt sich auf die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Linde AG in den vom Geltungsbereich erfassten Staaten. Hierzu gehören insbesondere - grundlegende Veränderungen der Struktur / Organisation des Konzerns, - wirtschaftliche und finanzielle Situation, - Absatzlage, - Beschäftigungslage und voraussichtliche Entwicklung, - Investitionen von besonderer Bedeutung, - bedeutsame Zusammenschlüsse, Spaltungen, Verkleinerungen und Schließungen von Unternehmen oder Betrieben, - wesentliche Produktionsverlagerungen, - wesentliche Veränderungen der Mitarbeiterzahl. Die Unterrichtung und Anhörung erfolgt auf der Grundlage des Geschäftsberichtes und der Quartalsberichte sowie der aktuellen Plandaten von der Konzernleitung. 6.3 Konferenz- und Protokollsprache sind Deutsch und Englisch. Für die Sitzung von Europäischem Betriebsrat und EBR-Leitung werden für die benötigten Fremdsprachen Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Etwaige schriftliche Unter- lagen werden, soweit erforderlich, ebenfalls in diesen Sprachen bereitgehalten. 6.4 Die Vertreter der IG-Metall und IGBCE (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie) im Aufsichtsrat der Linde AG können vom Europäischen Betriebsrat als Berater zu seinen Sitzungen hinzugezogen werden. Der Europäische Betriebsrat kann für seine Arbeit nach näherer Vereinbarung mit der Konzernleitung Sachverständige in Anspruch nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
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  • Unterrichtung Über die Ausführung des Auftrags wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des Kunden im elektronischen Handel an einer Börse gegen die Bank oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt, bedarf es keiner gesonderten Benachrichtigung.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Anzeige Und Unterrichtungspflichten 9.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Bank seine persönlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse korrekt mitzuteilen und die Bank über Änderungen unverzüglich zu unterrichten. 9.2 Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl seines Authentifizierungsinstruments, seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale oder eine missbräuchliche oder sonst nicht autorisierte Verwendung dieser fest, wird der Kunde uns hierüber unverzüglich unterrichten. Die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme kann der Kunde aus dem Aion Support Center entnehmen.

  • Haftung und Verjährung Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Haftung und Versicherung Die Messe München GmbH haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertrags­ pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungs­ preises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Be­ auftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und ­einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Der Abschluss einer derartigen Versicherung kann mit den entsprechenden im Aussteller­ Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per E­Mail zugesandten Ausstellerservice­ formularen beantragt werden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.